Der Blindenführhund im geltenden Recht

Der Blindenführhund in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Zum Urteil des SG München vom 13.06.1988 (AZ S 18/Kr 233/87)

Am 13.6.1988 entschied das Sozialgericht München (SG) - Az.: S 18/K 233/87) - in einem Rechtsstreit betreffend die Ausstattung mit einem Blindenführhund aus der Schweiz zu einem Preis von DM 33.645, - Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es gibt Anlaß, auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten in der Versorgung mit dem besonderen - weil lebenden - Hilfsmittel Führhund näher einzugehen.

"... Der Anspruch des Klägers auf Ausstattung mit einem Führhund als einem Hilfsmittel der Krankenpflege beschränkt sich auf ein den Grundbedürfnissen entsprechendes Tier durchschnittlicher Qualität, dessen marktüblicher Preis bei derzeit rund DM 11.000,- liegt."

Im folgenden nehme ich zu drei Aussagen aus diesem Zitat Stellung, nämlich:
1. das Tier Hund als "Hilfsmittel der Krankenpflege",
2. Führhund von durchschnittlicher Qualität und
3. marktüblicher Preis von rund DM 11.000,-.

I. Der Führhund als Hilfsmittel der Krankenpflege
In diesem Punkt geht es um die grundsätzliche Frage: "Kann ein Tier Hilfsmittel der Krankenpflege sein?" Die besondere Problematik der Begründung der Hilfsmitteleigenschaft eines Hundes - Hilfsmittel sind in der Regel Sachen - spricht das S G selbst in dem folgenden Satz an: "Daß ein Führhund überhaupt ein dem Ausgleich einer körperlichen Behinderung dienendes Hilfsmittel in dem bezeichneten Sinne ist, hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 25.2.1981 (Nr. 5a 15 RKn 35/78 = BSGE 51, 206) anerkannt, nachdem es ihm diese Eigenschaft zunächst abgesprochen hatte, weil er nicht Funktionen oder bestimmte Funktionsbereiche des Auges zu ersetzen vermöge, sondern nur Aufgaben erfülle, die sonst eine Begleitperson wahrnehme (Urteil vom 10. 11. 1977 Nr. 3 RK 7/77 = BSGE 45, 133). Die neuere Entscheidung beruht im wesentlichen auf der Erkenntnis, daß das Sehen der räumlichen Orientierung und damit der unbehinderten Fortbewegung dient, so daß gegenüber anderen Hilfsmitteln derselben Zweckbestimmung - wie dem Rollstuhl - kein begrifflicher Unterschied zu machen ist." Das Bundessozialgericht (BSG) geht mit seinem Urteil aus dem Jahre 1981 also davon aus, daß ein Führhund bestimmte Funktionsbereiche des Auges zu ersetzen" vermöge und somit auch als Lebewesen - wie Sachen - Hilfsmittel der Krankenpflege sein könne. Der Führhund diene der räumlichen Orientierung und ermögliche damit unbehinderte Fortbewegung. Er diene der Befriedigung von Grundbedürtnissen, indem er auf dem Feld der Orientierung und der Mobilität dem Ausgleich der Blindheit bewirke.
...
Ein Hund ist eben - jedenfalls im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur als "Sache" zu behandeln. Im Zivilrecht können Tiere und Sachen grundsätzlich gleich eingeordnet werden, da beide Rechtsobjekte" sind. Im Krankenversicherungsrecht dagegen geht es um die tatsächlichen Auswirkungen der Eigenschaft des Hilfsmittels Hund, Lebewesen zu sein hinsichtlich der „Funktionstüchtigkeit“ und der "Gebrauchsschulung". Auch im Zivilrecht wird das Tier übrigens nicht ausnahmslos wie eine Sache (im Rechtssinne) eingestuft. Wird zum Beispiel die "Sache“ Hund durch einen Autofahrer rechtswidrig beschädigt, so werden - wegen der zwingenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes - die "Reparaturkosten" (Tierarztkosten) nicht auf den niedrigeren Wiederbeschaffungswert beschränkt. Ein Führhund ist eben weder eine "Führmaschine" noch ist er eine
" Begleitperson".
...
Ein technisches Gerät funktioniert in der Hand eines durchschnittlich begabten Benutzers (z. B. eines Autofahrers, eines Rollstuhlfahrers) problemlos. Ein "Werkzeug" in diesem Sinne ist ein Führhund nicht. Denn er verfügt über einen eigenen Willen. Obwohl ein Führhund kein Werkzeug ist, haftet ein Blinder für ihn wie für ein Werkzeug.
Das SG München sieht die besondere Situation des Führhundhalters - besser: des blinden Hundeführers - darin, daß er zugleich Herr" und "Schützling" seines Hundes ist. Der blinde "Schützling" trägt als Herr" trotzdem die Verantwortung für seine eigene Verkehrstüchtigkeit und die seines Hilfsmittels, das er ja gerade zu dem Zweck einsetzt, die Behinderung auszugleichen, also verantwortlich am Straßenverkehr teilnehmen zu können." Herr" seines Hilfsmittels Hund kann ein Blinder nur sein, wenn er es versteht, sich mittels seiner "Ausweichsinne" (vor allem des Gehörs) auf nichtoptischem Wege zu orientieren, und im übrigen die fehlende optische Orientierung durch den Einsatz der sehenden Hundeaugen "ausgleicht". "Herr" seines Hundes kann ein Blinder auch nur sein, wenn er der "Alpha-Hund" in der "Zweier-Meute" ist. In dem "Meuteverhältnis", das - wie auch sonst im Gebrauchshundewesen - dazu dient, die überlegenen hundlichen Sinnesorgane für menschliche Zwecke einzusetzen, ist die Sonderstellung des Führhundgespanns im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zu erblicken.
Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen dem lebenden Hilfsmittel Führhund und einem technischen besteht darin, daß die Qualität einer Sache grundsätzlich unabhängig zu beurteilen ist von der Geschicklichkeit des Benutzers. Der bestausgebildetste Führhund taugt also nichts, wenn sich der Blinde nicht zum" Gebrauchshundeführer" eignet.
Außerdem gibt es zwischen Herrn und Hund - im Gegensatz zu einer Sache - das Problem der Stimmungsübertragung. Das kann sich entscheidend auf die " Produktverläßlichkeit" des lebenden Hilfsmittels Hund auswirken.
Beispiel: Der blinde Hundeführer ist Alkoholiker, rauschgiftabhängig, psychisch krank oder ganz einfach kein Tierliebhaber.
Gerade für solche "Fälle" aber kann ein Hund im Einzelfall als ein "Stück Therapie" - nicht nur ein Hilfsmittel, sondern sogar nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch - ein "Heilmittel" sein. Das gilt auch, wenn ein Führhundehalter zuckerkrank (retinopathia diabetica) ist.
Die "Funktionstüchtigkeit" des Führhundes ist also nicht statisch - wie bei einem technischen Gerät -, sondern dynamisch. Sie kann sich somit je nach dem Einfluß des Halters verbessern oder auch verschlechtern. Der "Hilfsmittelbenutzer" trägt selbst in hohem Maße die Verantwortung für die "Gebrauchsfähigkeit" seines Hilfsmittels.

