Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
- zu meiner Person - Wissenswertes über den
Blindenführhund
Haftungsrecht
- Der blinde Fußgänger
- Das Führgespann
|
Musterwiderspruch 2 (Höhe der
angemessenen Gesamtkosten)
Betreff: Ersatzbeschaffung für meinen Blindenführhund
Hier: Widerspruchsbegründung gegen Ihren Bescheid vom
Sehr geehrte Damen und Herren!
Den von mir gegen Ihren o.a. Bescheid am eingelegten Widerspruch begründe
ich wie folgt:
- Vorweg ist festzustellen, daß alle Spitzenverbände der gesetzlichen
Krankenversicherer) seit Jahrzehnten die einschlägigen zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen des öffentlichen Leistungserbringungsrechts
des SGB V bzw. des SGB IX rechtswidrig nicht umsetzen.
Zur näheren Begründung des Widerspruchs wird voll inhaltlich
auf den Aufsatz von G. Riederle in „Behindertenrecht“,
Juni 2005, Heft 4, S. 97 ff. Bezug genommen.
Aus diesen Ausführungen, die explizit vom SG Frankfurt in seiner
Entscheidung vom 01.02.2002 - Az. S-25/KR-2166/99 – und auch vom
SG Saarbrücken – az.: S 1 ER 31/06 KR - voll inhaltlich geteilt
werden, ergibt sich, daß sämtliche Blindenführhundschulen
in der BRD keine „Leistungserbringer“ i.S. von § 126
SGB V und damit auch keine „Vertragsschulen“ i.S. von § 127
SGB V sind.
Somit kann schon begrifflich nicht von „Mehrkosten“ i.S.
des § 31 Abs. 3 SGB IX
gesprochen werden; denn solche Mehrkosten könnte es nur geben,
wenn Sie den Sachleistungsanspruch auf einen Blindenführhund i.S. von §§ 33
i.V.m. 126 und 127, 139 SGB V grundsätzlich erfüllen könnten.
Abgesehen von der in jedem Einzelfall nachweisbaren, ausreichenden
Qualifikation des Leistungserbringers müßte also auch der Leistungsgegenstand,
d.h. der Leistungsinhalt und –umfang, allgemein und verbindlich
bestimmt sein (Notwendigkeitsgrenze gem. § 12 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
SGB V). Nur dann könnte man sinnvollerweise von Mehrkosten (Luxusaufwendungen)
sprechen, die dann selbstverständlich von den Versicherten zu tragen
wären.
Der gleichwohl der Versicherten zustehende Sachleistungsanspruch
gem. §§ 2, 12, 33, 126, 127 und 139 SGB V
wird hiermit ausdrücklich geltend gemacht.
Lt. einem Urteil des BSG vom 23.01.2003 - Az. B 3 KR 7/02 R – dürfen
Versicherte Hilfsmittel nur von zugelassenen Hilfsmittelerbringern abnehmen.
Andererseits besteht auch auf die Versorgung mit einem Blindenführhund
jedoch
gem. §§ 38 SGB I, 33 SGB V ein Rechtsanspruch.
Dies bedeutet, daß eine umfassende, fundamentale Systemstörung i.S.
von § 13 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB V existiert (vgl. LSG München
vom 17.06.1998 – Az. L 4 KR 56/96 -). Diese Systemstörung
bedeutet nichts anderes als einen jahrzehntelangen Verstoß gegen
den Grundsatz der Bindung auch der Verwaltung an Gesetz und Recht!
- Deshalb mache ich einen Kostenerstattungsanspruch in
Höhe von
€
gem. §§ 13 Abs. 3 Sätze 1 2. Alt., und 2 i.V.m. 15
Abs. 1 S. 4 SGB IX geltend,
da die Krankenkasse die gesetzeskonforme Versorgung zu Unrecht ablehnt.
Es handelt sich bei diesem Betrag auch um „notwendige“ Aufwendungen
i.S. der vorgenannten Vorschriften. Notwendig sind sie, weil sie durch
die Wahl der Trainerin des „blinden Vertrauens“ entstehen.
Auch wird der/die Versicherte einen anerkannten Mobilitätstrainer,
der über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet
der Blindenführhund-versorgung verfügt, mit der verkehrsrechtlichen
/ zivilrechtlichen Abnahme des Hilfsmittels Blindenführhund
(d.h. des Führgespanns)
beauftragen.
