Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
- zu meiner Person - Wissenswertes über den
Blindenführhund
Haftungsrecht
- Der blinde Fußgänger
- Das Führgespann
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Zulassungsempfehlungen
Arbeitspapier (früher in abgeänderter Form DBV-Verbandspapier)
Verfasser: Georg Riederle
Stand: Mai 1997
Inhalt:
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen § 2 Rücknahme und Widerruf
der Zulassung § 3 Zweck und Inhalt der Ausbildung; Ausbildungsstätte § 4
Zulassung zur Ausbildung; Anrechnungen § 5 Zulassungsprüfung § 6 Ausbildungs- und Prüfungsordnung § 7
Zulassungskommission § 8 Weitere Zulassungsvoraussetzungen § 9 Zulassung ohne förmlichen
Qualifikationsnachweis § 10 Ausländische Leistungserbringer
§
11 Inkrafttreten
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Versorgung blinder und hochgradig sehbehinderter Versicherter mit Führhunden
können - abgesehen von den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8
- nur Personen zugelassen werden, die
a) eine 3-jährige Ausbildung absolviert,
b) die Führhundtrainerprüfung bestanden haben,
c) sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem
sich die Unzuverlässigkeit zur Ausführung des
Versorgungsauftrags ergibt,
d) nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche
ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer
Sucht zur Ausführung des Versorgungsauftrags unfähig oder ungeeignet
sind,
e) die für die Führhundversorgung geltenden Vereinbarungen und Regelungen
anerkennen, nämlich:
aa) Verschaffungsvertrag (§ 127 Abs. 1 SGB V),
bb) Preisvereinbarungen (§ 127 Abs. 2 s. 2 SGB V),
cc) »Qualitätskriterien (§§ 128, 139 SGB V),
dd) »Richtlinien zur Auswahl und Ausbildung von Führhunden, Einarbeitung
und Nachbetreuung von Führhundgespannen,
ee) »Prüfungsordnung für Führhundgespanne,
f) nach erfolgreich bestandener Prüfung eine dreijährige
unselbständige Tätigkeit bei einem zugelassenen Führhundtrainer
absolviert haben und
g) eine angemessene, möglichst kurzfristige Nachbetreuung und Nachschulung
sicherstellen.
(2) 1 Die in § 126 Abs. 1 S. 1 SGB V genannten Voraussetzungen können
nur durch natürliche Personen erfüllt werden. 2 Natürliche Personen
erhalten eine auf die Person(en) bezogene Zulassung, soweit die Voraussetzungen
erfüllt sind. 3 Beantragen juristische Personen eine Zulassung zur Abgabe
von Blindenführhunden, so ist die Zulassung an die Tätigkeit einer
natürlichen Person (fachlicher Leiter) gebunden,
soweit diese die in
diesen Zulassungsempfehlungen genannten Anforderungen erfüllt.
4 Der fachliche Leiter ist in der Zulassung namentlich zu benennen; er darf
in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht
eingeschränkt werden. 5 Die Zulassung endet mit dem Ausscheiden des fachlichen
Leiters.
§
2 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) 1 Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
- die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 c) nicht vorgelegen
hat,
- die Prüfung nach § 1 Abs. 1 b) nicht bestanden sowie
- die in § 1 Abs. 1 e) aa) bis ee) genannten Vereinbarungen und
Regelungen nicht anerkannt worden waren.
2 Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer
Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 d) nicht vorgelegen hat.
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich
- die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 c) weggefallen ist,
- die in § 1 Abs. 1 e) aa) bis ee) genannten Vereinbarungen
und Regelungen nicht mehr anerkannt werden bzw. dagegen verstoßen wurde
sowie
- eine Nachbetreuung bzw. Nachschulung gem. § 1 Abs. 1 g) nicht
mehr sichergestellt ist.
2 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen
nach § 1 Abs. 1 d) weggefallen ist.
