Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
- zu meiner Person - Wissenswertes über den
Blindenführhund
Haftungsrecht
- Der blinde Fußgänger
- Das Führgespann
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Urteil des SG Frankfurt vom 21.01.2002
Krankenversicherung - Versorgung mit Blindenführhund
- analoge Anwendung der §§ 315, 316 BGB bei Fehlen von Preisvereinbarungen
- erhebliche Preisunterschiede gehen nicht zu Lasten des Versicherten)
Orientierungssatz
1. Beim Fehlen von Preisvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Erbringern
von Hilfsmitteln für individuell angefertigte Hilfsmittel sind zur Feststellung
der Höhe der von der Krankenkasse zu erstattenden Kosten die §§ 315,
316 Bürgerliches Gesetzbuch analog anzuwenden.
2. Solange eine Krankenkasse keine Versorgungsverträge nach § 127
SGB 5 und Preisvereinbarungen mit Blindenführhundelieferanten abgeschlossen
hat sowie keine Qualitätskontrollen der Schulen durchführt
und kein einheitlicher Qualitätsstandard der Ausbildung von Blindenführhunden
garantiert ist, können die erheblichen Preisunterschiede nicht zu
Lasten des Versicherten gehen.
Diese Entscheidung wird zitiert
Literaturnachweise
Georg Riederle, SGb 2003, 674-678 (Entscheidungsbesprechung)
Tatbestand
1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte weitere Kosten für
die Versorgung mit einem Blindenführhund als Hilfsmittel der gesetzlichen
Krankenversicherung zu erstatten hat.
2. Der ... 1953 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger
ist bei hochgradigen Gesichtsfeldeinschränkungen beidseits in Verbindung
mit einer deutlichen Herabsetzung des Sehvermögens beidseits seit
1997 blind im Sinne des Gesetzes. Des weiteren besteht eine hochgradige,
an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus,
wodurch das Richtungshören stark beeinträchtigt ist. Der Kläger
ist als Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit
einem Grad der Behinderung von 100 und der Zuerkennung der Merkzeichen "B", "G", "BL", "H" und "RF" anerkannt
(Bescheid des .... Amtes für Versorgung und Soziales ... vom 31.
Oktober 1997). Der Landeswohlfahrtsverband ... bewilligte ihm mit Bescheid
vom 08. Oktober 1997 Blindengeld nach dem ... Landesblindengeldgesetz
in Höhe von 1.155,00 DM ab 01. Juni 1997.
3. Die Augenärztin Dr. Sch verordnete dem Kläger am 20. Mai
1998 einen Blindenhund. Nachdem sich der Kläger bei verschiedenen
Blindenführhundeschulen in Deutschland nach einem für ihn geeigneten
Blindenführhund informiert hatte, wandte er sich auf Empfehlung
des Blindenbund in ... e.V. an die Österreichische Schule für
Blindenführhunde in St. K. Nach einer 16-tägigen Einschulung
am Ausbildungsgelände in Österreich und einer 6-tägigen
Einschulung am Wohnort erwarb der Kläger auf die verbindliche Bestellung
im März 1999 von der Blindenführhundeschule B in W, der Zweigstelle
für Deutschland der Österreichische Schule für Blindenführhunde,
den am 01. April 1999 übergebenen Blindenführhund Nick. Die
Kosten beliefen sich einschließlich der Kosten für Ein- und
Zusammenschulungen in Höhe von 8.256,00 DM sowie Grundausrüstung
und Zubehör von 873,80 DM auf insgesamt 37.181,22 DM (Rechnung vom
19. April 1999).
4. Auf den Kostenübernahmeantrag des Klägers vom 04. November
1998 erklärte sich die Beklagte mit Bescheid vom 30. November 1998
bereit, sich an den Kosten in Höhe von 28.000,00 DM zu beteiligen,
wenn der Hund von einem Anbieter in Deutschland bezogen wird und lehnte
eine volle Kostenübernahme für den vom Kläger ausgewählten
Blindenführhund ab. In der Begründung führte sie unter
Verweis auf § 18 Sozialgesetzbuch -- Gesetzliche Krankenversicherung
-- Fünftes Buch (SGB V) und das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12
SGB V aus, dass eine ausreichende Versorgung mit einem Blindenführhund
in der Bundesrepublik Deutschland zu einem Betrag von bis zu 28.000,00
DM sichergestellt sei. Ergänzend benannte sie dem Kläger --
wie bereits mit Schreiben vom 12. Juni 1998 -- fünf Blindenführhundeschulen
in Deutschland. Mit Bescheid vom 15. Januar 1999 erklärte die Beklagte
nunmehr ihre Bereitschaft, die Kosten für den Hund des österreichischen
Anbieters in Höhe der deutschen Sätze bis zu einem Höchstbetrag
von 28.000,00 DM zu erstatten. Die Führhunde deutscher Anbieter
würden über ausreichende Führeigenschaften verfügen,
so dass mit diesen Hunden eine ausreichende Versorgung gewährleistet
werden könne.
