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Prüfungsordnung für die Abschlußprüfung von Blindenführhundgespannen

(Anhang 3 zu meinem Buch „Der Blindenführhund - Hilfsmittel mit Seele“)

Inhalt:

I. Prüfungskommission
II. Daten
III. Prüfungsort
IV. Unterordnung an der Leine
V. Führleistung
VI. Wesen
VII. Theoretische Kenntnisse
VIII. Beurteilung des Gesamtbildes
IX. Prüfungsbericht
X. Prüfungsbescheinigung

 

Päambel

Die Prüfungsordnung zeigt Kriterien auf, anhand derer eine einheitliche Überprüfung des Gespanns in großstädtischem und ländlichem Gebiet möglich ist. Die Leistung des Gespanns ist abhängig von der Orientierungs- und Mobilitätsfähigkeit des Blinden und der Gesamtleistung des Hundes - schwerpunktmäßig seiner Arbeitsbereitschaft und Führleistung. Es ist das sich aus diesen Elementen ergebende Gesamtbild zu bewerten.


I. Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus

1. einem vom zuständigen Leistungsträger ausgewählten Sachverständigen (Führhundexperte);

2. einem von der Berufsvereinigung der Mobilitätslehrer für Sehgeschädigte e.V. benannten Orientierungs- und Mobilitätslehrer (möglichst mit Führhunderfahrung);

3. einem von der Polizeibehörde etwa benannten (möglichst im Hundewesen erfahrenen) Fachmann für Verkehrssicherheit;

4. einer von der Fachgruppe der Blindenführhundhalter in der für den Prüfungsort regional zuständigen Landesblindenorganisation des Deutschen Blindenverbandes e.V. benannten Vertrauensperson.

Personalunion ist möglich.

Der Führhundtrainer oder ein Vertreter der ausbildenden Führhundschule hat das Recht, bei der Prüfung anwesend zu sein. Dann legt er im Einvernehmen mit der Prüfungskommission die Route des Prüfungslaufes fest.


II. Daten

Vor der Prüfung werden folgende Daten aufgenommen:

1. Name des Prüfungsteilnehmers;

2. Geburtsdatum;

3. früh- oder späterblindet;

4. andere Behinderungen;

5. Name des Hundes;

6. Rasse;

7. Führhundschule.

Die gemäß den Richtlinien des Deutschen Blindenverbandes e.V. für die Auswahl und Ausbildung von Führhunden, Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung der Führhundhalter zu erstellenden bzw. vorzulegenden Urkunden sind auf Vollständigkeit und Inhalt zu prüfen.


III. Prüfungsort

Die Prüfung findet nach einer vor Beginn des Ausstattungsverfahrens zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsberechtigten zu treffenden Vereinbarung entweder am Wohn-/Arbeitsort des Blinden oder am Ort der Führhundschule statt.


IV. Unterordnung an der Leine

An Unterordnungsübungen sind zumindest zu zeigen:

1. Heranrufen des Hundes: Auf ein entsprechendes Hörzeichen kommt der Hund heran und setzt sich an der linken Seite des Blinden;

2. Niederlegen: Auf ein entsprechendes Hörzeichen legt sich der Hund;

3. Setzen: Auf ein entsprechendes Hörzeichen setzt sich der Hund;

4. Bleiben: Nach dem entsprechenden Hörzeichen legt sich der Hund und die Person entfernt sich auf Leinenlänge und geht nach einer Weile zum Hund zurück; der Hund hat in liegender Position zu bleiben.

V. Führleistung

1. Losgehen: Auf das entsprechende Hörzeichen hat der Hund loszugehen.

2. Geradlinig führen: Der Hund muß, sofern er nicht durch stehende oder bewegliche Hindernisse zum Ausweichen gezwungen ist, in gerader Richtung führen.

3. Anzeigen von Bordsteinkanten: Der Hund hat an Bordsteinkanten jeder Höhe anzuhalten und erst auf entsprechendes Hörzeichen weiterzugehen.

