Der Blindenführhund im geltenden Recht

Der Blindenführhund in der gesetzlichen Krankenversicherung
Begrüßung
- zu meiner Person
- Wissenswertes über den
  Blindenführhund
Aktuelles
- Rechtsgrundlagen
  a) SGB IX
  b) SGB V
  c) Ausland
- Rechtsdurchsetzungs
   versuche

- Mustertexte
Der Blindenführhund in der privaten Krankenversicherung
Der Blindenführhund im Schwerbehindertenrecht
Haftungsrecht
- Der blinde Fußgänger
- Das Führgespann
Literatur
Links
Kontakt

 

Der Blindenführhund und die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Bei einem Integrationsamt beantragte ein privat versicherter blinder Beamter die Übernahme der nicht durch seine Beihilfestelle und eine (gesetzliche/private) Krankenkasse gedeckten Kosten eines Blindenführhundes.
Das zuständige Integrationsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Blindenführhund sei eine Hilfe zur Erreichung des Arbeitsplatzes gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 b) SGB IX i.V.m. §§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b), 20 SchwbAV
i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV). Daher seien Hilfen gemäß der Generalklausel des § 25 SchbAV nicht möglich. Außerdem sei ein Blindenführhund eine medizinische Maßnahme i.S. des § 17 Abs. 2 S. 2 SchwbAV.
In der öffentlichen Sitzung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München
am 11.Mai 2005 (Az. M 18 K 04.3566) erklärte der Vertreter des Integrationsamtes, nach nochmaliger Prüfung sei der Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger einen Anspruch auf Übernahme des begehrten Betrages habe. Er sage einen entsprechenden Bewilligungsbescheid zu. Das Verwaltungsgericht erließ daraufhin einen Beschluss dahingehend: I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.


Der Blindenführhund ist in der Aufzählung der Förderungsgegenstände in § 2 KfzHV nicht enthalten. § 9 (Übernahme von Kosten in Härtefällen) kommt deshalb nicht in Betracht.
Folglich ist die Generalklausel des § 25 SchbAV anwendbar.
Die Vorschrift des § 33 SGB IX, die die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben regelt, ist zur Auslegung der Bestimmungen der §§ 102 SGB IX i.V.m. §§ 17, 20 und 25 SchwbAV heranzuziehen. Nach § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX umfassen Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und Hilfen zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben
(§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6 SGB IX) neben Leistungen der Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV auch Kosten für Hilfsmittel, die nach Art oder Schwere der Behinderung zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz erforderlich sind.
Die Bewältigung des Arbeitsweges ohne fremde Hilfe bzw. ein Kraftfahrzeug stellt darüber hinaus eine nach § 33 Abs. 6 Nr. 2 SGB IX förderungsfähige „Aktivierung von Selbsthilfepotentialen“ dar.
Der Blindenführhund zählt auch nicht zu den ausgeschlossenen Leistungen des § 17 Abs. 2 SchbAV. § 17 Abs. 2 SchbAV erfasst ausschließlich medizinische Maßnahmen wie Kuren oder ähnliche Maßnahmen, die der Teilnahme am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar dienen. § 17 Abs. 2 S. 2 SchbAV kann folglich nicht dahingehend verstanden werden, dass grundsätzlich überhaupt keine medizinischen Maßnahmen oder Hilfsmittel i.S. der gesetzlichen Krankenversicherung gefördert werden könnten. Die Regelung des § 17 Abs. 2 S. 2 SchbAV ist darüber hinaus im Hinblick auf die in § 18 Abs. 1 S. 1 SchbAV bestimmten Leistungsvoraussetzungen so zu verstehen, dass das Integrationsamt medizinische Maßnahmen nur soweit nicht fördern darf, soweit Leistungen von einem Rehabilitationsträger oder von anderer Seite, beispielsweise von den Krankenkassen (gleichgültig ob gesetzlich oder privat) erbracht werden (Grundsatz der Nachrangigkeit der Zuwendungen nach der SchbAV). Diese Auffassung bestätigt auch die Regelung des § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX. Danach können die Kosten für Hilfsmittel zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, es sei denn, solche Leistungen können als medizinische Leistungen erbracht werden.
Die den Integrationsämtern zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe sind für die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben von schwerbehinderten Menschen zu verwenden (§ 14 SchbAV). Durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 SchbAV werden auch technische Arbeitshilfen gefördert. Dementsprechend werden von den Integrationsämtern regelmäßig technische Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Arbeitnehmer – wie Braillezeilen, Vorlesegeräte und Screenreader – gefördert. Bei diesen Hilfsmitteln handelt es sich zweifellos um medizinische Hilfsmittel i.S. der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. den Hilfsmittelkatalog).
Im Bereich des Schwerbehindertenrechts sind – im Gegensatz zum Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung – Blindenführhunde wie auch Vorlesegeräte etc. nicht als medizinische Maßnahme oder Hilfsmittel gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 SchwbAV zu bewerten, sondern als förderfähige begleitende Hilfen im Arbeitsleben.

zurück