5. Den Widerspruch des Klägers vom 15. Dezember 1998 wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1999 zurück. Über
den Betrag von 28.000,00 DM hinaus bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme.
In der Bundesrepublik Deutschland existieren diverse Blindenführhundschulen,
die ausgebildete Blindenführhunde zu einem Betrag bis zu 28.000,00
DM zur Verfügung stellen würden. Es sei nicht erkennbar, dass
die von der Kasse benannten Führhundschulen nicht eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung bieten.
6. Am 05. März 1999 hat der Kläger beim Sozialgericht Hannover
Klage erhoben, mit der er die Kostenübernahme des Restbetrages begehrt.
Das Sozialgericht Hannover hat sich mit Beschluss vom 03. Mai 1999 für örtlich
unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht
Frankfurt am Main verwiesen. Der Kläger macht geltend, er sei aufgrund
seiner starken Hörschädigung -- stärker noch als andere
Blinde -- auf einen besonders gut ausgebildeten Hund und in ganz besonderem
Umfang auf das Vertrauensverhältnis zu diesem angewiesen. Er müsse
sich auf das Tier absolut verlassen können, was nicht jede Führhundeschule
erfüllen könne. Bei der Österreichische Schule für
Blindenführhunde finde die Eingewöhnung in einer besonders
intensiven Weise statt. Der Kläger bestreitet, dass er in Deutschland
einen Blindenführhund in der von ihm benötigten Qualität
preiswerter bekommen könne.
7. Der Kläger beantragt,
8. die Bescheide vom 30.11.1998 und 15.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 10.02.1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm die
Anschaffungskosten für den Blindenführhund Nick in Höhe
von weiteren 4.694,28 Euro nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu erstatten.
9.Die Beklagte beantragt,
10. die Klage abzuweisen.
11. Sie hält die angefochtene Entscheidung unter Verweis auf die
Ausführungen im Widerspruchsbescheid für zutreffend und hat
am 28. Mai 1999 28.000,00 DM an den Kläger überwiesen. Maßgebend
sei, dass eine in der Qualität vergleichbare Leistung zur Verfügung
stehe, wobei auf eine mindestens durchschnittliche Qualität des
Führhundes abzustellen sei. Die persönliche Vorliebe für
eine bestimmte Hundeführschule könne angesichts des Notwendigkeitsgebots
des § 12 Abs. 1 SGB V erst dann ausschlaggebend sein, wenn es sich
um Schulen mit in etwa gleichem Preisrahmen handelt. Es spreche auch
nichts dafür, dass preisgünstigere Anbieter von Führhunden
weniger vertrauenswürdig sind.
12. Das Gericht hat im Rahmen seiner Ermittlungen Befundberichte der Ärztin
für Neurologie und Psychiatrie Dr. L vom 27. April 2000 und der Ärzte
für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. ... und ... L vom 29. Mai 2000
eingeholt sowie die Schwerbehindertenakte des Klägers beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des
Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
13. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist auch
sachlich begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und
verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet,
dem Kläger die Anschaffungskosten für den Blindenführhund "Nick" in
vollem Umfang zu erstatten.
14. Versicherte haben nach § 33 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Versorgung
mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen
und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den
Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung
vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel
nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch
umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung
von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Ein Blindenführhund
stellt für Blinde ein solches Hilfsmittel dar (Bundessozialgericht,
Urteil vom 25. Februar 1981, 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206).
15. Der Kläger hat -- was zwischen den Beteiligten unstreitig ist
-- grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund.
