Der Blindenführhund im geltenden Recht |
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Der Blindenführhund in der gesetzlichen KrankenversicherungBegrüßung- zu meiner Person- Wissenswertes über den Blindenführhund Aktuelles- Rechtsgrundlagen
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Besprechung der Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt vom 1.2.2000 (Az.: S 25/KR-2166/99) und des Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2002 (Az.: L 16 KR 129/01) unter Berücksichtigung des SGB IX und der Leistungserbringung im Ausland Von Georg Riederle, Rechtspfleger beim Amtsgericht, München I. SACHVERHALT UND ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE1. SG Frankfurt: Ein Blinder mit zusätzlichen erheblichen Hörproblemen beantragte bei seiner Krankenkasse einen Blindenführhund und legte ein Angebot der österreichischen Führhundschule B. mit einer Zweigstelle in Deutschland vor. Die Krankenkasse erklärte sich jedoch nur bereit, Angebote von deutschen Führhundschulen zu berücksichtigen. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens erklärte sich die Krankenkasse aber dann doch mit der Ausbildung bei der österreichischen Führhundschule einverstanden. Allerdings wollte sie dafür nicht den Gesamtbetrag lt. Kostenvoranschlag, sondern nur DM 28.000 bezahlen. Das SG Frankfurt entschied zugunsten des Klägers mit der Begründung, dass der Kläger berechtigt sei, sich den Blindenführhund als notwendiges und geeignetes Hilfsmittel von B. als der Führhundschule seines Vertrauens zum Preis von DM 37.181,22 zu beschaffen. Das Gericht stellt fest, dass die beklagte Krankenkasse mit Sitz in Hessen mit keiner einzigen Führhundschule einen Versorgungsvertrag nach § 127 SGB V geschlossen hatte. Das Fehlen des Versorgungsvertrages sei eine Systemstörung, die den Versicherten gern. § 13 Abs. 3 2. Alt. SGB V berechtige, sich die Leistung selber zu beschaffen und bei der Krankenkasse die Kosten geltend zu machen. Komme dann noch hinzu, dass ein einheitlicher Qualitätsstandard bei der Ausbildung von Blindenführhunden nicht garantiert sei und keine Qualitätskontrollen der Schulen, könnten die erheblichen Preisunterschiede nicht zu Lasten des Versicherten gehen. 2. LSG Nordrhein-Westfalen Der
Kläger, der nach Ablegung einer sog. Gespannprüfung
einen von ihm ausgebildeten Blindenführhund dem Versicherten B.
übergeben hatte, begehrte mit Schreiben vom 14.11.1998 von der Beklagten
DM 28.264,-. Der Versicherte B., der infolge einer Retinopathia
pigmentosa fast vollständig erblindet ist, beantragte bei ersterer
die Versorgung mit einem durch den Kläger ausgebildeten Blindenführhund
namens I. Nachdem der Deutsche Blindenführhundehalterverein e.V.
die Beklagte darüber unterrichtet hatte, dass der Kläger häufig
darüber informiere, seine Ausbildung in der Schweiz gelernt zu haben,
nach eigener Recherche dort aber nur einen
Tag gewesen sei und der genannte Preis überhöht sei, B. aber auf
der Versorgung mit dem genannten Hund bestanden hatte, bewilligte
die Beklagte ihm mit Bescheid vom 7.4.1998 für die Anschaffung und
Ausbildung eines Blindenführhundes DM 28.900 unter der Einschränkung,
dass die Summe erst nach erfolgreicher Ablegung der Eignungs- und
Gespannprüfung fällig werde. Dem Kläger erteilte sie mit Schreiben
vom 25.06.1998 den Auftrag zur Anschaffung und Ausbildung des Blindenführhundes
1. unter Erteilung einer vorläufigen Kostenzusage bis zu
einer Gesamthöhe von DM 28.900. Diese Kostenzusage wurde an die
Erfüllung der Bedingung gebunden, dass nach der Ausbildung des Hundes
eine Eignungsprüfung abzulegen sei. Hierzu sei eine sog. Gespannprüfung
in Trier unter Anwesenheit eines von ihr genannten Prüfers abzulegen.
