Der Blindenführhund im geltenden Recht

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Auszug aus dem Urteil des SG Saarbrücken vom 10.10.2006


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Soweit die Antragsgegnerin meint, die bislang bestehenden Versäumnisse der Krankenkassenlandschaft dürften nicht auf ihrem Rücken ausgetragen werden, irrt sie fundamental. Sie ist als Krankenkasse im System mitverantwortlich für diese Versäumnisse, die bereits seit mehreren Jahren bekannt sind, wie die verschiedenen bereits zitierten Urteile der Sozialgerichtsbarkeit zeigen.
Die Alternative wäre eine Belastung der Versicherten, die nicht von staatlich zugelassenen Leistungserbringern versorgt werden könnten, sich andererseits dann aber auch nicht einer Schule ihres Vertrauens bedienen dürften, sondern jedwede Angebote - so sie überhaupt bestehen - von Krankenkassen annehmen müssten.


Dies ist bei dem evident sicherheitsempfindlichen Bereich der Blindenführhunde erkennbar nicht zielführend und auch nicht vom Gesetzgeber gewollt (vgl, auch SG Marburg, Urteil vom 27.05.2004, AZ.: S 6 KR 108/03).
Die Krankenkassen sind nämlich aufgerufen, diese entstandenen und seit längerem bekannten Probleme zu lösen, auch wenn diese Lösung erhebliche Kosten verursacht und andererseits der Kreis der berechtigten Versicherten nur gering ist.
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