II. Hund von durchschnittlicher Qualität
Wie wird nun die Qualität eines sog. Gebrauchshundes überhaupt "gemessen"?
1. Qualitätsbestimmung
Die "Funktionsfähigkeit" eines Führhundes - oder besser eines Führhundgespanns - kann nur von der Zweckbestimmung her beurteilt werden. Die Zweckbestimmung des Führhundes ist, einem blinden Menschen die Befriedigung des Grundbedürfnisses nach - oder besser des Grundrechts auf - Orientierung und damit ungefährdete Fortbewegung auch im modernen Straßenverkehr zu ermöglichen. Eine noch bedeutsamere bzw. gefährlichere Aufgabe kommt wohl keinem anderen Hilfsmittel der Krankenpflege zu. Bei einer Schlechtversorgung droht somit eine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Das Rechtsgut Gesundheit zu schützen - und nicht zu gefährden -, ist oberste Verpflichtung der Krankenversicherungsträger.

2. Die Zweckmäßigkeit
Nach der RVO und auch nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) muß die Krankenbehandlung - also auch die Führhundversorgung - "ausreichend und
zweckmäßig" sein; sie darf jedoch das "Maß des Notwendigen" nicht ü berschreiten. Die Krankenbehandlung muß also nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nicht nur effizient und effektiv, sondern auch wirtschaftlich sein. „ Wirtschaftlichkeit" bedeutet aber - jedenfalls nach der "Gesamtvereinbarung ü ber die Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit" - vor allem "Sicherung der "Geeignetheit".
Wann aber ist ein Führhund - oder besser ein Führhundegespann - "geeignet" und damit wirtschaftlich"? Geeignet ist ein Führhund nur, wenn er es
- entsprechend der Zweckbestimmung - dem Blinden ermöglicht, am öffentlichen Straßenverkehr so teilzunehmen, daß er Dritte und sich selbst nicht gefährdet. Ein Blinder darf also nicht zum "Gefahrenherd" für den Straßenverkehr werden. Dies folgt aus den zwingenden Bestimmungen der §§ 2 StVZO, 25 und 28 StVO. § 2 STVZO verpflichtet einen Behinderten - also auch einen Blinden -, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um andere nicht zu gefährden. Zu diesen "geeigneten Vorkehrungen" zählt die Straßenverkehrszulassungsordnung ausdrücklich einen "Blindenhund". Andernfalls darf er am Straßenverkehr nicht teilnehmen.