Da die Beklagte keine Verträge für die Versorgung ihrer Versicherten
mit Blindenführhunden mit entsprechenden Leistungserbringern gemäß § 127
SGB V abgeschlossen hat, war der Kläger berechtigt, sich abweichend
vom Sachleistungsgrundsatz des § 2 Abs. 2 SGB V den von ihm benötigten
Blindenführhund privat selbst zu beschaffen. Für den Bereich
der Führhund-Versorgung liegt eine Versorgungslücke bzw. Systemstörung
vor (§ 13 Abs. 3 SGB V).
16. Die Beklagte war nicht berechtigt, ihre Kostenzusage für die
Beschaffung eines Blindenführhundes auf 28.000,00 DM zu begrenzen
und den Kläger damit auf die billigsten Angebote von Blindenführhundeschulen
in Deutschland, die im übrigen mangels eines Versorgungsvertrages
gemäß § 127 SGB V und mangels einer Preisvereinbarung
keine Leistungserbringer im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung
sind, zu verweisen. Beim Fehlen von Preisvereinbarungen zwischen Krankenkassen
und Erbringern von Hilfsmitteln für individuell angefertigte Hilfsmittel
sind zur Feststellung der Höhe der von der Krankenkasse zu erstattenden
Kosten die §§ 315, 316 Bürgerliches Gesetzbuch analog
anzuwenden.
17. Der von dem Kläger über die Blindenführhundeschule
B zum Preis von 37.181,22 DM selbstbeschaffte Blindenführhund "Nick" der Österreichische
Schule für Blindenführhunde ist notwendig, geeignet und auch
wirtschaftlich im Sinne der §§ 33 und 12 Abs. 1 SGB V. Der
mit ihm verfolgte Zweck konnte nicht durch einen Blindenführhund
einer von der Beklagten benannten Blindenführhundeschule in Deutschland
mit geringerem finanziellen Aufwand ebenso wirksam erreicht werden. Der
blinde Kläger ist aufgrund seiner Mehrfachbehinderung durch die
an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit starker
Beeinträchtigung des Richtungshörens nicht in der Lage, sich
mittels des Gehörs als Ausweichsinn auf nicht optischem Wege zu
orientieren. Er benötigt daher einen besonders gut und sorgfältig
ausgebildeten Blindenführhund, der nicht nur die fehlende optische
Orientierung sondern auch die fehlende akustische Orientierung "ausgleicht".
Er muss sich also auf das Tier in jeder Hinsicht absolut verlassen können.
Nach den überzeugenden und glaubhaften Angaben des Klägers
im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte diesen Anforderungen
nur die Blindenführhundeschule B gerecht werden. Von den von der
Beklagten benannten fünf Blindenführhundeschulen in Deutschland
haben dem Kläger auf Anfrage überhaupt nur zwei Schulen, nämlich
die Blindenführhundeschule K sowie die Schule W, ein Angebot unterbreitet.
Die Blindenführhundeschule ... H und die Blindenführhundeschule "Dr.
... B" haben nicht geantwortet. Das Anschreiben an die Blindenführhundeschule
O, Inhaberin ... G sei mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückgekommen.
Zwar betragen die Kosten für einen Blindenführhund nach den
Kostenvoranschlägen der Blindenführhundeschule K vom 11. August
1998 und der Blindenführhundeschule W vom 09. August 1998 nur 27.980,50
DM bzw. 27.701,23 DM. Diese Schulen haben jedoch den entscheidenden Nachteil,
dass dort nach den Informationen des Klägers die Ausbildungszeit
der Hunde lediglich ein halbes Jahr beträgt. Im Hinblick auf die
Mehrfachbehinderung des Klägers ist für ihn aber ein Blindenführhund
mit einer einjährigen Ausbildung notwendig. Auf telefonische Nachfrage
des Klägers konnte ihm die Blindenführhundeschule K die Ausbildung
eines Hundes mit einem sogenannten "intelligenten Ungehorsam" im
Hinblick auf sein Handicap der Schwerhörigkeit nicht überzeugend
bejahen. Demgegenüber ist dem Kostenvoranschlag vom 05. November
1998 der Blindenführhundeschule B -- Internat für psychologische
Hundeausbildung --, die als einzige Schule in Deutschland ordentliches
Mitglied der International Federation of Guide Dog Schools for the Blind
und des EVFM ist, zu entnehmen, dass die Ausbildungszeit der Hunde hier
mindestens 360 Stunden in 9 Monaten beträgt. Hierdurch erklärt
sich der Preisunterschied zu den billigsten Anbietern.