§
3 Zweck und Inhalt der Ausbildung; Ausbildungsstätte
(1) Die Ausbildung vermittelt dem Bewerber die wissenschaftlichen Erkenntnisse
und Methoden sowie die praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur ausreichenden,
zweckmäßigen, wirtschaftlichen und funktionsgerechten Ausbildung des
Führhundes sowie der Einarbeitung und Nachbetreuung des Führhundgespannes
erforderlich sind.
(2) Die Ausbildung besteht aus
a) einer dreijährigen praktischen und theoretischen Ausbildung
durch einen zugelassenen Lehrausbilder;
b) einem Orientierungs- und Mobilitätstrainer
(3) Die Ausbildung durch den zugelassenen Lehrausbilder umfaßt die Unterrichtung
in den Schwerpuntkbereichen
a) Zucht, Aufzucht und Ausbildung des Führhundes,
b) Ausbildung des Blinden und des Gespanns (Gespanntraining).
(4) Die Ausbildungsinhalte im Orientierungs- und Mobilitätstraining richten
sich nach für dieses Training geltenden Regelungen sowie nach Anlage I zu § 1
Abs. 1 6. .
§
4 Zulassung zur Ausbildung; Anrechnungen
(1) Zur Ausbildung zum Führhundtrainer ist zuzulassen, wer
a) mindestens den Hauptschulabschluß und eine abgeschlossene Berufsausbildung »von
mindestens 2 Jahren nach Möglichkeit in einem verwandten Tätigkeitsfeld
oder den Realschulabschluß oder einen gleichwertigen Bildungsgang nachweist
und
b) das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom
Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen.
(3) 1 Die Zulassungskommission (§ 7) kann auf Antrag eine Tätigkeit
als Hilfsperson in einer zugelassenen Führhundschule oder eine andere
Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für
Führhundtrainer
anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung
des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. 2 Entsprechendes
gilt für ein gem. der Anlage I zu § 1 Abs. 1 6.
absolviertes Orientierungs- und Mobilitätstraining. 3 Eine abgeschlossene
Ausbildung als Orientierungs- und Mobilitätstrainer ist mit mindestens
einem halben Jahr anzurechnen.
§
5 Zulassungsprüfung
1 Die Zulassungsprüfung besteht aus einem praktischen und einem
theoretischen Teil. 2 In der praktischen Prüfung ist mit verbundenen
Augen ein sog. Blindgang mit einem selbst ausgebildeten Hund unter normalen
(auch großstädtischen)
Verkehrsbedingungen zu bestehen, der dem Nachweis dient, daß die
Fähigkeit
vorhanden ist, Führhunde und das Gespann so auszubilden, daß sie
den Blinden und dritten Verkehrsteilnehmern genügend Sicherheit
geben. 3 In der theoretischen Prüfung,
die schriftlich durchgeführt wird, ist die erforderliche Sachkunde
in den Bereichen Kynologie, Umgang mit Menschen sowie medizinische Rehabilitation
Blinder
nachzuweisen.
§
6 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
1 Das Nähere zu Inhalte und Durchführung der Ausbildung und Prüfung
regelt eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) der Spitzenverbände
der gesetzlichen Krankenversicherer. 2 Diese tritt spätestens mit dem Wirksamwerden
der ersten Ernennung eines zugelassenen Führhundtrainers zum Lehrausbilder
in kraft.
§
7 Zulassungskommission
(1) Die Zulassungsprüfung wird von einem Fachausschuß für
Führhundangelegenheiten beim medizinischen Dienst der
Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherer als Zulassungskommission
durchgeführt.
(2) Die Zulassungskommission besteht aus:
a) einem Verwaltungsfachmann der Krankenversicherer, der im
Bereich der Führhundversorgung über besondere Kenntnisse und
Erfahrungen verfügt;
b) einem Führhundexperten der gesetzlichen Krankenversicherer;
c) einem Fachmann für die medizinische Rehabilitation Blinder;
d) einem von den derzeit zugelassenen - solange die
förmlichen Zulassungen noch nicht erfolgt sind, den derzeit im Rahmen der
Kassenversorgung tätigen - Führhundschulen gewählten Führhundausbilder;
e) einem von »den Blindenselbsthilfe- und den Fachorganisationen für
Führhundhalter gemeinsam berufenen Fachmann für Führhundangelegenheiten.