Für beide Hilfsmittel - Langstock und Führhund - ist das Orientierungs- und Mobilitätstraining (vgl. Hilfsmittelkatalog) Grundvoraussetzung. Es geht also nicht um Hund oder Langstock" (alternative Versorgung), sondern um "Hund und Langstock" (kumulative Versorgung). § 25 StVO verpflichtet Fußgänger - also auch Blinde - zur Einhaltung der Verkehrsregeln. Diese Aufgabe kann ein Führhund einem Blinden nicht abnehmen. Sämtliche Verkehrszeichen (Ampeln, Verkehrsschilder) sind auf sehende - und nicht auf blinde - Verkehrsteilnehmer ausgerichtet. Die „Beobachtung" von Verkehrsregeln durch einen Blinden erfordert ein Verkehrstraining, bei dem ein Nichtsehender lernt, geeignete Hilfsmittel, seine Restsinne und seine Intelligenz zweckmäßig einzusetzen. Nach §28 StVO dürfen Haustiere zum Verkehr nur zugelassen werden, wenn sie diesen nicht gefährden, wenn sie also verkehrssicher sind. Auch ein Führhund ist nach der StVO "Verkehrsteilnehmer" - und nicht nur Hilfsmittel". Das krankenversicherungsrechtlich vorgeschriebene Prüf- und Abnahmeverfahren für das Hilfsmittel ist gleichzeitig eine Verkehrszulassungsprüfung. Das Führhundgespann ist demnach zum öffentlichen Straßenverkehr nur zugelassen, wenn es verkehrstüchtig ist.

3. Die Leistungsbeschaffungsverträge
Die Konkretisierung des allgemeinen Begriffs "zweckmäßig" erfolgt durch sog. Leistungsbeschaffungsverträge. Diese Beschaffungsverträge (Verschaffungsverträge), mit denen die Krankenkassen die Verantwortung für die Qualität der von ihnen zu "gewährenden" Sachleistungen übernehmen, werden zwischen den Verbänden der Leistungsträger - in der Regel den Krankenkassenverbänden - und den Verbänden der Leistungserbringer (i.d.R. privat- bzw. öffentlich-rechtliche Vereinigungen) abgeschlossen.
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4. Das Anforderungsprofil
Ein sachgerechter Beschaff ungsvertrag muß das "Anforderungsprofil" an das Hilfsmittel Hund - oder besseran das Führteam - im einzelnen festlegen. Nichts anderes besagt - bezogen auf die Führhundversorgung - die Bestimmung des § 139 SGB V, wonach die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen, funktionsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln für bestimmte Hilfsmittel Qualitätsstandards entwickeln sollen. Dieses Anforderungsprofil (der „vertraglich vorausgesetzte Gebrauch" i.S. des §459 BGB) - z.B. Unterordnung, Führleistung usw, - kann nur durch eine Einbeziehung der vom Bundesarbeitskreis der Führhundhalter im Deutschen Blindenverband e.V. geschaffenen Prüfungsordnung für Führhundgespanne in sämtliche Verträge geschehen. Ohne eine solche Einbeziehung kann schon das Vertragswesen keine bundeseinheitliche Qualität der Führhundversorgung Gewährleisten, von der Forderung nach einem bundeseinheitlichen Preis einmal ganz abgesehen. Ein bundeseinheitliches Vertragswesen setzt wohl einen Mustervertrag voraus, der nur unter Mitwirkung der Selbsthilfeorganisation der Blinden geschaffen werden kann.

5. Der Individualisierungsgrundsatz
Nach dem auch im Krankenversicherungsrecht geltenden Individualisierungsgrundsatz können nicht alle Leistungsberechtigten - auch derselben Behinderungsart - über einen Kamm geschert werden. Es müssen die persönlichen Verhältnisse des einzelnen Behinderten berücksichtigt werden. "Ausreichend" iS der RVO ist ein Hilfsmittel nur, wenn diese persönlichen Verhältnisse beachtet werden. Für Blinde bedeutet das beispielsweise, daß nach früher oder später Erblindung differenziert werden muß. Es ist für den Erfolg der Krankenbehandlung nicht gleichgültig, ob ein Blinder mit seiner Behinderung umgehen, d.h. insbesondere sich selbst orientieren, kann.