Vgl. zur straf- und zivilrechtlichen Haftung blinder Verkehrsteilnehmer
www.blindenfuehrhundrecht.de
Der Kostenfreistellungsantrag ist auch gem. § 13 Abs. 3 S. 1 1.
Alt. SGB V begründet, denn es ist nicht damit zu rechnen, daß der
bestehende Sachleistungsanspruch in absehbarer Zeit durch die Krankenkasse
als Rehabilitationsträger erfüllt werden könnte.
Das SG Frankfurt führt in seiner o.a. Entscheidung aus, daß die §§ 315,
316 BGB auf die Blindenführhundversorgung analog anzuwenden sind,
so daß die Trainerin meiner Wahl, vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung,
die Kosten bestimmt.
Vgl. zur Anwendung des Kostenerstattungsgrundsatzes gem. § 13 Abs.
3 S. 1 SGB V die Auflistung einschlägiger SG-Urteile in: www.blindenfuehrhundrecht.de und
auch SG München vom 02.06.2005 – Az. S 43 KR 104/04 –.
- In einem Artikel „Mit den Augen seines Hundes“ im Magazin „Stern“ vom
01.12.2005 ist zur unterschiedlichen Qualifikation von Führhundtrainern
zu lesen:
„ Verschiedenste Anbieter mit unterschiedlichsten Qualifikationen vom Hundefreund
bis zum Tierarzt werben teilweise reichlich sentimental und bunt im
Internet
für ihre Produkte, die Preise reichen von 10 000 bis 30 000 Euro.“
Da die Krankenkassen – unabhängig vom Leistungserbringungsrecht,
insbesondere der Kassenzulassung – schon tatsächlich nichts über
die objektive Qualifikation eines privaten Leistungsanbieters wissen
können, können sie nur nach dem Hörensagen – also
unzulässigerweise – selbsternannte, angeblich „kostengünstige
Leistungserbringer“ Versicherten benennen. Solange es keine zur
GKV zugelassenen führhundschulen als Leistungserbringer gibt, muß letztlich
daher
–
im Interesse der eigenen Verkehrssicherheit der Versicherten und auch
der Wirtschaftlichkeit der Versorgung - das buchstäblich blinde
Vertrauen für die Wahl des Leistungsanbieters maßgebend
sein. Bei einer privaten Selbstbeschaffung entscheidet
der Versicherte über
die Auswahl seines Vertragspartners.
Zur Begründung des Kostenerstattungsanspruchs der Versicherten
beziehe ich mich ferner auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom
06.12.2005
–
Az. 1 BVR 347/98 -. Eine Versorgung mit einem unzureichenden, d.h. nicht
verkehrssicheren Hilfsmittel Blindenführhund ist – genau wie
eine ärztliche Behandlung - für die Versicherte mit der Gefahr
für ihr Leben – und auch dritter Verkehrsteilnehmer – verbunden.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf den tödlichen Verkehrsunfall
einer blinden Frau in Berlin am 18.10.2005 („Tagesspiegel“ vom
19.10.2005: Tod im S-Bahnhof – blinde Frau stürzt auf die
Gleise). Auch wenn m.W. nicht geklärt wurde, ob dabei eine ungenügende
Versorgung im strafrechtlichen Sinn kausal für den tödlichen
Unfall war, so zeigt dieser „Fall“ doch eindringlich, welchen
Gefahren blinde Versicherte schon normalerweise im modernen Massenverkehr
ausgesetzt sind. Unverhältnismäßig erhöht werden
diese normalen Gefahren bei einer unzureichenden Versorgung mit einem
primären Orientierungs- und Mobilitätshilfsmittel. Auch am
ist in würzburg ein blinder Mann durch einen LKW tödlich verletzt
worden. Sein führhund war offensichtlich nicht ursächlich für
den Unfall.
Aus den Gründen dieser vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
ergibt sich eindeutig, daß der Staat und damit auch die öffentlich-rechtliche
Körperschaft Krankenkasse als sog. Leistungsträger auch bei
der Versorgung mit Hilfsmitteln für die Rechtsgüter Leib und
Leben der Versicherten eine besondere Verantwortung tragen
(Art. 2 Abs. 1 GG).
- Vgl. zur möglichen Umsetzung des Leistungserbringungsrechts
auch im Bereich der Blindenführhundversorgung http://www.georg-riederle.de/mustertexte.html
Mit freundlichen Grüßen
zurück
|