(3) 1 Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherer
berufen die Mitglieder des Fachausschusses von a) bis c) im Benehmen
mit den Blindenselbsthilfe- und den Fachorganisationen für Führhundhalter.
2 Die Berufung jeden Mitgliedes soll für »4 Jahre erfolgen bzw. bis
ein qualifizierter Nachfolger ernannt ist.
3 Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherer bestimmen den
Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer
und dessen Stellvertreter. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
5 Die Pflichten und Rechte ihrer Mitglieder legt die Zulassungskommission
in einer Geschäftsordnung fest. 6 Jedes Kommissionsmitglied erhält seine
im Rahmen der Kommissionsarbeit angefallenen notwendigen Auslagen nach den Bestimmungen
des Bundesreisekostengesetzes ersetzt; außerdem besteht im Rahmen der gesetzlichen
bzw. vertraglichen Bestimmun
gen ein Anspruch auf angemessene Vergütung.
(4) 1 Die Zulassungskommission tagt mindestens einmal jährlich zur Prüfung
der Antragsteller auf Erteilung einer Kassenzulassung.
2 Im übrigen tagt die Zulassungskommission auf Verlangen der Mehrheit ihrer
Mitglieder oder ihres Vorsitzenden.
(5) 1 Die Zulassungskommission erläßt die für die »Ernennung
eines zugelassenen Führhundtrainers zum »Lehrausbilder erforderlichen
Regelungen. 2 Diese Ernennung muß auf Antrag spätestens 3 Jahre nach
Kassenzulassung erfolgen.
(6) Sie ist auch das zuständige Gremium für sämtliche nach diesen
Zulassungsempfehlungen zu treffenden Entscheidungen.
§
8 Weitere Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassungsbewerber müssen den Abschluß einer ausreichenden »Betriebshaftpflichtversicherung
nachweisen.
(2) Die Zulassungsbewerber müssen sich »verpflichten'?, den Leistungsberechtigten
gegenüber gemäß den allgemeinen Vorschriften zur vertraglichen
Haftung für durch Vertragsverletzung entstandene Schäden zu haften.
(3) Die Zulassungsbewerber dürfen nicht nebenberuflich die Führhundschule
betreiben.
(4) Die Zulassungsbewerber müssen die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses
nachweisen.
(5) Die Zulassungsbewerber müssen ferner nachweisen, daß durch eine
Schule oder in sonstiger Weise Gewähr dafür gegeben ist, daß der
Blinde vier Wochen unter den Bedingungen normalen Straßenverkehrs in einem
Einführungslehrgang am Sitz des Ausbilders und/oder am Wohn/Arbeitsort des
Blinden trainiert werden kann.
(6) 1 Lehrausbilder, die Auszubildende im Rahmen der
Führhundausbildung oder des Einführungslehrgangs sowie Zulassungsbewerber,
die sonst andere Mitarbeiter einsetzen wollen, müssen sich
verpflichten, durch ihre Präsenz zu gewährleisten, daß jederzeit
die erforderliche fachliche Kontrolle und sachkundige Anleitung
der Arbeit mit den Hunden und den
blinden Versicherten so sichergestellt ist, als würde der
zugelassene Führhundausbilder die Maßnahmen selbst
durchführen. 2 Der Zulassungsbewerber verpflichtet sich, die
Ausbildung der Führhunde im Führgeschirr nicht durch
Hilfskräfte, sondern
nur von Führhundtrainern oder von Auszubildenden gemäß diesen
Zulassungsempfehlungen durchführen zu lassen.