6. Der Einarbeitungslehrgang
Der Individualisierungsgrundsatz gem. § 33 SGB 1 ist nicht so sehr bei der
" Herstellung" des Hundes, wohl aber bei der sog. Gebrauchsschulung von Bedeutung. Diese Schulung im „Gebrauch" eines"Gebrauchshundes" dient zuallererst der Herstellung einer Beziehung zwischen Mensch und Tier. Die Bindung zwischen Herrn und Hund ist die Grundlage für das Interaktionstraining. Diese Bindung braucht Zeit. Während dieser Zeit muß der Blinde lernen, die Rolle des Alpha-Hundes zu übernehmen. Dies kann ein Blinder nur, wenn er es im Lehrgang lernt, sich selbst zu orientieren.
Danach kann - zumindest im Einzelfall - ein 4wöchiger Lehrgang medizinisch notwendig und damit wirtschaftlich sein.
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Die ausreichende Dauer der "Gebrauchsschulung" ist besonders bei einer Erstversorgung von Bedeutung.
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Bei einem im Einzelfall zu kurzen Lehrgang wird auch die bestmögliche Ausbildung eines Hundes zunichte gemacht. Damit wird die ganze Leistung für den Leistungsberechtigten gefährlich und für den Leistungsträger unwirtschaftlich. Die Folge einer zu kurzen Gebrauchsschulung" ist eine kostspielige also unwirtschaftliche Nachschulung. Auf eine solche braucht sich ein Blinder - weil unzumutbar - nicht einzulassen, da das Vertrauensverhältnis zum Leistungserbringer Führhundschule und zum Hilfsmittel Hund zu sehr gestört ist. Eine Nachbetreuung dagegen wird aufgrund der Natur der Sache oft notwendig sein, um das lebende Hilfsmittel einsatzbereit zu halten.
Ein zu kurzer Lehrgang führt nicht selten dazu, daß Führhundhalter mit den Hunden nicht zurechtkommen und sie von Gebrauchshunden zu sog.,Luxushunden „umfunktionieren".
Rechtlich gesprochen besteht die Führhundversorgung aus zwei gleich wichtigen Elementen, nämlich der Lieferung "der Ware" Hund einerseits und dem Einarbeitungslehrgang als (medizinischer) Dienstleistung andererseits. Diese besondere "Gebrauchsschulung" tritt, da sie ein Sinnestraining zum Ausgleich des vollständigen Funktionsdefizits Blindheit einschließt, weder hinsichtlich ihrer Funktion noch hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Werts hinter die" Hauptsache" Führhund zurück, so wie das bei der Gebrauchsschulung für ein sächliches Hilfsmittel zum Ausgleich einer Funktionsbeeinträchtigung der Fall sein mag (z.B. Hörgerät für den Ausgleich einer Hörbehinderung).
Der Führhundtrainer ist danach nicht nur „Hilfsmittellieferant", so wie er gewöhnlich von den Kassen bezeichnet wird. Ein Führhundtrainer ist somit genau so zu stellen wie der „Hilfsmittellieferant" Mobilitätstrainer.
Es ist rechtlich Wichtig, zu sehen, daß das Führgespann aus der Sicht eines Biologen eine Art Symbiose zwischen Mensch und Hund darstellt, indem eine Tierart" der anderen hilft. Damit hängt der Grundsatz zusammen:
Gebrauchshundeausbildung ist Hundeführerausbildung! Das gilt ebenfalls für den Blindenführhund, auch wenn ein blinder Hundeführer bereits einen "fertigen" Gebrauchshund an die Hand bekommt.

7. Der Leistungserbringer
Das SG München stellt richtig fest, daß es in der BRD keine "Ausbildung der Ausbilder" gibt. Gegen Entrichtung einer Gebühr für eine Gewerbeanmeldung kann jedermann in der BRD eine Führhundschule eröffnen. Dabei werden nicht einmal die Mindestanforderungen an die gewerberechtliche Zulassungsfähigkeit geprüft, nämlich: persönliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und Betriebssicherheit. Nach dem neuen Tierschutzgesetz sind Hundeschulen auch veterinärärztlich zu kontrollieren.
Von einer vertraglichen Regelung der über die Gewerbezulassung hinausgehenden krankenversicherungsrechtlichen Zulassung, der Versorgungsberechtigung, kann schon gar nicht die Rede sein. Auch eine laufende Kontrolle der "gewerblichen" Führhundschulen findet"nicht statt.
An ein gesetzliches Berufsbild des Mobilitätstrainers iS des Berufsbildungsgesetzes ist angesichts der geringen Zahl der Leistungsanbieter nicht zu denken. Eine wissenschaftlich fundierte Ausbildung der Ausbilder wäre nicht von einer"Ü berwachungseinrichtung" der Krankenkassen, sondern von einem nichtkommerziellen unabhängigen Institut zu leisten, wie es solche für Orientierungs- und Mobilitätstrainer (mit dem Langstock) längst gibt Nur durch ein solches Ausbildungsinstitut könnte die Nachwuchsfrage gelöst werden, sollen nicht auch in Zukunft nur Autodidakten zur Kassenversorgung zugelassen werden - ein in anderen Bereichen der Krankenbehandlung unvorstellbarer Zustand.
Nach dem SGB V sind die Voraussetzungen für die Zulassungsfähigkeit der" Hilfsmittelrieferanten" genau zu regeln. Dies bedeutet, daß auch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Führhundschulen erlassen werden müßte. Eine solche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sollte insbesondere vorsehen, daß Führhundtrainer ausgebildete Mobilitätstrainer sein müssen. Ferner müßte beispielsweise die Dauer der praktischen Erfahrungszeit festgelegt werden.