4. Umgehen bzw. Anzeigen von Hindernissen: Der Hund hat alle Hindernisse zu umgehen bzw. anzuzeigen. Bei Totalabsperrungen führt der Hund an die Bordsteinkante und umgeht nach entsprechendem Hörzeichen das Hindernis auf der Fahrbahn. Nach Passieren des Hindernisses zeigt er den Bordstein an und setzt den Weg auf dem Bürgersteig fort. Im Verlauf der Prüfung muß der Hund auf jeden Fall zeigen, daß er den blinden Menschen zuverlässig um Hindernisse herumführt, die das Tier selbst unterlaufen könnte, an denen sich der Blinde jedoch stoßen würde (z.B. Briefkästen, Automaten oder überhängende Zweige).

Außerdem muß der Hund Hindernisse anzeigen, die der Blinde übersteigen kann (z.B. quer liegendes Brett, Füllschlauch einer Heizölleitung usw.).

Auf entsprechendes Hörzeichen setzt das Gespann seinen Weg fort.

5. Richtungsänderung: Auf Hörzeichen ändert der Hund die Richtung.

6. Überprüfung von Gefahrensituationen: Obwohl das Hörzeichen bereits gegeben wurde, hat der Hund bei Gefahr stehenzubleiben. Die Fähigkeit des Hundes, eine Gefahrensituation rechtzeitig zu erkennen, ist im Rahmen einer Straßenüberquerung zu zeigen.

7. Straßenüberquerung: Auf Hörzeichen überquert das Gespann zielstrebig die Straße. Auf plötzlich auftauchende Fahrzeuge hat der Hund angemessen zu reagieren.

8. Verhalten an Treppen, Rolltreppen und Laufbändern: Treppen müssen vom Hund auf Hörzeichen aufgesucht und durch Anhalten angezeigt werden. Erst auf entsprechendes Hörzeichen setzt das Gespann seinen Weg fort. Rolltreppen und Laufbänder darf der Hund auf keinen Fall betreten.

9. Führen zum Ein- und Ausgang:  Auf Hörzeichen führt der Hund zum Ein- bzw. Ausgang.

10. Benutzen von Verkehrsmitteln: Auf Hörzeichen führt der Hund zum Ein-/Ausstieg, zeigt diesen an und steigt auf Hörzeichen ein oder aus.

11. Aufsuchen von Sitzgelegenheiten: Auf Hörzeichen führt der Hund zu einer freien Sitzgelegenheit.

12. Straßen ohne Bürgersteig: Auf Straßen ohne Bürgersteig hat der Hund äußerst links bzw. rechts zu gehen und einmündende Straßen oder Wege anzuzeigen.

13. Beifußgehen: Übernimmt eine sehende Person die Führung des Blinden, hat der Hund an der Leine bei Fuß zu gehen.

14. Einkauf bzw. Restaurantbesuch: Auf Hörzeichen sucht der Hund ein zuvor durch die Prüfungskommission bestimmtes Geschäft bzw. Restaurant auf.

15. Nachfolgen: Auf Hörzeichen folgt der Hund einer bestimmten Person (z.B. Verkäuferin im Warenhaus).


VI. Wesen

Während der gesamten Prüfung ist auch auf die wesensmäßige Eignung (vgl. Richtlinien des Deutschen Blindenverbandes e.V. für die Auswahl und Ausbildung von Führhunden, Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung der Führhundhalter) des Führhundes zu achten.


VII. Theoretische Kenntnisse

Im Rahmen der Prüfung sollte auch auf die theoretischen Kenntnisse des Blinden geachtet werden.


VIII. Beurteilung des Gesamtbildes

1. Orientierungsfähigkeit des Führhundhalters;

2. Mobilität des Führhundhalters;

3. Wie reagiert der Halter bei Fehlverhalten des Hundes? Kann er es korrigieren?

4. Verhalten des Hundes gegenüber Menschen;

5. Verhalten des Hundes gegenüber anderen Tieren;

6. Verhalten des Hundes im Verkehr;

7. Zeigt der Hund konstante Führleistung?


IX. Prüfungsbericht

Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen und von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

Der Blinde kann eine Abschrift verlangen.


X. Prüfungsbescheinigung

Dem Leistungsberechtigten ist eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung und die Ausstattung mit dem Blindenführhund zu erteilen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Angaben zur Person:

a) Vor- und Zuname,

b) Geburtsdatum,

c) Anschrift.

2. Angaben zum Führhund

a) Name,

b) Rasse,

c) Farbe,

d) Wurftag,

e) Tätowiernummer.

3. Anschrift der Führhundschule.

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