Es wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine Kostenregulierung
erst nach erfolgreicher Ablegung der Gespannprüfung erfolge. Nachdem
B. mit dem Hund in der Blind enführhundschule des Klägers einen
17-tägigenEinarbeitungslehrgang absolviert hatte,
erfolgte am 7.11.1998 die Gespannprüfung durch die Zeugin
T. Der Prüfungsbericht vom 10.11.1998 enthält unter der Rubrik Gesamteindruck
folgende Feststellungen: Herr B. und Blindenführhünden I. bilden
bereits (am Tag der Gespannprüfung) in vielen Bereichen der Führarbeit
ein Team. Die gezeigte Unsicherheit I. dem fremden Hund gegenüber
(s. Ausführung unter 2 b) und die Unstimmigkeit/Unsicherheit des
Gespannes während der Straßenüberquerung (s. Ausführung unter Punkt
7) sind noch im Rahmen des Tolerierbaren, da zu keiner Zeit Gefahr
für das Gespann und/oder für Dritte bestand. Die Revision wurde nicht zugelassen.
II. KRITIK DER ENTSCHEIDUNG DES SG FRANKFURT1. Die Versorgung mit Hilfsmitteln als Leistungen der medizinischen Rehabilitation ist nach dem ab 01.07.2001 gültigen SGB IX Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (G. vom 19.6.2001, BGBl. 12001,1046,1047) nunmehr - neben § 33 SGB V - auch in §§ 26 Abs. 2 Nr. 6 und 31 geregelt. Gemäß §§ 2, 126 und 127 Abs. 1 SGB V dürfen Leistungsbeschaffungsverträge von Krankenkassen als Leistungsträger nur mit zugelassenen, d.h. versorgungsberechtigten Führhundschulen als Hilfsmittelerbringer abgeschlossen werden (zur Hilfsmitteleigenschaft des Blindenführhundes BSG-Urteil vom 25.2.1981 = SozR 2200 § 182 b RVO Nr. 19). Solche subordinierenden Zulassungsbescheide (§ 31 SGB X) für Führhundtrainerexistieren bekanntlich bis jetzt nicht (LSG München vom 17.06.1998, 4 L KR 56/96, und SG Frankfurt vom 1.2.2002). Damit gibt es selbst bei grob pflichtwidrigem Verhalten bzw. offensichtlicher Unfähigkeit von Leistungsanbietern keinen Widerruf einer Kassenzulassung! Befähigungsnachweise - wie für Heilmittelerbringer in § 124 Abs. 2 SGB V vorgesehen - sind für Hilfsmittelerbringer in § 126 SGB V nicht vorgeschrieben. Zulassungsempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gibt es entgegen § 126 Abs. 2 SGB V nicht. In Hauck/Haines, Komm. zum SGB V, RdZ 8 zu § 126 (Stand Mai 2003), wird zur Zulassung von Hilfsmittelerbringern, die keine Gesundheitshandwerker sind, ausgeführt: „Für spezielle Arten von Hilfsmitteln, insbesondere für die Lieferung von Kunstaugen, Haarersatz und Blindenführhunden, kommen Leistungserbringer in Betracht, die nicht zu den erwähnten Handwerksberufen gehören (vgl. Rosenthal, a. a. O., S. 174 f. und S. 179 f.). Hier sind über die gegebenenfalls zu erfüllenden handwerksrechtlichen Voraussetzungen des Glasmacher- bzw. Friseurhandwerks hinaus die ganz spezifischen Befähigungen und betrieblichen Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen; ... die Lieferanten von Blindenführhunden müssen in der Lage sein, die Versicherten im Gebrauch des Blindenführhundes anzuleiten." Entsprechende handwerksrechtliche Verordnungen zur Ausbildung und zur Meisterprüfung gibt es für Blindenführhundausbilder nicht. In den Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung und Kostenübernahme