Vertrag über die Versorgung mit einem Blindenführhund
Inhalt:
§ 1
Allgemeines
§ 2 Vertragsgegenstand
§ 3 Kosten der Führhundversorgung
§ 4 Einarbeitungslehrgang
§ 5 Prüf- und Abnahmeverfahren
§ 6 Nachschulung
§ 7 Weiterverwendung des Führhundes
§ 8 Vorübergehende Unterbringung des Führhundes
§ 9 ergänzende Regelungen
zwischen
- nachstehend
als Führhundschule bezeichnet -
und
- nachstehend
als Führhundhalter bezeichnet -
§ 1
Allgemeines
Der Blindenführhund ist i. S. von §§ 33 SGB 5, 26 und 31
SGB 9, 90a BGB
ein besonderes, weil lebendes
und ersetzendes Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation. Die
medizinische Zielsetzung der Führhundversorgung, den Verlust der
Sehfunktion im Bereich der Orientierung und Mobilität blinder
Menschen auszugleichen, um die sich hieraus ergebenden Gefahren für
Leib und Leben so weit als möglich zu verhindern, bestimmt
Inhalt und Umfang der Leistung.
§ 2
Vertragsgegenstand
(1) Die Führhundschule verpflichtet
sich, den Führhundhalter mit dem Führhund einschließlich
des Zubehörs auszustatten. Die Ausstattung umfaßt einen
Einführungslehrgang (§4) und ein daran sich anschließendes
Prüf- und Abnahmeverfahren (§ 5). Inhalt und Umfang der
Führhundversorgung richten sich nach den Qualitätskriterien
zur Auswahl, Ausbildung und Kostenübernahme für
Blindenführhunde vom 19. Mai 1993 (Bundesanzeiger Nr. 117 vom
29.06.1993, Seite 5926 ff.)
–nachstehend
Qualitätskriterien genannt – in Verbindung mit den
Richtlinien des Deutschen Blindenverbandes e. V. für die Auswahl
und Ausbildung von Führhunden, Auswahl, Einarbeitung und
Nachbetreuung der Führhundhalter – nachstehend Richtlinien
genannt - und der Prüfungsordnung des Deutschen Blindenverbandes
e. V. für die Abschlußprüfung von
Blindenführhundgespannen
- nachstehend Prüfungsordnung
genannt –(s. Anlagen). Die vorgenannten Anlagen sind
Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Die Tätowiernummer
des Führhundes lautet:
Zum Führhund gehören
folgende Papiere:
(3) Der gegenständliche Vertrag ist
aufschiebend bedingt (§ 158 BGB) durch die erfolgreiche, d.h.
vorbehaltlose Durchführung des Prüf- und
Abnahmeverfahrens.
(4) Danach schließt sich die
Übertragung des Eigentums am Führhund durch die
Führhundschule auf den Führhundhalter an.
(5) Die
Eigentumsübertragung erfolgt auflösend bedingt für den
Fall, daß der Führhundhalter den Führhund
vorsätzlich oder grob fahrlässig mißhandelt oder
mißbraucht.
Unter Mißbrauch in diesem Sinne ist auch
die grobe Vernachlässigung des Führhundes sowie seine
ständige Nichtverwendung als Führhund zu verstehen.
In
diesen Fällen ist auch eine Ersatzbeschaffung und Instandsetzung
jedenfalls für die Dauer der gewöhnlichen Gebrauchszeit
eines Führhundes (ca. 8 bis 10 Jahre) ausgeschlossen.
Ob die
Voraussetzungen für den Eigentumsrückfall, d.h. für
die Verweigerung der Ersatzbeschaffung bzw. Instandsetzung vorliegen,
ist in geeigneter Weise durch die Führhundschule festzustellen.
§ 3
Kosten der Führhundversorgung
(1) Die Höhe
der gesamten Kosten (Vergütung) für die Ausstattung mit dem
Führhund bestimmen sich nach dem Kostenvoranschlag vom . Er ist
Bestandteil dieses Vertrages. Ein Teilbetrag in Höhe von ist
am , der Restbetrag in Höhe von ist am fällig.
(2) Vom Führhundhalter über diesen Kostenvoranschlag hinaus
zu tragende Kosten bestimmen sich nach den Vereinbarungen dieses
Vertrages.
(3) Kosten für die Unterbringung des
Führhundhalters und de Führhundtrainer während des
Einarbeitungslehrgangs fallen nicht an.
(4) Die
Führhundschule berät und unterstützt – nicht
zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der Gesundheit und der
Leistungsfähigkeit des Hundes - während seines Einsatzes
als Blindenführhund den Führhundhalter im Rahmen einer
kostenlosen Nachbetreuung. Diese erfolgt im angemessenen Umfang
telefonisch bzw. mündlich am Sitz der Führhundschule.
§ 4
Einarbeitungslehrgang
(1) Der Lehrgangsort ist
(2)
Der Lehrgang wird vereinbarungsgemäß in der Zeit von
durchgeführt.
Die Verlegung eines verbindlich zugesagten
Lehrgangstermins sowie der vorzeitige Abbruch eines Lehrgangs durch
die Führhundschule und den Führhundhalter ist nur aus
wichtigem Grunde zulässig. Die insoweit erforderlichen
Feststellungen werden durch die Prüfungskommission (§ 5)
getroffen.
(3) Über eine etwa erforderliche Verlängerung
des Einarbeitungslehrgangs entscheidet die Prüfungskommission.