8. Die Qualitätskontrolle
Das SG München stellt dazu fest: "Eignung und Qualität eines Führhundes zu bestimmen, ist zwangsläufig schwierig, weil sich diese Wertungen nicht auf objektive Merkmale stützen können. Gerade die "Eignung" eines bestimmten Tieres für einen bestimmten Halter hängt im hohen Maße vom Grad der individuellen Harmonie zwischen Mensch und Tier ab. Die Anlagen und Umweltbedingungen, die den Führhund geprägt haben, sind ebenso bedeutsam wie der Charakter des Blinden, der sich obendrein in der sicherlich nicht unproblematischen Rolle befindet, zugleich Herr" und "Schützling" seines Hundes zu sein. - Ob eine bestimmte Schule "gut", "schlecht" oder "mittelmäßig" ausbildet, läßt sich objektiv deshalb nicht feststellen, weil es weder allgemein anerkannte noch gar verbindliche Regeln der Führhundausbildung noch eine unabhängige, von kommerziellen Interessen freie Überwachungseinrichtung gibt. Von einer solchen wäre etwa zu fordern, daß sie sich um eine wissenschaftlich fundierte Führhundeausbildung einschließlich der entsprechenden Ausbildung der Ausbilder bemüht, die die Führhundschulen laufend kontrolliert und den Abschluß der einzelnen Ausbildung sorgfältig prüft und zuverlässig dokumentiert."
Bei der "Produktkontrolle" ist zu unterscheiden zwischen der Qualität des Hilfsmittels Hund und der Qualifikation des "Hilfsmittelbenutzers", die für das Zustandekommen eines Führteams" ebenso entscheidend ist.
Selbstverständlich ist die "Produktverläßlichkeit" eines technischen Hilfsmittels (Rollstuhl, Hörgerät usw.) wesentlich leichter festzustellen. Gleiches gilt für die Feststellung der Geschicklichkeit bei der Handhabung eines technischen Geräts. Die Schwierigkeit der Durchführung einer objektiven" Qualitätsprüfung hängt nicht zuletzt mit dem Phänomen der Stimmungsübertragung zwischen Herrn und Hund zusammen. So kann sich ohne weiteres eine prüfungsbedingte Nervosität des zweibeinigen auf den vierbeinigen Prüfling auswirken.
Nicht richtig ist, daß sich die Qualitätsbeurteilung nicht auf "objektive" Merkmale stützen läßt. Die Eignung eines Hundes allein kann festgestellt werden, wenn der Trainer unter der Augenbinde mit seinem Hund in schwierigen Verkehrssituationen beurteilt wird. Gleiches gilt grundsätzlich für das Gespann nach dem Einarbeitungslehrgang.
Es ist nicht richtig, daß es keine wissenschaftlich fundierten Regeln der Führhundausbildung gibt. Kynologisch anerkannte Regeln der Führhundausbildung sind dem SG München nur nicht bekannt geworden.
Insgesamt ist festzustellen:
Eine Qualitätssicherung als Voraussetzung fürZweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit findet in der Führhundversorgung in der BRD nicht statt!
Es ist daher sowohl ein Preis von DM 33.0001 als auch ein solcher von "nur" DM 11.000,- grundsätzlich unwirtschaftlich. Qualitätskontrollen werden ausgerechnet bei einem blinden und einem hundlichen Verkehrsteilnehmer meist nicht durchgeführt - und dies, obwohl ein Blinder gerade wegen seiner Behinderung nicht oder nur eingeschränkt zur Selbstprüfung seiner Verkehrstüchtigkeit imstande ist. Da also ein Nichtsehender seine eigene Verkehrssicherheit - und die des Hundes - nicht ohne weiteres selbst feststellen kann, trifft die Krankenkasse eine erhöhte Fürsorgepflicht. verletzt eine Krankenkasse diese Amtspflicht objektiv und nachweisbar dadurch, daß sie eine Qualitätskontrolle unterläßt und ist das ursächlich für einen Unfall, so macht sie sich u.U. dem Blinden und/oder einem Dritten gegenüber haftbar.