für Blindenführhunde der Spitzenverbände der Krankenversicherer (Bundesanzeiger Nr. 117, 1993 vom 29.06.93; nachstehend „Qualitätskriterien" genannt) wird zur Zulassungsfähigkeit bzw. Versorgungsberechtigung von Führhundtrainern bestimmt: „Da der Blindenführhund im Gegensatz zu den sonst üblichen Hilfsmitteln ein lebendes Wesen ist, erfordert die Auswahl von Hunden und deren Ausbildung zum ständigen Begleiter des Versicherten einschließlich dessen Einschulung mit dem Blindenführhund ein besonders hohes Maß an individuellem Einfühlungsvermögen und Sachkenntnis in Bezug auf die Kynologie und das Orientierungs- und Mobilitätstraining für Blinde." 2. Diese Forderung nach einem „besonders hohen Maß an Sachkenntnis auch des sog. Führhundtrainers in Bezug auch auf das Orientierungs- und Mobilitätstraining für Blinde" ist begründet. Wegen des weitgehenden oder vollständigen Verlusts des Augenlichts als Führungsorgan schlechthin genügt eine Schulung im „Gebrauch" des Führhundes als „ersetzendes", sensomotorisches und lernfähiges Hilfsmittel - wie bei nur unterstützenden bzw. entlastenden technischen Hilfsmitteln-nicht. Vielmehr muss zur Kompensation des Sinnesausfalls ein Orientierungs- und Mobilitätstraining mittels des Blindenlang stockes als aktivierendes, defektbezogenes Selbsthilfetraining (Schulung der Ausweichsinne, Bewegungsschulung, Verkehrstraining) für den „Führhundbenutzer" selbst hinzukommen. Ohne ein solches gleichzeitiges Selbsthilfetraining zur Erlangung einer Grundsicherheit des Bewegungsverhaltens kann sich ein Nichtsehender im modernen Massenverkehr nicht seinem Blindenführhund (Phänomen der Stimmungsübertragung) „blindlings" -wie einer Begleitperson-anvertrauen. (zur Differenzierung des Orientierungs- und Mobilitätstrainings in Schulung der Fertigkeit des Hilfsmittelgebrauchs und der Fähigkeit zur Selbstorientierung Dr. H. Demmel in „Horus - Marburger Beiträge zur Integration Blinder und Sehbehinderter", Nr. 4, 2002). 3. Die während der mehrwöchigen „Einschulung" des Versicherten zu erbringende Dienstleistung des Hilfsmittelerbringers (sog. „Gebrauchsschulung") ist gegenüber dem „sächlichen Hilfsmittel" Führhund keineswegs zu vernachlässigen (zur kumulativen Versorgung blinder Versicherter mit dem Orientierungs- und Mobilitätstraining mittels des Weißen Langstocks und eines Blindenführhundes G. Riederle, SGb. 1999, 497 bis 501; ders. SGb. Februar 2002, S. 96 ff.). Die Leistung des speziellen Hilfsmittelerbringers Blindenführhundausbilder im Einführungslehrgang ist somit tatsächlich der Dienstleistung eines Heilmittelerbringers ähnlich (zur möglichen Umsetzung der Qualitätsstandards trotz der nicht vorhandenen handwerksrechtlichen Strukturen, Riederle, a.a.O.). Aufgrund der großen Bedeutung des sog. Einarbeitungslehrgangs erscheint es gerechtfertigt, als Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsanbieter und dem Versicherten einen Dienstvertrag anzunehmen (Gitter, Sozialrecht, Verlag C. H. Beck München 2001, S.94). 