Der Blindenführhund im geltenden Recht |
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Der Blindenführhund in der gesetzlichen KrankenversicherungBegrüßung- zu meiner Person- Wissenswertes über den Blindenführhund Aktuelles- Rechtsgrundlagen
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RahmenvertragInhalt: § 1
Vertragsgegenstand ------ Rahmenvertrag über die Versorgung mit Blindenführhunden zwischen
nachstehend als Leistungsträger bezeichnet und
nachstehend als Leistungserbringer bezeichnet
(1) Die Leistungserbringer verpflichten sich nach Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung blinde Leistungsberechtigte mit Führhunden zu versorgen und sie mit den individuell zu ihnen passenden Führhunden gemeinsam in einem Lehrgang so auszubilden, daß Mensch und Tier ein verkehrssicheres Gespann (vgl. §§ 2 St VZO, 25 und 28 St VO) bilden. Außerdem berät und unterstützt der Leistungserbringer während der Führdauer des Hundes den Leistungsberechtigten im Rahmen einer Nachbetreuung. (2) Die Frist innerhalb derer die Ausstattung erfolgt, soll angemessen sein, d. h. in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. (3) Leistungsberechtigte dürfen nur mit solchen Führhunden versorgt werden, die als gesetzliche Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation i. S. von §§ 33 SGB 5 und 10 Reha Angl G anzusehen sind. Das ist dann der Fall, wenn sie den Richtlinien des Deutschen Blindenverbandes e. V. für die Auswahl und Ausbildung von Führhunden, Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung der Führhundhalter entsprechen. (4) Leistungsberechtigte dürfen nur dann mit einem Führhund ausgestattet werden, wenn sie sich vor Beginn des Lehrgangs (vgl. § 3) einem Eignungstest sowie nach dem Lehrgang einem Prüf- und Abnahmeverfahren (vgl. § 4) entsprechend der Prüfungsordnung des Deutschen Blindenverbandes e. V. für die Abschlußprüfung von Blindenführhundgespannen unterzogen haben. (5) Die vorstehend genannten Richtlinien und Prüfungsordnung (s. Anlagen) sind Bestandteile dieses Vertrages. (6) Im übrigen wird die Erforderlichkeit eines Führhundes sowie die persönliche Eignung des jeweiligen Leistungsberechtigten im Einzelfall ergänzend zur ärztlichen Verordnung durch das Antragsverfahren zur kassenärztlichen Führhundversorgung festgestellt. Dieses Antragsverfahren wird nach Richtlinien des Fachausschusses für Führhundangelegenheiten (vgl. § 4 der Zulassungsordnung) durchgeführt. (7) Die Verlegung eines verbindlich zugesagten Lehrgangstermins sowie der vorzeitige Abbruch eines Lehrgangs durch den Leistungserbringer ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Über Streitigkeiten hierüber entscheidet der Fachausschuß für Führhundangelegenheiten. (8) Die Leistungserbringer verpflichten sich, im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung keine Verträge mit Versicherten abzuschließen, welche auf die Durchführung einer Führhundausstattung oder auf die Zahlung von Mehrkosten gerichtet sind.
(1) Die Führhundversorgung muß dem jeweils aktuell anerkannten Stand der medizinischen und kynologischen Erkenntnisse entsprechen. Die Entwicklung der Verkehrsverhältnisse ist zu berücksichtigen. (2) Die medizinische Zielsetzung der Führhundversorgung, den Verlust der Sehfunktion im Bereich der Orientierung und Mobilität auszugleichen, um die sich hieraus ergebenden Gefahren für Leib und Leben so weit als möglich zu verhindern, bestimmt Inhalt und Umfang der Leistung. Die sich aus Art und Schwere der Behinderung Blindheit ergebenden Konsequenzen sind vor allen anderen entscheidungserheblichen Aspekten zu beachten. (3) Die medizinische Zielsetzung der Versorgung mit einem Führhund erfordert es daher, daß bei der Ausstattung auch die persönlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Leistungsberechtigten (Alter, Zeitpunkt der Erblindung, zusätzliche Behinderungen, familiäre. soziale, berufliche Situation usw.) Rücksicht genommen wird (vgl. g 33 SGB I). Darüber hinaus ist angemessenen Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen. Diese können sich insbesondere - im Rahmen des möglichen - beziehen auf Rasse, Größe und Geschlecht des Hundes bzw. auf ein bestimmtes Einzeltier (z. B. Eigenhund)
(1) Ein Führhund kann nur dann verkehrsgerecht eingesetzt werden, wenn der Nichtsehende im richtigen Umgang und Einsatz des Führhundes geübt ist. Wegen der sich hieraus ergebenden Verpflichtung des Leistungsberechtigten, sich mit dem Führhund vertraut zu machen, hat ihn der Leistungserbringer in einem Lehrgang gemäß den Richtlinien des Deutschen Blindenverbandes e.V. für die Auswahl und Ausbildung von Führhunden, Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung der Führhundhalter zu schulen. Die Führhundversorgung ist von der Erfüllung dieser Verpflichtung in jedem Fall und ausnahmslos abhängig zu machen. Nur dann ist ein Führhund als gesetzliches Hilfsmittel medizinisch indiziert und dem Hilfsmittel Blindenlangstock funktionell überlegen. In der Regel beträgt die Lehrgangsdauer vier Wochen.
