Der Blindenführhund im geltenden Recht

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Der Blindenführhund in der privaten Krankenversicherung (PKV)

Außer den gesetzlichen Rehabilitationsträgern (§§ 4, 5, und 6 SGB IX) können aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages auch private Krankenkassen als Kostenträger zur Erstattung der Kosten einer Führhundversorgung verpflichtet sein.
Was erstattungsfähig ist, wird in den Versicherungsbedingungen gewöhnlich abschließend aufgezählt. Ist das Hilfsmittel Blindenführhund in den Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich aufgeführt, kann es sich um ein „sonstiges Hilfsmittel“ handeln, für das die Versicherungsbedingungen eine jährliche Pauschalbeteiligung in einer bestimmten Höhe vorsehen können. Die Tarifbedingungen der Versicherungsgesellschaften unterliegen grundsätzlich der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Angesichts der „Offenheit“ des
§ 1 MB/KK 94 haben Einschränkungen in den Leistungsbedingungen der privaten Krankenversicherer nur selten „Überraschungscharakter“ (vgl. BGH Urteil vom 17.03.1999, Az. IV ZR 137/98 = VersR 99, 745). Die in einem abschließenden Katalog liegende Begrenzung ist nach der vorherrschenden Rechtsprechung im Hinblick auf die Uferlosigkeit der in Betracht kommenden Hilfsmittel nicht per se nach § 307 BGB zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn wichtige Hilfsmittel nicht aufgezählt sind. Andernfalls wären Positivlisten sinnlos, da sich immer wieder ein wichtiges Hilfsmittel finden lässt, das nicht aufgezählt ist. Eine Unwirksamkeit einer Leistungsbegrenzung bzw. eines Leistungsausschlusses kommt höchstens dann in Betracht, wenn die Leistungseinschränkung nicht mehr als Versuch verstanden werden kann, einem Versicherungsnehmer einen Querschnitt finanzierbarer Hilfsmittel zu bieten, sondern nur als Maßnahme, mit der der Grundsatz des Versicherungsschutzes auch für Hilfsmittel unterlaufen werden soll
(vgl. Prölls/Martin, VVG, § 4 MB/KK 94 RdNr. 19 a). In einer Begrenzung des Hilfsmittelkataloges liegt deshalb auch keine Ungleichbehandlung von behinderten gegenüber nicht behinderten Versicherungsnehmern i.S. des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). In der Regel hat die Aufnahme eines begrenzten Hilfsmittelkataloges in die Versicherungsbedingungen eher das im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen für zulässig erachtete Ziel, zu einer vernünftigen Begrenzung der Kosten und damit der Überschaubarkeit des Versicherungsrisikos zu kommen. §§ 19 und 20 AGG sind für Risikozuschläge von Bedeutung.

Wurden jedoch die medizinischen Hilfsmittel in dem privaten Krankenversicherungsvertrag nicht abschließend (enumerativ) aufgeführt, so ist im Ergebnis von dem in der GKV geltenden Hilfsmittelkatalog auszugehen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.09.1996,
7 U 249/94 = VersR 1997, S. 1473 ff.). Auch das LG Kassel hat in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 18.09.2002 unter Hinweis auf OLG Frankfurt/Main (s. vorstehend) ausgeführt, dass die Formulierung in den Versicherungsbedingungen „Als Hilfsmittel gelten ...“ bei typischer Auslegung von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht als abschließende enumerative Aufzählung, sondern vielmehr dahin zu verstehen sei, dass aus der Vielzahl von Hilfsmitteln aus Platzgründen lediglich eine beispielhafte Aufzählung erfolgt sei.
Wegen des im Privatrecht geltenden Grundsatzes der Privatautonomie bzw. der Vertragsfreiheit ist also beim Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages bei der Hilfsmittelversorgung genau darauf zu achten, ob der Hilfsmittelkatalog abschließenden oder beispielhaften Charakter hat. “Wichtig für Behinderte ist es in jedem Fall, sich umfassend zu informieren. Insbesondere wenn es um die Entscheidung „gesetzlich oder privat“ geht, kann die Situation äußerst kompliziert werden. Dies gilt verstärkt, wenn Drittleistungen (Beihilfe für Beamte) eine wichtige Rolle spielen. Oft bleibt nur der Ausweg, sich gesetzlich zu versichern. Gesetzliche Versicherungen sind verpflichtet, Behinderte aufzunehmen.“
(vgl. www.wikipedia.de, Stichwort “Krankenversicherung für Behinderte“
Andererseits ist eine Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen
(vgl. Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – Bereich Versicherungen – gemäß § 10 a Abs. 1 a VAG).
Die Frage „gesetzlich oder privat“ ist insbesondere für blinde Personen von Bedeutung, die die primäre Mobilitätshilfe Blindenführhund „benutzen“ wollen, weil sowohl Beihilfestellen als auch private Krankenversicherer nicht in jedem Fall eine monatliche Unterhaltspauschale zahlen, wie sie z.B. in der GKV gilt.


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