4. Existieren keine Kassenzulassungen der Führhundschulen, sind trotzdem abgeschlossene Verträge rechtswidrig i.S. von §§ 126 Abs. 3 i.V 124 Abs. 5 S. 2 SGB V. Nachdem es keine Kassenzulassungen und demgemäss keine rechtswirksamen Leistungsbeschaffungsverträge einschließlich Preisvereinbarungen gem. § 127 Abs. 2 S. 2 SGB V gibt, existiert auch kein allgemeinverbindlicher Vergleichsmaßstab (SG Marburg vom 30.11.1989, S-6/KR-198/89). Dies bedeutet, dass der notwendige Leistungsinhalt bzw. Leistungsumfang der Blindenführhundversorgung wegen des Gesetzesverstoßes der Leistungsträger nicht geregelt ist. Es existieren zwar sog. „Qualitätskriterien" i.S. von § 139 SGB V Diese verweisen zur näheren Konkretisierung des notwendigen Leistungsinhalts und Leistungsumfangs auf die Führhundrichtlinien des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV) aus dem Jahre 1989. Mangels rechtskonform geregelter Versorgungsberechtigung sowie eines Leistungsbeschaffungsvertrages sind die Qualitätskriterien und die Führhundrichtlinien gegenüber den Führhundtrainern jedoch nicht rechtsverbindlich. Es ist daher rechtsmissbräuchlich und unzulässig, wenn Krankenkassen trotz fehlender Versorgungsverträge i.S.v. §§ 2 Abs. 2 i.Vm. 127 Abs. 1 SGB V behaupten, durch die Wahl der Führhundschule X seien gegenüber der Führhundschule Y „Mehrkosten" entstanden, die die jeweilige versicherte blinde Person wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V selbst tragen müsse. Echte Mehrkosten i.S. von Luxusaufwendungen lägen z.B. nur vor, wenn ein Führhund vergoldete Ohren hätte oder Zirkuskunststückchen beherrschte. Es handelt sich in diesem Fall auch nicht um Mehrkosten aufgrund zu berücksichtigender Wünsche i.S. von § 9 Abs. 1 SGB IX; dieses Wahlrecht kann sich auch auf teurere Leistungen erstrekken als notwendig. Die hierdurch entstehenden sind dann bei Hilfsmitteln gem. § 31 Abs. 3 SGB IX vom Versicherten selbst zu tragen (Dr. Felix Welti, Das neue SGB IX Gesetz über Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, NJW 2001, S. 2210-2215). Im Übrigen wird bekanntlich eine Sachleistung durch die Leistungsträger „in natura", d.h. kostenfrei in funktionstüchtigem Zustand unter Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse und angemessener Wünsche zur Verfügung gestellt (§§ 9 Abs. 1 SGB IX, 33 SGB I). 5. An der Zulassungsvoraussetzung der Anerkennung der für die Versicherten geltenden Vereinbarungen (§ 126 Abs. 1 S. 2 SGB V) wird deutlich, dass auch das Zulassungsverfahren letzten Endes ein Instrument ist, um die Vereinbarungen, insbesondere die Höchstpreisvereinbarungen, allgemein verbindlich für alle Leistungserbringer zu machen. Bei Beachtung der vorgenannten Bestimmungen wären alle Unsicherheiten über die Höhe der wirtschaftlichen Gesamtkosten sofort beseitigt. Dass die aus diesem Gesetzesverstoß der Krankenkassen folgende Rechtsunsicherheit (Höhe der gerechtfertigten Gesamtkosten) nicht zulasten blinder Versicherter gehen darf, hat auch das Sozialgericht Marburg schon 1989 und zuletzt das LSG München und das SG Frankfurt klar festgestellt. Als
Richtschnur zur Festlegung der Höhe der zu erstattenden Gesamtkosten
kann insoweit derzeit von der Entscheidung des LSG München ausgegangen
werden. Es ging seinerzeit, d.h. vor 10 Jahren, von Gesamtkosten
in Höhe von DM 45.360 aus.