18. Die Kammer geht ebenso wie das Sozialgericht Gießen (Urteil
vom 17. März 1993, S-9/Kr-577/92) davon aus, dass bei der Versorgung
mit einem Blindenführhund der Preis nicht das entscheidende Kriterium
ist, denn ein Blindenführhund des billigsten Anbieters ist nicht
unbedingt die ausreichende und zweckmäßigste Versorgung. Die
Argumentation des Landessozialgerichts Bremen in seinem Urteil vom 06.
September 1996 (L-2/Kr-1/96, Breithaupt 1997, S. 316 bis 319), der sich
die Beklagte angeschlossen hat, die persönliche Vorliebe des behinderten
Menschen für eine bestimmte Hundeführschule könne erst
dann ausschlaggebend sein, wenn es sich um Schulen mit in etwa gleichem
Preisrahmen handelt, ist nicht überzeugend. Entscheidend ist vielmehr
die Qualität der Ausbildung der Blindenführhunde und die im
Einzelfall des Versicherten im Rahmen der Notwendigkeit des Behinderungsausgleichs
an das Hilfsmittel Blindenführhund zu stellenden Anforderungen,
da es um die Besonderheit der Versorgung mit einem "biologischen
Hilfsmittel" für Schwerstbehinderte geht. Der Führhund
ist als einziges lebendes Hilfsmittel auch das einzige ersetzende, intelligente,
also lernfähige und sensomotorische Hilfsmittel, das nicht am Körper
getragen wird. Der Führhund ist als Lebewesen ein "besonderes
Hilfsmittel", der gezüchtet, liebevoll aufgezogen, sozialisiert
und ausgebildet werden muss. Entsprechend seiner Zweckbestimmung, einem
blinden Menschen die Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Orientierung
und damit ungefährdete Fortbewegung auch im modernen Straßenverkehr
zu ermöglichen, ist ein Führhund nur geeignet und damit wirtschaftlich
im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB V, wenn er es dem Blinden -- und wie
im Fall des Klägers zudem Schwerhörigen -- ermöglicht,
am öffentlichen Straßenverkehr so teilzunehmen, dass er sich
selbst und Dritte nicht gefährdet. Eine noch bedeutsamere bzw. gefährlichere
Aufgabe kommt keinem anderen Hilfsmittel zu. Der Blinde muss sich dabei
mit einem artverschiedenen Lebewesen "verständigen". Es
bedarf deshalb neben einer qualifizierten und sorgfältigen Ausbildung
des Führhundes auch der Ausbildung des Blinden zum "Hundeführer" als
einer "Gebrauchsschulung" besonderer Art im Sinne eines Interaktionstrainings
zwischen Herrn und Hund. Die Funktionstüchtigkeit des Blindenführhundes
ist nicht statisch -- wie bei einem technischen Gerät --, sondern
dynamisch. Das Führgespann ist keine auf dem Hilfsmittelmarkt käufliche
Sache und der vom Menschen isoliert gesehene Führhund ist eine "Sonderanfertigung".
Ein Führhund mit einem inadäquaten Wesen, fehlender physischer
und psychischer Eignung und/oder unzureichender Führleistung ist
eine zusätzliche Behinderung, ja sogar lebensgefährlich für
seinen "Schützling" und Dritte. Damit dem Führhundehalter
das notwendige unbedingte Vertrauen zu seinem Führhund vermittelt
werden kann, das wesentlich für das Gelingen der Versorgung des
Blinden mit einem Führhund ist, muss ein Vertrauensverhältnis
zwischen Führhundhalter und Führhundausbilder bestehen.