§ 4 (Prüf-und Abnahmeverfahren) (1) Der Leistungsträger ist verpflichtet, sich zu vergewissern, daß der Führhund im konkreten Einzelfall der ärztlichen Verordnung entspricht, d.h. den Ausgleich der Blindheit auf dem Feld der Orientierung und Mobilität im Rahmen des Möglichen gestattet. Die Zweckmäßigkeit der Führhundversorgung, d.h. die Verkehrssicherheit des Gespanns, wird mit Wirkung für und gegen Leistungsträger, Leistungserbringer und Leistungsberechtigte durch die nach der Prüfungsordnung des Deutschen Blindenverbandes e. V. für die Abschlußprüfung von Blindenführhundgespannen vorgesehene Prüfungskommission festgestellt. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß die Zwecktauglichkeit des Führhundes nicht unabhängig von der persönlichen Fähigkeit des Leistungsberechtigten, das Hilfsmittel zweckentsprechend einzusetzen, beurteilt werden kann. Der Gespannprüfung kommt umso größere Bedeutung zu, als der blinde Leistungsberechtigte nur eingeschränkt zur Selbstprüfung seiner Verkehrssicherheit imstande ist. (2) Der Leistungsträger, der Leistungserbringer und der Leistungsberechtigte tragen gemeinsam die Verantwortung für die Verkehrstüchtigkeit des Gespanns. (3) Die Prüfung ist so durchzuführen, daß unnötige Prüfungsangst vermieden wird, da sich diese auf die Gesamtleistung des Gespanns negativ auswirken müßte. (4) Ein Nichtbestehen der Prüfung bedeutet deren Wiederholung.
(1)... (von den Vertragsparteien zu treffende Regelungen betreffend schon vor der Übergabe vorhandene Mängel des Führhundes). (2) Das Ausstattungsverfahren ist erst nach einer halbjährigen Erprobungszeit beendet, welche mit dem Tag der Abschlußprüfung beginnt. Nach Abschluß der Probezeit hat der Leistungsträger einen Kontrollbesuch beim Leistungsberechtigten durchzuführen, durch welchen festgestellt wird, ob das Führgespann völlig verkehrssicher ist. Danach schließt sich die Übertragung des Eigentums am Führhund durch den Leistungserbringer auf den Leistungsberechtigten an. (3) In der Probezeit hat der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf gesteigerte Nachbetreuung durch den Leistungserbringer. Die Notwendigkeit einer Nachbetreuung im Fall einer au Bergewöhnlichen ernsthaften und nicht nur vorübergehenden Einbuße an Führleistung kann es erforderlich machen, daß das Gespann entsprechend dem Schulungsbedarf im Einzelfall in der Führhundschule oder am Wohn- bzw. Arbeitsort nochmals trainiert wird. Mit den hierzu erforderlichen Feststellungen kann der Leistungsträger im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Leistungserbringer sowie mit Einwilligung des Leistungsberechtigten auch den Leistungserbringer beauftragen. (4) Ist das Ergebnis des Kontrollbesuchs negativ, ist über den Ausstattungsantrag erneut zu entscheiden. Bei der Entscheidung ist der Leistungserbringer zu beteiligen. (5) Die Eigentumsübertragung erfolgt auflösend bedingt für den Fall, daß der Leistungsberechtigte den Führhund vorsätzlich oder grob fahrlässig mißhandelt oder mißbraucht. Unter Mißbrauch in diesem Sinne ist auch die grobe Vernachlässigung des Führhundes sowie seine ständige Nichtverwendung als Führhund zu verstehen. In diesen Fällen ist auch eine Ersatzbeschaffung undInstandsetzung jedenfalls für die Dauer der gewöhnlichen Gebrauchszeit eines Führhundes (ca. 8 bis 10 Jahre) ausgeschlossen. Ob die Voraussetzungen für den Eigentumsrückfall und damit für die Verweigerung der Ersatzbeschaffung bzw. Instandsetzung vorliegen, ist durch den Leistungsträger in geeigneter Weise festzustellen.