Da die Krankenkassen die Sachleistung zu Unrecht ablehnen, dürfen blinde Versicherte sich nach den Entscheidungen des LSG München und des SG Frankfurt Führhunde gem. § 13 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB V sogar auch bei ausländischen Führhundschulen beschaffen. Zu diesem Ergebnis kommt man seit 1.7.2001 auch über § 18 SGB IX. Welti schreibt zur Leistungserbringung im Ausland: „Ob nach EG-Recht Leistungen zumindest in deren Staaten auch bei gleicher Wirtschaftlichkeit möglich sein müssen oder ob sogar ein dem Inland entsprechendes Wahlrecht der Leistungsberechtigten geboten ist, wird anhand der Rechtsprechung des EuGH zu den grenzüberschreitenden Gesundheitsleistungen zu klären sein (FN 80)." (Welti, a.a.O.; www.Blindenfuehrhundrecht.de). Eine Leistungserbringung im Ausland ist gegenüber einer inländischen Versorgung jedenfalls dann i.S.v. § 18 SGB IX wirtschaftlicher, wenn es sich bei dem ausländischen Trainer um den Trainer des buchstäblich blinden Vertrauens der versicherten Person handelt und im Inland überhaupt keine Qualitätssicherung i.S. der §§ 2, 12, 126, 127 und 139 SGB V existiert. § 15 Abs. 1 S. 4 2. Alt. SGB IX enthält - wie § 13 Abs. 3 S. 12. Alt. SGB V - das Merkmal der unrechtmäßigen Leistungsablehnung und knüpft daran ebenfalls die Rechtsfolge eines Kostenerstattungsanspruchs. 7. Eine Hilfsmittelversorgung, die gegen diesen für die gesetzliche Krankenversicherung fundamentalen Sachleistungsgrundsatz verstößt, ist in jedem Fall i.S. von §§ 12, 126 SGB V unwirtschaftlich (zur Unwirtschaftlichkeit bei fehlender Behandlungsbefähigung BSG vom 1.3.1979, 6 RKA 13/7). Das SG Gießen führt speziell zur Wirtschaftlichkeit einer Führhundversorgung mit seinem Urteil vom 13.3.1993 (S 9 KR 57/ 92) sinngemäß aus: Es müsse ein Vertrauensverhältnis zwischen Führhundhalter und Führhundausbilder bestehen; dieses sei wesentlich für das Gelingen der Versorgung eines Blinden mit einem Führhund. Bestehe ein solches notwendiges Vertrauensverhältnis nicht, sei die Gefahr des Misslingens des sog. Einführungslehrgangs gegeben, was die Gesamtkosten erhöhen könne. Da die Krankenkassen selbst die notwendige Qualifikation der Leistungsanbieter nicht feststellen und wesentliche Einzelheiten des Verschaffungsverhältnisses gesetzwidrig nicht regeln, d.h. ihrerseits die Wirtschaftlichkeit der Hilfsmittelversorgung nicht gewährleisten, hat ein blinder Versicherter nur die Möglichkeit, seinen Leistungsanbieter selbst auszuwählen. Aufgrund seiner Behinderung kann das nur der Trainer seines buchstäblich blinden Vertrauens sein. In dem vom SG Frankfurt entschiedenen Fall - der Versicherte ist nicht nur blind, sondern auch erheblich hörbehindert –war dieses Vertrauensverhältnis natürlich von besonderer Bedeutung. Aber auch im „Normalfall" - der Versicherte ist „nur“ blind-ist allein ausschlaggebend, dass ein „Führhund" mit einem inadäquaten Wesen, fehlender physischer Eignung und/oder unzureichender Führleistung für seinen „Schützling" oder Dritte sogar lebensgefährlich sein kann. Das LSG München führt aus, es bleibe offen, woher die Beklagte die Überzeugung nimmt, die Versorgung mit einem Blindenführhund sei in Deutschland sichergestellt! Es stellt weiter fest: „Selbst wenn man mit der Beklagten der Auffassung sein sollte, der seinerzeit offensichtlich allein zur Verfügung stehende Schweizer Führhund sei trotz fehlender Alternativen in der Anschaffung unwirtschaftlich (...), stünde dies einer Erstattung nicht im Wege! Im Beharren auf ihrer Untätigkeit hat die Beklagte deutlich zu erkennen gegeben, dass sie es ohne Rechtsgrund ablehnt, die ihr obliegenden Leistungen zu erbringen (§ 13 Abs. 3 2. Alt.)". 