19. Ausgehend von diesen Grundsätzen (vgl. hierzu im einzelnen
Riederle, Der Blindenführhund als Hilfsmittel der Krankenpflege,
Die Sozialversicherung 1989, S. 127 bis 132; Riederle, Der Blindenführhund
-- ein sächliches
Hilfsmittel?, Die Sozialgerichtsbarkeit 1999, S. 497 bis 501) war der
Kläger berechtigt, sich den Blindenführhund "Nick" als
notwendiges und geeignetes Hilfsmittel von der Blindenführhundeschule
B als der Blindenführhundeschule seines Vertrauens zum Preis von
insgesamt 37.181,22 DM zu beschaffen, nachdem die von der Beklagten benannten
Schulen keinen Führhund mit einem "intelligenten Ungehorsam" liefern
konnten. Gerade dieser "intelligente Ungehorsam" des Blindenführhundes
ist bei dem Kläger wegen seines zusätzlichen Handicaps der
Schwerhörigkeit mit starker Beeinträchtigung des Richtungshörens
besonders wichtig, weshalb der Kläger zu Recht die Führhundeschule
seines Vertrauens gewählt hat und wählen durfte. Nach den anschaulichen
Schilderungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung
gibt es nämlich keine standardisierte Ausbildung der Führhunde,
sondern es bestehen hierin erhebliche und entscheidende Unterschiede
zwischen den einzelnen Blindenführhundeschulen. So muss beispielsweise
zwischen einer "positiven" und einer "negativen" Erziehung
des Hundes differenziert werden. Im ersten Fall wird das Tier in Form
von Belobigungen, im anderen Fall durch Bestrafungen zum Führhund
ausgebildet.
20. Die Versorgung mit dem Blindenführhund "Nick" verstößt
letztlich auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12
Abs. 1 SGB V. Der Kläger hat sich nicht für das teuerste Angebot
entschieden. Die von ihm ebenfalls eingeholten Kostenvoranschläge
der Blindenführhundeschulen G vom 10. August 1998, N vom 10. August
1998 und S vom 03. September 1998 beliefen sich auf 45.242,85 DM, 44.761,95
DM bzw. 41.334,10 DM. Die Anschaffungskosten des Blindenführhundes "Nick" entsprechen
somit einem Durchschnittspreis für einen Blindenführhund. Wie
oben ausgeführt ist die Beklagte nicht berechtigt, den Kläger
auf die billigsten Anbieter zu verweisen. Die erheblichen Preisunterschiede
zwischen den im oberen und den im untersten Preisniveau liegenden Blindenführhundeschulen
sind in der unterschiedlichen Ausbildungsdauer und damit in der Ausbildungsqualität
der Hunde begründet. So sind den vorgenannten Kostenvoranschlägen
Ausbildungszeiten der Hunde von 1268 Arbeitsstunden (Blindenführhundeschulen
G und N) und 350 Arbeitsstunden (Blindenführhundeschule S) zu entnehmen.
21. Solange die Beklagte keine Versorgungsverträge nach § 127
SGB V und Preisvereinbarungen mit Blindenführhundelieferanten abgeschlossen
hat sowie keine Qualitätskontrollen der Schulen durchführt
und kein einheitlicher Qualitätsstandard der Ausbildung von Blindenführhunden
garantiert ist -- die "Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung
und Kostenübernahme für Blindenführhunde" (Bundesanzeiger
1993 Nr. 117 v. 29. Juni 1993) sind nicht umgesetzt -- können die
erheblichen Preisunterschiede nicht zu Lasten des Versicherten gehen.
Ausreichend und zweckmäßig ist nur die Versorgung mit einem
Blindenführhund, die den speziellen und individuellen Bedürfnissen
des Blinden entspricht und gerecht wird. Nach § 33 Satz 1 Sozialgesetzbuch
-- Allgemeiner Teil -- Erstes Buch (SGB I) sind die persönlichen
Verhältnisse des Berechtigten, seine Leistungsfähigkeit sowie
die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den angemessenen
Wünschen des Berechtigten entsprochen werden (§ 33 Satz 2 SGB
I). Diesem Wunschrecht entspricht das Recht des Klägers auf Auswahl
der Führhundeschule seines Vertrauens, das um so angemessener ist,
als die Beklagte für die Qualität und Funktionstüchtigkeit
der Blindenführhunde der von ihr benannten Lieferanten entgegen § 126
SGB V keine Gewähr übernimmt.
22. Aus den vorstehend dargelegten Gründen waren die angefochtenen
Bescheide abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu
verurteilen. Der Anspruch auf Verzinsung folgt aus § 44 SGB I.
23. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Hinweis:
Die im Wortlaut widergegebenen sozialgerichtlichen Entscheidungen wurden
recherchiert in JURIS, dem Rechtsinformationssystem für die Bundesrepublik
Deutschland.
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