Erkennt ein Führhundhalter, daß sein Führhund unbrauchbar ist, so ist er nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den Hund seiner Kasse zurückzugeben. Eine falsch verstandene Tierliebe darf ihn nicht davon abhalten.
Manchmal wird ein anfänglich unbrauchbarer, weil nur schlecht ausgebildeter, Hund aufgrund seines eigenen Lernvermögens - auch das unterscheidet einen Führhund von einem sächlichen Hilfsmittel - und der Geschicklichkeit seines Hundeführers noch zu einem brauchbaren "Hilfsmittel", eine Selbstausbildung geschieht aber auf eigenes Risiko und ist unter den heutigen Verkehrsverhältnissen nicht mehr zeitgemäß und zweckmäßig.
Im Hilfsmittelkatalog sind uneingeschränkt Abnahmeverfahren vorgeschrieben.
Ein Führhundgespann benötigt also keinen Waffenschein - wie er oft für aggressive Hunde gefordert wird -, sondern einen "Hundeführschein".
Verkehrs- und Begleithundeprüfungen werden sogar für sehende Verkehrsteilnehmer - allerdings auf freiwilliger Basis - durchgeführt.
Ein Führhund, der mit dem Blinden macht, was er will, ist für den Straßenverkehr eher ein "gefährliches Werkzeug" als ein problemlos funktionierendes Auto in der Hand eines Sehenden.
...
Einer Krankenkasse, die für die Gesundheit der Versicherten besondere Verantwortung trägt, darf es nicht gleichgültig sein, ob der Blinde mit dem „vierbeinigen Hilfsmittel" zurecht kommt oder nicht. In diesem Fall ist das Hilfsmittel nicht mehr "zweckmäßig und ausreichend".
Bei einem zivilrechtlichen Autokauf trägt das Risiko der Gebrauchsfähigkeit der Käufer allein. Bei der Führhundversorgung schuldet die Krankenkasse nicht nur eine bloße Warenlieferung", sondern auch eine medizinisch ausreichende Gebrauchsschulung.
Die Krankenkasse, der Leistungserbringer und der Nichtsehende tragen gemeinsam die Verantwortung für die Gebrauchsfähigkeit des Hilfsmittels Hund.
Das "Restrisiko", das immer besteht, wenn ein Blinder unabhängig sein, d.h. auf eine Begleitperson verzichten will oder muß und nur einen Langstock oder Führhund "einsetzen" will, trägt ein blinder Verkehrsteilnehmer allein.
Der Leistungsträger ist verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen, die eine „ausreichende und zweckmäßige" Hilfsmittelversorgung gewährleisten, so daß ein Blinder für sich und für sein "Werkzeug Hund" die Verantwortung dafür übernehmen kann, daß er Dritte und sich selbst nicht gefährdet. Es kommt hinzu, daß bei einem etwaigen Verkehrsunfall ein Nichtsehender schon aufgrund seiner Behinderung stets in Beweisnot sein wird.
Für einen unbrauchbaren Jagdhund zahlt ein Jäger in den meisten Bundesländern ein Bußgeld bis zu 10.000,- DM.
Qualitätsprüfungen sind einerseits zur Gewährleistung eines reellen Preis-Leistungs-Verhältnisses der Versichertengerneinschaft und andererseits zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit dem einzelnen Versicherten gegenüber unverzichtbar. Dies -gilt um so mehr, als weder die Voraussetzungen der Versorgunsberechtigung der Führhundschulen noch ein einheitlicher Preis festgestellt sind, so daß keine Konkurrenz der Leistungsanbieter untereinander besteht.
Es kommt hinzu, daß auch die Voraussetzungen für die Verordnungsfähigkeit des Hilfsmittels selbst nicht sicher und bundeseinheitrich feststehen. Dies wäre um so notwendiger, als es für das Hilfsmittel Hund keine "Verbraucherschutrbestimmungen" gibt (vgl. Gefährdungstatbestand im Arzneimittelgesetz und LMBG).