9. Welti (a.a.O.) führt aus: „Die Wirtschaftlichkeit der Selbstbeschaffung wird an den Möglichkeiten gemessen werden müssen, die dem Berechtigten zur Verfügung standen und nicht denen der Träger, da diese ja gerade nicht rechtzeitig geleistet haben." In Hauck/Haines (a.a.O., RZ 53 zu § 13) heißt es dazu: „Eine generelle Begrenzung der Anspruchshöhe auf die der Krankenkasse bei rechtzeitiger Leistung entstandenen Kosten ist – trotz des notwendigen Bestehens eines Primäranspruchs im Zeitpunkt der Leistungsbeschaffung, s. RZ 44 - nicht zulässig (...) ... Der Zweck dieses Erstattungsanspruchs und seine Schadensersatznatur liegen aber gerade darin, die Versicherten von Aufwendungen freizustellen, die ihnen speziell wegen der nicht rechtzeitigen bzw. zu Unrecht abgelehnten Leistungserbringung entstehen." 10. Im Gegensatz zu technischen, nur unterstützenden Hilfsmitteln (Hörgerät etc.) gibt es für das lebende, ersetzende Hilfsmittel Blindenführhund (zur Hilfsmitteleigenschaft und zur Erforderlichkeit eines Blindenführhundes, zuletzt SG Aachen vom 22.11.2002, S 13 KR 30/02) keinen Hilfsmittelmarkt. Zum einen ist das Führgespann (operationale Einheit zweier artverschiedener Lebewesen) keine auf dem Hilfsmittelmarkt käufliche Sache; zum anderen ist auch der von „seinem Herrn" isoliert gesehene Führhund ein „individuelles Produkt" i.S. der „Qualitätskriterien". Einen durchschnittlichen Markt- bzw. Einzelverkaufspreis gibt es somit nicht. Mit Bundesratsdrucks. 200/88 zu § 33 SGB V ist beim Fehlen von Preisvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Erbringern von Hilfsmitteln für individuell angefertigte Hilfsmittel „der in dem von der Krankenkasse gebilligten Kostenvoranschlag festgelegte Preis maßgebend." Die vorerwähnten „Erbringer von Hilfsmitteln" selbstverständlich rechtskonform zugelassene. Beim Fehlen von Kassenzulassungen und die „Einzelheiten" der Versorgung regelnden Verträgen (§ 127 Abs. 1 SGB V) ist also die „Billigung" des Kostenvoranschlags durch die Krankenkassen nicht maßgeblich. 11. Vor der rechtswirksamen Wahl der Kostenerstattung durch den Leistungsberechtigten (§§ 13 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB V, 9 Abs. 2, 15 Abs. 1 S. 4 und 18 SGB IX) anstelle der Sachleistung dürfen die Leistungsanbieter mit gesetzlich Versicherten keine Verschaffungsverträge schließen, da dies bei Geltung des Sachleistungsgrundsatzes ein Grund für den Widerruf der Kassenzulassung wäre (§ 126 Abs. 4 i.Vm. 126 Abs. 1 S. 2 SGB V). Trotz der feststehenden Gesetzesverstöße, d.h. der Unmöglichkeit einer Sachleistung, durch die Krankenkassen ist zunächst - schon wegen der Prüfung der Erforderlichkeit des Hilfsmittels - ein Antrag auf die Sachleistung zu stellen; dieser kann sich sodann bei Bejahung der Erforderlichkeit des Hilfsmittels in einen Antrag auf Kostenerstattung umwandeln. Auch § 9 Abs. 2 S. 1 SGB IX sieht einen entsprechenden Antrag auf Kostenerstattung anstelle der Sachleistung vor. III. KRITIK DER ENTSCHEIDUNG DES LSG NORDRHEIN-WESTFALEN1. Gemäß diesem Urteil kam zwischen einem Blindenführhundausbilder und einer Krankenkasse ein Werkvertrag gem. §§ 631 ff., 90a BGB über die Ausbildung eines Hundes zu einem Blindenführhund zustande. Tatsächlich wird jedoch vom Blindenführhundausbilder