Der Blindenführhund im geltenden Recht

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Musterwiderspruch 2 (Höhe der angemessenen Gesamtkosten)

Betreff: Ersatzbeschaffung für meinen Blindenführhund

Hier: Widerspruchsbegründung gegen Ihren Bescheid vom

Sehr geehrte Damen und Herren!

Den von mir gegen Ihren o.a. Bescheid am eingelegten Widerspruch begründe ich wie folgt:

  1. Vorweg ist festzustellen, daß alle Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherer) seit Jahrzehnten die einschlägigen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des öffentlichen Leistungserbringungsrechts des SGB V bzw. des SGB IX rechtswidrig nicht umsetzen.
    Zur näheren Begründung des Widerspruchs wird voll inhaltlich auf den Aufsatz von G. Riederle in „Behindertenrecht“, Juni 2005, Heft 4, S. 97 ff. Bezug genommen.
    Aus diesen Ausführungen, die explizit vom SG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 01.02.2002 - Az. S-25/KR-2166/99 – und auch vom SG Saarbrücken – az.: S 1 ER 31/06 KR - voll inhaltlich geteilt werden, ergibt sich, daß sämtliche Blindenführhundschulen in der BRD keine „Leistungserbringer“ i.S. von § 126 SGB V und damit auch keine „Vertragsschulen“ i.S. von § 127 SGB V sind.
    Somit kann schon begrifflich nicht von „Mehrkosten“ i.S. des § 31 Abs. 3 SGB IX gesprochen werden; denn solche Mehrkosten könnte es nur geben, wenn Sie den Sachleistungsanspruch auf einen Blindenführhund i.S. von §§ 33 i.V.m. 126 und 127, 139 SGB V grundsätzlich erfüllen könnten.
    Abgesehen von der in jedem Einzelfall nachweisbaren, ausreichenden Qualifikation des Leistungserbringers müßte also auch der Leistungsgegenstand, d.h. der Leistungsinhalt und –umfang, allgemein und verbindlich bestimmt sein (Notwendigkeitsgrenze gem. § 12 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB V). Nur dann könnte man sinnvollerweise von Mehrkosten (Luxusaufwendungen) sprechen, die dann selbstverständlich von den Versicherten zu tragen wären.
    Der gleichwohl der Versicherten zustehende Sachleistungsanspruch
    gem. §§ 2, 12, 33, 126, 127 und 139 SGB V
    wird hiermit ausdrücklich geltend gemacht.
    Lt. einem Urteil des BSG vom 23.01.2003 - Az. B 3 KR 7/02 R – dürfen Versicherte Hilfsmittel nur von zugelassenen Hilfsmittelerbringern abnehmen. Andererseits besteht auch auf die Versorgung mit einem Blindenführhund jedoch gem. §§ 38 SGB I, 33 SGB V ein Rechtsanspruch.
    Dies bedeutet, daß eine umfassende, fundamentale Systemstörung i.S. von § 13 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB V existiert (vgl. LSG München vom 17.06.1998 – Az. L 4 KR 56/96 -). Diese Systemstörung bedeutet nichts anderes als einen jahrzehntelangen Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung auch der Verwaltung an Gesetz und Recht!
  2. Deshalb mache ich einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von

