Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
- zu meiner Person - Wissenswertes über den
Blindenführhund
Haftungsrecht
- Der blinde Fußgänger
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Auszug aus dem Urteil des SG Saarbrücken vom 10.10.2006
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Soweit die Antragsgegnerin meint, die bislang bestehenden Versäumnisse
der Krankenkassenlandschaft dürften nicht auf ihrem Rücken
ausgetragen werden, irrt sie fundamental. Sie ist als Krankenkasse im
System mitverantwortlich für diese Versäumnisse, die bereits
seit mehreren Jahren bekannt sind, wie die verschiedenen bereits zitierten
Urteile der Sozialgerichtsbarkeit zeigen.
Die Alternative wäre eine Belastung der Versicherten, die nicht
von staatlich zugelassenen Leistungserbringern versorgt werden könnten,
sich andererseits dann aber auch nicht einer Schule ihres Vertrauens
bedienen dürften, sondern jedwede Angebote - so sie überhaupt
bestehen - von Krankenkassen annehmen müssten.
Dies ist bei dem evident sicherheitsempfindlichen Bereich der Blindenführhunde
erkennbar nicht zielführend und auch nicht vom Gesetzgeber gewollt
(vgl, auch SG Marburg, Urteil vom 27.05.2004, AZ.: S 6 KR 108/03).
Die Krankenkassen sind nämlich aufgerufen, diese entstandenen und
seit längerem bekannten Probleme zu lösen, auch wenn diese
Lösung erhebliche Kosten verursacht und andererseits der Kreis der
berechtigten Versicherten nur gering ist.
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