als „Werk" ein verkehrssicheres Führgespann als ethopsychischer Einheit zwischen einem behinderten Menschen und seinem lebenden Hilfsmittel geschuldet (II. 2.; zur rechtlichen Einordnung des Leistungsbeschaffungsvertrags einschließlich der sog. Gebrauchsschulung G. Riederle, Der Blindenführhund - Hilfsmittel mit Seele, RehaVerlag, Bonn 1990, S. 268 ff. und 277 ff.). Die sog. Eignungsund Gespannprüfung erstreckt sich auch auf die Verkehrssicherheit des Blinden selbst und auch auf seine Fähigkeit, das „Hilfsmittel mit Seele" zu seiner eigenen Umweltkontrolle richtig einzusetzen (§§ 2 FEV, 25, 28 StVO). 2. Die Einschaltung eines Blindenführhundausbilders durch eine Krankenkasse als Leistungsträger zum Zwecke der Erfüllung des Versorgungsanspruchs (§ 38 SGB I) eines Versicherten auf die Sachleistung Blindenführhund ist - wie oben unter II. 1. erwähnt - nur bei vorhandener Versorgungsberechtigung des Hilfsmittelerbringers dem Versicherten gegenüber rechtskonform. Dass das LSG Nordrhein-Westfalen mit seiner Entscheidung die fehlende Umsetzung der Kassenzulassung nicht einmal erwähnt, ist nicht nachvollziehbar! Hierzu hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als das Gericht durch den Deutschen Blindenführhundhalterverein e.V. auf die angeblich fehlende Qualifikation des Klägers hingewiesen wurde. Erst die Zulassung ermöglicht es dem Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln, die einem Versicherten erbrachte Leistung mit dessen Krankenkasse abzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass dem Leistungsanbieter im Ergebnis aufgrund seiner zivilrechtlichen (Gitter, a.a.O., S. 94) Beauftragung durch die Krankenkasse gleichwohl die seiner Leistung entsprechende Gegenleistung zustehen muss. Das Landessozialgericht prüft daher nicht, aufgrund welcher gesetzlichen Rechtsinstitute dem Kläger ein Zahlungsanspruch zusteht. Der Kläger hat es jedenfalls nicht zu vertreten, dass er mangels Zulassungsempfehlungen weder einen Zulassungsantrag stellen noch fehlende (Preis-)Vereinbarungen anerkennen kann. 3. Von entscheidender Bedeutung war die Frage, ob eine wirksame Abnahme des Werkes in Gestalt der sog. Gespannprüfung gemäß den Qualitätskriterien erfolgte. Der geschlossene Werkvertrag sei durch das Bestehen der Gespannprüfung i.S.v. § 158 BGB aufschiebend bedingt gewesen. Das Gericht führt insoweit im Einzelnen aus: Da der bei der vertragsgemäß nach Abschluss der Ausbildung durchgeführten Gespannprüfung anwesende Vertreter der Beklagten, M., und die im Auftrag der Beklagten tätig gewordene Prüferin T nach Durchführung der Gespannprüfung der Herausgabe des Hundes an den Versicherten nicht widersprochen haben, lag hierin konkludent die Abnahme des Werkes. Infolge der bei dieser Prüfung offen zu Tage getretenen Wesensunsicherheit des Hundes war der Beklagten dieser Mangel im Zeitpunkt der Abnahme bekannt, da sie sich das Wissen ihres Vertreters zurechnen lassen muss. Da ein Vorbehalt wegen dieses Mangels bei der Abnahme entsprechend den Bekundungen der Zeugin T. nicht ausgesprochen worden ist, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, ist die Beklagte nach § 640 Abs. 2 BGB gehindert, eine Nachbesserung (§ 636 BGB), Wandlung oder Minderung (§ 634 BGB) zu verlangen. Dass der Mangel später im Prüfungsprotokoll vermerkt worden ist, ist insoweit entgegen der Auffassung der Beklagten bedeutungslos, weil das Protokoll nicht nach Abschluss der Prüfung und anlässlich der Abnahme überreicht worden ist. Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung betreffend die aufschiebende Bedingung der erfolgreichen Gespannprüfung für das Entstehen des Vergütungsanspruchs des Klägers könne nur dahin ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB), dass mit dem Erfolg der Prüfung die hierdurch zu belegenden Eigenschaften des Hundes als nachgewiesen galten und der Beklagten nachträgliche Einwendungen gegen die Unrichtigkeit dieses Nachweises entzogen sein sollten. Andernfalls wäre eine entsprechende Abschlussprüfung nicht nötig gewesen, da der Versicherte schon zuvor über längere Zeit mit dem Hund eingearbeitet worden war. Zum anderen wäre das Haftungsrisiko für den Kläger unübersehbar, weil das zukünftige Verhältnis zwischen Hund und Blinden von vielen Faktoren abhängig sei, auf die der Ausbilder des Hundes keinerlei Einfluss habe. Wenn wegen der festgestellten Wesensunsicherheit des Hundes trotzdem das im Prüfprotokoll vermerkte Kontakttraining mit anderen Hunden erforderlich war, hätte dies unmittelbar nach Abschluss der Prüfung dem Kläger bzw. der für ihn anwesenden Tochter mitgeteilt werden müssen, sofern hierin entsprechend den Bekundungen der Zeugin T. eine relevante Auflage gesehen werden sollte, die Einfluss auf den Erfolg der Prüfung hätte haben können. Habe die Beklagte aber diesen Hinweis in zurechenbarer Weise unterlassen, müsse sie sich jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei die Gespannprüfung erfolgreich bestanden. 4. Es muss jedoch kritisch angemerkt werden, dass auch die Qualifikation der Gespannprüfer - genau wie die der Leistungsanbieter - tatsächlich von den „Rehabilitationsträgern" nicht geprüft wird. Zu betonen ist, dass trotz der existierenden wesentlichen strukturellen Defizite im Einzelfall einzelne Leistungsanbieter und Gespannprüfer hervorragende Arbeit leisten. Aus kynologischer Sicht ist die festgestellte Wesensunsicherheit wohl nicht therapierbar. Auch abgesehen von dem ungeklärten spurlosen Verschwinden des Hundes ist ein sog. Blindenführhund, der wegen seiner Wesensunsicherheit eines Kontakttrainings zu Artgenossen bedarf, für einen blinden Versicherten letztlich eine zusätzliche Behinderung denn ein funktionstüchtiges Wahrnehmungs- und Mobilitätshilfsmittel. IV. ZUSAMMENFASSUNGDer Versicherte hat jederzeit - jedenfalls beim Fehlen von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit - gegen den Rehabilitationsträger Anspruch auf Instandsetzung und Ersatzbeschaffung (vgl. u.a. § 13 BVG). Bei nicht vorhandener Versorgungsberechtigung anerkennt ein blinder Versicherter mit der nur tatsächlichen Abnahme des Blindenführhundes nicht die Erfüllung des ihm gegen den Rehabilitationsträger zustehenden Sachleistungsanspruchs auf Ausstattung mit einem Blindenführhund. Die „Abnahme" des „Werkes" - des sog. Führgespanns - durch die Krankenkasse ändert hieran nichts. Aufgrund der von den Krankenkassenverbänden zu vertretenden Systemstörung (Leistungsverweigerung ohne Rechtsgrund) tragen im Streitfall die Krankenkassen die Beweislast (II. 4 bis 10) dafür, dass die vom Versicherten nach vorheriger privatrechtlicher Selbstbeschaffung im Wege der Kostenerstattung geltend gemachten Kosten einer Erstversorgung, einer Ersatzbeschaffung bzw. einer Instandsetzung - zumindest teilweise - unwirtschaftlich hoch seien bzw. vom Versicherten zu tragende Mehrkosten/Luxusaufwendungen vorlägen.
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