9. Der Führhundexperte
Nach dem Sachleistungsgrundsatz sind die Leistungsträger für die Qualität der von ihnen den Versicherten kostenlos gestellten "Sachleistung" verantwortlich.
Dazu ist es erforderlich, daß sie Qualitätsprüfungen durchführen. Diese Qualitätskontrollen sind zivilrechtlich dem Leistungserbringer und ö ffentlich-rechtlich dem Leistungsberechtigten gegenüber geboten.
Zur Durchführung dieser Aufgabe benötigen die Leistungsträger Fachleute. Ein solcher Fachdienst ist nachdem SGB V der Medizinische Dienst. Auch diese neu zu schaffende Einrichtung verfügt nicht über Sachverständige auf dem Gebiet der Führhundversorgung. Der Medizinische Dienst müßte, um seine gesetzliche Aufgabe insoweit zu erfüllen, externe Fachleute beauftragen, die erst noch auszubilden wären. Für diese Ausbildung kämen Mobilitätstrainer und/oder auch Polizeihundeexperlen in Frage.
Richtig ist also, daß es - wie das Sozialgericht feststellt - in der BRD keine unabhängige, von kommerziellen Interessen freie "Überwachungseinrichtung" gibt. Richtig ist, daß diese "Überwachungseinrichtung" die Führhundschulen laufend kontrollieren und den Abschluß der einzelnen Ausbildung sorgfältig prüfen und zuverlässig dokumentieren müßte. Der Führhundexperte" - d.h. eine Prüfungskommission - müßte sowohl den Hund mit seinem Ausbilder als auch das Führhundgespann prüfen. Eine solche Prüfung sollte - entsprechend dem Sachleistungsgrundsatz - nicht nur unmittelbar nach dem Lehrgang, sondern auch in regelmäßigen Zeitabständen danach stattfinden. Außerdem müßte der Führhundexperte der Krankenkasse gehört werden, wenn es darum geht, ob ein Blinder nicht von vornherein als Führhundhatter ungeeignet, ein Führhund somit nicht erforderlich ist.
Die Schweizerische Invalidenversicherung verfügt über eigene unabhängige Führhundexperten. Auch in den USA und in England gibt es
nicht kommerzielle Überwachungseinrichtungen.