Wird ohne Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Leistungsberechtigten (z. B. wegen längerer Krankheit des Blinden oder des Führhundes) eine Instandsetzung durch Nachschulung des Gespanns erforderlich, so richtet sich diese bezüglich Durchführung und Kosten nach den entsprechenden Regelungen für eine Erstversorgung.
§ 7 (Weiterverwendung des Führhundes) Kann ein noch einsatzfähiger Führhund vom Leistungsberechtigten aus Alters- oder Gesundheitsgründen bzw. anderen gleichwertigen (z. B. beruflichen) Umständen nicht mehr eingesetzt werden, so kann er diesen seinem Leistungsträger zur Weiterverwendung durch einen anderen neu zu versorgenden Leistungsberechtigten anbieten, soweit eine Weiterverwendung tatsächlich möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Der Leistungserbringer, von dem der Führhund ausgebildet wurde, ist verpflichtet, den Führhund entsprechend dem Ausbildungsbedarf nochmals zu trainieren, um mit ihm einen anderen Leistungsberechtigten zu versorgen.
§ 8 (Vorübergehende Unterbringung des Führhundes) Kann ein Führhund für einen vorübergehenden Zeitraum vom Leistungsberechtigten nicht versorgt werden (z. B. wegen Krankenhausaufenthalts oder Urlaubs), so verpflichtet sich der Leistungserbringer den Führhund für diesen Zeitraum aufzunehmen, wenn eine andere Unterbringungsmöglichkeit (z. B. in der Familie des Blinden) nicht gegeben ist: Die Kosten der Fütterung, Pflege und Inganghaltung trägt der Leistungsberechtigte entsprechend dem zwischen ihm und dem Leistungserbringer zu schließenden Pensionsvertrag.
(1) Für die Ausstattung des Leistungsberechtigten mit einem Führhund werden dem Leistungserbringer vom Leistungsträger erstattet: a) Kosten für Ankauf bzw. eigene Aufzucht eines geeigneten Hundes; b) tierärztliche Kosten für Untersuchungen, Impfungen, Impfpaß, Gesundheitszeugnis, Röntgenbilder, Kastration bzw. entsprechende Behandlung; c) Futter- und Pflegekosten während der Ausbildungszeit des Hundes bzw. des Lehrgangs; d) Vergütung für die Ausbildung des Hundes sowie die des Gespanns; e) Zubehör des Führhundes (weißes Führgeschirr, Halsband, Leine, Bürste und Kamm; f) sonstige dem Leistungserbringer entstehende allgemeine Sachkosten (allgemeiner Betriebsaufwand, Steuern usw.).
(2) An Nebenkosten fallen an Kosten für die Unterbringung des Leistungsberechtigten am Ort der Führhundschule bzw. des Leistungserbringers am Wohn- oder Arbeitsort des Leistungsberechtigten.
Bemerkung: Hinsichtlich der betragsmäßigen Höhe der einzelnen Preisfaktoren wird davon ausgegangen, daß Vereinbarungen nicht vor Anhörung der Blindenselbsthilfe geschlossen werden. Zu weiteren notwendigen (technischen) Regelungsbereichen (Geltungsdauer des Vertrags, Kündigung usw.), die die Interessen der blinden Leistungsberechtigten nicht unmittelbar berühren, erfolgt blindenverbandsseitig kein Regelungsvorschlag.
Entwurf des Deutschen Blindenverbandes, Stand: April 1995
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