(7) 1 Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer artgerechten Tierhaltung
(§ 11
TierschG), haben die Zulassungsbewerber
entsprechende Unterbringungsbedingungen für die Ausbildung des Führhundes
im familiären Umfeld sowie ggf. ausreichend andere Räume und ein entsprechendes
Auslaufgelände nachzuweisen. 2 Für die artgerechte und genügend
individualisierende Haltung und Ausbildung sind in ausreichender Anzahl vorzuhalten:
Leinen, Führgeschirre, Ausbildungsgeschirr, Pflegegeräte und Pflegemittel,
ein Hindernisgarten oder Materialien und Gegenstände zum Hindernistraining
einschließlich eines geeigneten Transportmittels für den Transport
von Hunden (mit genügend Platz zum Aufenthalt der Hunde für begrenzte
Zeit bei ausreichender Belüftung) und ggf. von Teilnehmern des Einschulungslehrgangs.
§
9 Zulassung ohne förmlichen Qualifikationsnachweis
(1) 1 Die durch die Leistungsträger bisher ohne das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 a) und b) an der Führhundversorgung
tatsächlich
beteiligten Zulassungsbewerber ("Übergangstrainer")
sind auch weiterhin nach Maßgabe des Absatz 2 bis 5 zugelassen.
2 Zulassungsanträge
sind innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Zulassungsempfehlungen
zu stellen.
3 Hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung nach Absatz 3 a) gilt§ 4 APO entsprechend.
(2) Wegen des Fehlens eines Qualifikationsnachweises i.S. von
§
9 Abs. 2 APO ist das tatsächliche Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen
des § 1 Abs. 1 c), d), e) und g) durch die Zulassungskommission nachträglich
festzustellen.
(3) Anstelle der Zulassungsvoraussetzungen zu § 1 Abs. 1
a) und b) ist
a) ein sog. Blindgang nach § 5 S. 2 von 1stündiger
Dauer
vorzuführen,
b) 10 erfolgreiche Führhundversorgungen zumindest durch
eine entsprechende eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu
machen und
c) die Absolvierung eines Orientierungs- und Mobilitätstrainings
für Blinde von 70stündiger Dauer nachzuweisen.
(4) 1 Die praktische Prüfung nach Abs. 3 a) kann zweimal wiederholt werden.
2 Die Frist zur Durchführung des Eignungstests bestimmt
der Vorsitzende der Zulassungskommission.
(5) Hinsichtlich der Zurücknahme und des Widerrufs der Zulassung gilt § 2
entsprechend.
§
10 Ausländische Leistungserbringer
(1) 1 Ausländische Zulassungsbewerber sind zur Führhundversorgung
in der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung dieser Zulassungsempfehlungen
zugelassen, soweit nach den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der EG-Richtlinien Zulassungsfähigkeit
und Zulassungspflicht besteht.
2 Etwaige förmliche Entscheidungen der Behörden des Heimatstaates sind
von der Zulassungskommission zu überprüfen und im Umfang der Gleichwertigkeit
der ausländischen Ausbildung und Prüfung anzuerkennen.
(2) Liegen keine förmlichen ausländischen Entscheidungen vor,
so ist über
Zulassungsanträge ausländischer Zulassungsbewerber
auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 und 3 zu entscheiden.
2 Hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung
nach § 9 Absatz 3 gilt §
4 APO entsprechend.
(3) 1 Die praktische Prüfung nach § 9 Abs. 3 a) kann zweimal wiederholt
werden. 2 Die Frist zur Durchführung des Eignungstests bestimmt der Vorsitzende
der Zulassungskommission.
(4) Hinsichtlich der Zurücknahme und des Widerrufs der Zulassung gilt § 2
entsprechend.
§
11 Inkrafttreten
1 Diese Zulassungsempfehlungen treten ... nach Beschlußfassung in Kraft.
2 Als Übergangstrainer i.S. von § 9 gelten nur solche Personen, die
an der Führhundversorgung durch die Leistungsträger vor dem Inkrafttreten
dieser Zulassungsempfehlungen beteiligt worden sind.
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