IiI. Der marktübliche Preis Das SG München meint zum marktüblichen Preis":
" Die dem Notwändigkeitsgrundsatz entsprechende Qualität kann sich nur aus dem freien Spiel der Marktkräfte, vor allem den vielfältigen Interessen der Marktteilnehmer und den sich darauf gründenden Preisniveaus ergeben.""Marktkräfte" sind zuallererst nur die Verbände der Leistungsträger und die Verbände der Leistungserbringer.
Selbst wenn ein Führteam marktfähig wäre und man bei der geringen Zahl der Leistungserbringer (13 Führhundschulen) und der Leistungsberechtigten (ca. 600 bis 1000 Führhundgespanne), von einem "Markt" sprechen wollte, ist nirgends ein "freies Spiel" der Marktkräfte zu sehen.
Ein Führhund - und noch viel weniger ein Führhundgespann - ist keine "Ware".
Eine Führhundschule ist kein "Gewerbebetrieb", sondern eine "soziale Einrichtung" iS von § 17 SGB 1.
Regelmäßig schreiben die marktmächtigen Landesverbände der Krankenkassen den wirtschaftlich abhängigen "Hilfsmittellieferanten" den Preis vor. Von gesetzlich vorgeschriebenen „Preisvereinbarungen" kann man somit nicht sprechen.
...
Eine tatsächlich praktizierte Vergütungsregelung ist dann unbeachtlich, wenn
die Höhe des Entgelts unangemessen ist, d.h. auf der objektiven Ausnutzung einer Machtstellung beruht.
Ist ein "üblicher Preis" nicht feststellbar, gilt§ 316 BGB. Dies bedeutet, daß der Leistungserbringer das Entgelt - vorbehaltlich der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen bestimmen kann (vgl. Kleinmann in NJW 1985, S. 1367 ff).
...
Das SG München stellt selbst richtigerweise einen Zusammenhang zwischen dem „freien Spiel" der Marktkräfte, dem angemessenen Marktpreis und der durchschnittlichen Eignung des Hundes - oder richtiger: des Gespanns - her.
Dieser Zusammenhang zwischen dem freien Spiel der Marktkräfte und der durchschnittlichen Qualität/dem angemessenen Preis ist in der Führhundversorgung - wie dargestellt - durchbrochen.
...
Somit ist der Schluß auf die Angemessenheit des üblichen Marktpreises von rund DM 11.000,- - und als Folge hiervon - auf die durchschnittliche Qualität der Sachleistung - unzutreffend.
...
Seit Jahrzehnten von Führhundehaltern immer wieder vorgetragene Klagen und Reklamationen - ja sogar auf eine objektive Schlechtversorgung zurückzuführende Verkehrsunfälle (zum Teil mit tödlichem Ausgang) - darüber, daß die Führhundversorgung in der BRD "auf den "Hund" gekommen ist, geben sehr wohl Anlaß, an der Qualität der Führhundversorgung zu zweifeln. Zu diesen Zweifeln hätte das Sozialgericht aufgrund der eigenen Feststellung Anlaß gehabt, daß es keine Ausbildung der Ausbilder und keine "objektive" Prüfung der Hunde gebe.
...
Schon diese Spanne zeigt, daß mit dem "Markt" etwas nicht stimmt. Bei derartigen Preisdifferenzen kann es nicht ausbleiben, daß in vielen Fällen - zu Unrecht - von den sachunkundigen Krankenkassensachbearbeitern sog. Mehrkosten für ein angeblich "aufwendigeres Hilfsmittel als notwendig" angenommen werden.
Bei einer zu geringen Preisfestsetzung handelt es sich um einen vom Gesetz nicht vorgesehenen "Zuschuß" des Versicherten.
Es ist zu fragen, wie die Krankenkassen - und auch die Sozialgerichte - von einem "aufwendigeren Hilfsmittel" sprechen können, wenn sie ein Führhundgespann nicht einmal in Augenschein nehmen und der dem Notwendigkeitsgrundsatz entsprechende Preis für einen „durchschnittlichen Hund" nicht sicher festgestellt ist. Von einem aufwendigeren" Preis müßte man beispielsweise sprechen, wenn ein Führhund zum Apportierkünstler oder zusätzlich zu einem Schutzhund ausgebildet wird. Daß dies der Fall wäre, wird auch von den Leistungsträgern nicht behauptet.
Es geht also um die einheitliche und verbindliche Feststellung des ausreichenden Leistungsumfangs des Gespanns und des diesem entsprechenden Preises.
Bei einer Brille beispielsweise kann freilich wesentlich leichter beurteilt werden, wann von einer "Kassenbrille" einfacher Grundausstattung und wann von einer aufwendigeren sog. Luxusbrille gesprochen werden muß.
Es ist wesentlich schwieriger, einen "Kassenhund" von einem Luxushund" zu unterscheiden.
Zu geringe Preise verstoßen eindeutig gegen das Sachleistungsprinzip, wonach gesetzliche Krankenkassen den Versicherten Sachleistungen kostenlos zur Verfügung zu stellen haben. Daß damit das für sehende Versicherte selbstverständliche und für Blinde noch weit wichtigere - Wahlrecht unter den verschiedenen Leistungsanbietern des Vertrauens blinden Versicherten nicht bzw. nur bei Zahlung eines gesetzwidrigen, oft erheblichen - Zuschusses gewährt wird, ist offenkundig.
Fehlende bzw. stark eingeschränkte Konkurrenz unter den Leistungsanbietern fördert die Wirtschaftlichkeit der Kassenversorgung jedenfalls nicht.
Nur einen einzigen Kassenlieferanten darf es nicht geben!
Nur wenn auch Führhundhaltern das Wahlrecht unter den verschiedenen Schulen gewährt wird, werden sie zu Marktkräften. Die vom SGB V vorgesehenen vereinbarten Preise würden die dringend notwendige Einheitlichkeit der Preise in der Führhundversorgung, damit das Wahlrecht unter den Schulen des Vertrauens ermöglichen.
Einheitliche Preise setzen eine Einigung der „Marktkräfte" über die wesentlichen qualitätsbildenden Preisfaktoren (,Rohhund", Ausbildung des Rohhundes, Ausbildung des Gespanns, sonstige Sachkosten) voraus.
Wenn nicht nur reiche Idealisten Führhundtrainer werden sollen, dann muß die Vergütung für die Ausbildungsleistung an Mensch und Tier angemessen honoriert werden. Die Vergütung des Führhundtrainers müßte der des Mobilitätstrainers entsprechen - zumindest im Einarbeitungslehrgang.
...
Würde das Sachleistungsprinzip auch bei der Führhundversorgung funktionieren,
dann bräuchte sich ein Führhundhalter gar nicht für den Preis des Gespanns zu interessieren. Denn er bekäme ein zweckmäßiges Hilfsmittel und der Preis ist nur eine interne Angelegenheit zwischen dem „Käufer" (Krankenkasse) und dem" Verkäufer" (Führhundschule). Anderen "Patienten" wird nicht zugemutet, sich um den Preis eines rezeptpflichtigen Arznei-, Heil- und Hilfsmittels bzw. einerä rztlichen Behandlung zu kümmern.
...
Vorliegender Sozialgerichtsprozeß macht deutlich, daß ein Gericht mit der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit des Preis-/Leistungsverhältnisses für die besondere Sachleistung Führhundgespann überfordert ist.
Dies macht auch das Urteil des SG Detmold vom 21.10.1987 (Az: S 10 Kr 87/86) ganz deutlich, wenn es - im Gegensatz zum SG München - einen "angemessenen" Preis von DM 13.595,98 feststellt.
...
Ein angemessener - wirtschaftlicher - Preis und die diesem entsprechende durchschnittliche Qualität - das meint hier: ausreichende Verkehrssicherheit -
kann nur durch echte Preisvereinbarungen und Qualitätssicherung der Vertragspartner erzielt werden.
Ende.

 

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