    gem. §§ 13 Abs. 3 Sätze 1 2. Alt., und 2 i.V.m. 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX geltend,
    da die Krankenkasse die gesetzeskonforme Versorgung zu Unrecht ablehnt.
    Es handelt sich bei diesem Betrag auch um „notwendige“ Aufwendungen i.S. der vorgenannten Vorschriften. Notwendig sind sie, weil sie durch die Wahl der Trainerin des „blinden Vertrauens“ entstehen.
    Auch wird der/die Versicherte einen anerkannten Mobilitätstrainer, der über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Blindenführhund-versorgung verfügt, mit der verkehrsrechtlichen / zivilrechtlichen Abnahme des Hilfsmittels Blindenführhund (d.h. des Führgespanns) beauftragen.
    Vgl. zur straf- und zivilrechtlichen Haftung blinder Verkehrsteilnehmer
    www.blindenfuehrhundrecht.de
    Der Kostenfreistellungsantrag ist auch gem. § 13 Abs. 3 S. 1 1. Alt. SGB V begründet, denn es ist nicht damit zu rechnen, daß der bestehende Sachleistungsanspruch in absehbarer Zeit durch die Krankenkasse als Rehabilitationsträger erfüllt werden könnte.
    Das SG Frankfurt führt in seiner o.a. Entscheidung aus, daß die §§ 315, 316 BGB auf die Blindenführhundversorgung analog anzuwenden sind, so daß die Trainerin meiner Wahl, vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung,
    die Kosten bestimmt.
    Vgl. zur Anwendung des Kostenerstattungsgrundsatzes gem. § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V die Auflistung einschlägiger SG-Urteile in: www.blindenfuehrhundrecht.de und auch SG München vom 02.06.2005 – Az. S 43 KR 104/04 –.
  3. In einem Artikel „Mit den Augen seines Hundes“ im Magazin „Stern“ vom 01.12.2005 ist zur unterschiedlichen Qualifikation von Führhundtrainern zu lesen:
    „ Verschiedenste Anbieter mit unterschiedlichsten Qualifikationen vom Hundefreund bis zum Tierarzt werben teilweise reichlich sentimental und bunt im Internet
    für ihre Produkte, die Preise reichen von 10 000 bis 30 000 Euro.“
    Da die Krankenkassen – unabhängig vom Leistungserbringungsrecht, insbesondere der Kassenzulassung – schon tatsächlich nichts über die objektive Qualifikation eines privaten Leistungsanbieters wissen können, können sie nur nach dem Hörensagen – also unzulässigerweise – selbsternannte, angeblich „kostengünstige Leistungserbringer“ Versicherten benennen. Solange es keine zur GKV zugelassenen führhundschulen als Leistungserbringer gibt, muß letztlich daher
    – im Interesse der eigenen Verkehrssicherheit der Versicherten und auch der Wirtschaftlichkeit der Versorgung - das buchstäblich blinde Vertrauen für die Wahl des Leistungsanbieters maßgebend sein. Bei einer privaten Selbstbeschaffung entscheidet der Versicherte über die Auswahl seines Vertragspartners.
    Zur Begründung des Kostenerstattungsanspruchs der Versicherten beziehe ich mich ferner auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005
    – Az. 1 BVR 347/98 -. Eine Versorgung mit einem unzureichenden, d.h. nicht verkehrssicheren Hilfsmittel Blindenführhund ist – genau wie eine ärztliche Behandlung - für die Versicherte mit der Gefahr für ihr Leben – und auch dritter Verkehrsteilnehmer – verbunden.
    In diesem Zusammenhang verweise ich auf den tödlichen Verkehrsunfall einer blinden Frau in Berlin am 18.10.2005 („Tagesspiegel“ vom 19.10.2005: Tod im S-Bahnhof – blinde Frau stürzt auf die Gleise). Auch wenn m.W. nicht geklärt wurde, ob dabei eine ungenügende Versorgung im strafrechtlichen Sinn kausal für den tödlichen Unfall war, so zeigt dieser „Fall“ doch eindringlich, welchen Gefahren blinde Versicherte schon normalerweise im modernen Massenverkehr ausgesetzt sind. Unverhältnismäßig erhöht werden diese normalen Gefahren bei einer unzureichenden Versorgung mit einem primären Orientierungs- und Mobilitätshilfsmittel. Auch am ist in würzburg ein blinder Mann durch einen LKW tödlich verletzt worden. Sein führhund war offensichtlich nicht ursächlich für den Unfall.
    Aus den Gründen dieser vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich eindeutig, daß der Staat und damit auch die öffentlich-rechtliche Körperschaft Krankenkasse als sog. Leistungsträger auch bei der Versorgung mit Hilfsmitteln für die Rechtsgüter Leib und Leben der Versicherten eine besondere Verantwortung tragen (Art. 2 Abs. 1 GG).
  4. Vgl. zur möglichen Umsetzung des Leistungserbringungsrechts auch im Bereich der Blindenführhundversorgung http://www.georg-riederle.de/mustertexte.html

Mit freundlichen Grüßen


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