Gleiches gilt für die Dauer und die Durchführung der
Verlängerung sowie für die Kostentragung. Über den
Termin der Verlängerungsmaßnahme erzielen die
Vertragsparteien Einvernehmen. Die Gesamtdauer des
Einarbeitungslehrgangs einschließlich der Verlängerungsmaßnahme
soll entsprechend den Qualitätskriterien im Regelfall 28
Arbeitstage nicht überschreiten. Die Höhe der einzelnen
Kostenfaktoren bestimmt sich nach dem vertragsgegenständlichen
Kostenvoranschlag. Der Führhundhalter hat hinsichtlich der
Erforderlichkeit der Verlängerung des Einarbeitungslehrgangs nur
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 5
Prüf- und Abnahmeverfahren
(1) Die Vertragsmäßigkeit,
d.h. Zweckmäßigkeit der Führhundversorgung,
insbesondere die Verkehrssicherheit des Gespanns (§§ 2 FEV,
25, 28 StVO), wird mit Wirkung für und gegen die Führhundschule
und den Führhundhalter durch die nach der Prüfungsordnung
vorgesehene Prüfungskommission im Rahmen einer sog.
Gespannprüfung festgestellt (Abnahme des Gespanns). Sie vertritt
hinsichtlich der Billigung der Leistung der Führhundschule als
vertragsmäßige Leistung den Führhundhalter. Die
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aufgrund
gerügter Sachmängel obliegt dagegen dem Führhundhalter.
(2) Über den alsbaldigen Termin der Gespannprüfung im
Anschluß an den einführungslehrgang erzielen die
Vertragsparteien Einvernehmen.
(3) Über die
Zusammensetzung der Prüfungskommission erzielen die
Vertragsparteien Einvernehmen. Die für die Prüfungskommission
anfallenden Kosten tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte.
Eine Anfechtung der Entscheidung der Prüfungskommission findet
nicht statt.
(4) Ein Nichtbestehen der Prüfung bedeutet
deren einmalige Wiederholung.
Über die Dauer und Durchführung
der in diesem Fall notwendigen Nachschulung entscheidet die
Prüfungskommission. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 6
Nachschulung
(1) Die Notwendigkeit einer Nachschulung im
Fall einer außergewöhnlichen ernsthaften und nicht nur
vorübergehenden Einbuße an Führleistung
nach der erfolgreichen Abnahme des Führhundes kann es
erforderlich machen, daß das Gespann entsprechend dem
Schulungsbedarf im Einzelfall in der Führhundschule und/oder am
Wohnort nochmals trainiert wird.
(2) Eine Nachschulung des
Gespanns richtet sich bezüglich der Kosten nach den
entsprechenden Regelungen für eine Erstversorgung.
(3) Über
die Erforderlichkeit einer Nachschulung i.S. von Abs. 1 entscheidet
die Prüfungskommission. Gleiches gilt für die Dauer und die
Durchführung der Nachschulungsmaßnahme. Über den
Termin der Nachschulung erzielen die Vertragsparteien Einvernehmen.
Die Gesamtdauer der Nachschulungsmaßnahme soll entsprechend der
Regelung in den Qualitätskriterien in der Regel 28 Arbeitstage
nicht überschreiten.
§ 7
Weiterverwendung des Führhundes
Kann der noch
einsatzfähige Führhund vom Führhundhalter aus Alters-
oder Gesundheitsgründen bzw. anderen gleichwertigen (z. B.
beruflichen) Umständen nicht mehr eingesetzt bzw. als
Familienhund gehalten werden, so kann er diesen der Führhundschule
zur Weiterverwendung durch einen anderen neu zu versorgenden blinden
Menschen anbieten, soweit eine Weiterverwendung tatsächlich
möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
Die
Führhundschule ist verpflichtet, den Führhund entsprechend
dem Ausbildungsbedarf nochmals zu trainieren, um mit ihm einen
anderen blinden Menschen zu versorgen
§ 8
Vorübergehende Unterbringung des Führhundes
Kann
der Führhund für einen vorübergehenden Zeitraum vom
Führhundhalter nicht versorgt werden (z. B. wegen
Krankenhausaufenthalts oder Urlaubs), so verpflichtet sich die
Führhundschule den Führhund für diesen Zeitraum
aufzunehmen, wenn eine andere Unterbringungsmöglichkeit (z. B.
in der Familie des Blinden) nicht gegeben ist.
Die Kosten der
Fütterung, Pflege und Inganghaltung trägt der
Führhundhalter entsprechend dem zwischen ihm und der
Führhundschule zu schließenden Pensionsvertrag.
§ 9
ergänzende Regelungen
(1) Alle vor oder bei Abschluß
dieses Vertrages getroffenen mündlichen oder sonstigen
Vereinbarungen, die nicht in diesem Vertrag aufgenommen sind, sind
gegenstandslos. Änderungen oder Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen der Schriftform. Im übrigen regelt sich
das Vertragsverhältnis, soweit in diesem Vertrag nichts anderes
vorgesehen ist, nach den Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches, insbesondere des Werk- bzw. Dienstvertragsrechts.
(2) Zweifelsfragen und Meinungsverschiedenheiten sollen nach
Möglichkeit zwischen der Führhundschule und dem
Führhundhalter geklärt werden. Wird eine Einigung nicht
erreicht, ist die Prüfungskommission einzuschalten.
(3) Die
Führhundschule unterliegt hinsichtlich der Personalien des
Führhundhalters und dessen Behinderung der Schweigepflicht.
(4) Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Forderungen gegen den
Führhundhalter können an Dritte nicht abgetreten werden.
Forderungen des Führhundhalters gegen Kostenträger werden
sicherungshalber in Höhe von an die Führhundschule
abgetreten.
, den
Führhundhalter
Führhundschule
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