Der Blindenführhund im geltenden Recht

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Der Verfasser dieser Seite Georg Riederle ist am 25.03.2008 gestorben.

Liebe Leserin! Lieber Leser!

Wie schon mit meinem Buch „der Blindenführhund – Hilfsmittel mit Seele“ (siehe unter „Literatur“) beabsichtige ich auch mit dieser Web-Site zunächst, die Sonderstellung des Blindenführhundes unter den sonstigen Hilfsmitteln der medizinischen Rehabilitation darzustellen. Schließlich ist er ja der einzige „Hund auf Rezept“.

Ziel des Werkes war und ist es klarzumachen, daß sich das das Augenlicht ersetzende biologische „Hilfsmittel“ Blindenführhund wesentlich von einem physikalischen Hilfsmittel (z.B. Hörgerät, Brille oder Rollstuhl) zur Kompensation einer nur beeinträchtigten Sinnesfunktion unterscheidet.
So ist der Blindenführhund nicht – wie die technischen Hilfsmittel als Massenprodukte – auf dem allgemeinen Hilfsmittelmarkt erhältlich. Vielmehr ist er stets eine individuelle Sonderanfertigung.
Demzufolge ist der Blindenführhundtrainer tatsächlich kein „Kassenlieferant“ eines Diensthundes, sondern ein Rehabilitationstrainer des Führgespanns. Auch wenn es für den „Beruf“ des Blindenführhundausbilders kein gesetzliches Berufsbild – wie z.B. bei den Gesundheitshandwerkern – gibt, so kann trotzdem die vorgeschriebene Qualifikation gemäß dem Krankenversicherungsrecht sicher festgestellt werden (siehe unter „Mustertexte").
Der wesentliche, rechtlich relevante Unterschied zu technischen Hilfsmitteln aber ist, daß das „lebende Hilfsmittel“ mit dem blinden „Hilfsmittel-Benutzer“ ein Führteam (operationale Einheit) bildet.
Für ein solches kann es natürlich keinen Markt- bzw. Einzelverkaufspreis und also auch keinen Preisvergleich wie auf dem allgemeinen Hilfsmittelmarkt geben. Sachgerecht wäre es deshalb, den Blindenführhund als vierbeinigen „Blindenbegleiter“ – wie im Bundesversorgungsgesetz – neben Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel zu stellen.

Im Jahre 1993 wurden von den Spitzenverbänden der Krankenversicherer sog. Qualitätskriterien (siehe unter „Rechtsgrundlagen“) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese sind über 12 Jahre nach ihrer Bekanntmachung tatsächlich immer noch nicht in der Führhundversorgung durch die Krankenkassen umgesetzt, stehen also - rechtswidrig - nur auf dem Papier!

In der Zwischenzeit sind verschiedene wichtige Entscheidungen von Sozialgerichten bekannt geworden, die ich unter dem Oberbegriff „Gerichtsentscheidungen“ im einzelnen näher kommentiere.
Unter diesen Gerichtsentscheidungen hat die des Sozialgerichts Hamburg eine besonders negative Sonderstellung, in dem sie einer zuckerkranken blinden Frau den schon zynischen Rat gibt, lieber regelmäßig zuhause zu turnen oder zu schwimmen, anstatt auf die Straße zu gehen. Um kurz an die frische Luft zu kommen, reiche ein Blindenlangstock. Diesen „Rechtsgedanken“ des sog. Basisausgleichs hat im Frühjahr 2005 auch die AOK Bayern aufgegriffen und diese theorie später über die Medien wieder zurückgenommen (siehe unter „Basisausstattung“). Auch die Behauptung einer Krankenkasse, ein Hund könne als „Mitgeschöpf“ im Sinne von § 90 a BGB kein Hilfsmittel der GKV sein, wurde vom Sozialgericht Aachen zurückgewiesen (s. den Link „Basisausstattung“).
Wohl die wichtigste neuere sozialgerichtliche Entscheidung zum Thema Blindenführhund ist die des Landessozialgerichts München aus dem Jahre 1998. Das Bayerische Landessozialgericht erklärt darin den Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten eines in der Schweiz privat beschafften Blindenführhundes für begründet, weil die Blindenführhundversorgung durch die deutschen Krankenkassen wegen der gesetzwidrig völlig fehlenden Qualitätssicherung von einer Systemstörung bzw. Versorgungslücke gekennzeichnet sei (siehe unter Punkt „Gerichtsentscheidungen“).
Auch wenn sich die sog. Leistungsträger - scheinbar im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten - ständig auf den vielbeschworenen Wirtschaftlichkeitsgrundsatz berufen, ist seine Beachtung durch die Krankenkassen wegen der fehlenden Qualitätssicherung gar nicht möglich (siehe unter „Aus dem Leistungsbescheid einer Ersatzkasse“).

Der Link „Rechtsdurchsetzungsversuche“ schließlich enthält die chronologie der Versuche zur Durchsetzung von Qualitätssicherung vor allem mittels einer Rechtsaufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Insgesamt handelt es sich dabei um eine Dokumentation von Rechtsverweigerung durch die spitzenverbände der Rehabilitationsträger und deren Rechtsaufsichtsbehörden. Sehenden Auges werden also von den Verantwortlichen der Krankenversicherer schwerste Gefahren für Leib und Leben blinder Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen!

Wegen der Sonderstellung des ersetzenden „Hilfsmittels“ Blindenführhund, insbesondere aber wegen der
gesetzwidrigen Systemstörung, geht es in vielen fällen einer Versorgung mit einem Blindenführhund nicht ohne ein Widerspruchsverfahren, ja sogar einen Sozialgerichtsprozeß ab. Im Vorfeld solcher behördlicher bzw. gerichtlicher auseinandersetzungen soll diese WEB-Site auch eine nützliche Informationsquelle sein. Oft wird es aber nicht ohne die Einschaltung eines im Sozialrecht erfahrenen Rechtsanwalts möglich sein, trotz des Rechtsanspruchs auf die Sachleistung Blindenführhund vom Trainer des „blinden Vertrauens“ ohne die Zahlung ungesetzlicher sog. Mehrkosten einen Blindenführhund zu bekommen.

Die vom LSG München und anschließend auch von den Sozialgerichten Frankfurt und Marburg festgestellte Versorgungslücke bzw. Systemstörung selbst zu beseitigen, ist Aufgabe der Blindenselbsthilfeorganisationen.

Herzlichst Ihr
Georg Riederle.

München im September 2005

Hinweis:
Bei allen Ausführungen handelt es sich um allgemeine Hinweise.
Bei persönlichen Anliegen oder rechtlichen Problemen fragen Sie bitte eine Auskunftsstelle eines Sozialversicherungsträgers, einer Blindenselbsthilfeorganisation oder einen Rechtsanwalt. Beachten Sie deshalb bitte auch meinen Haftungsausschluß.

Foto Georg Riederle mit Blindenführhund Figo
Foto: Gerhard Beyer

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