Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
- zu meiner Person - Wissenswertes über den
Blindenführhund
Haftungsrecht
- Der blinde Fußgänger
- Das Führgespann
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Zum Urteil des SG München vom 13.06.1988 (AZ S 18/Kr 233/87)
Am 13.6.1988 entschied das Sozialgericht München (SG) - Az.: S
18/K 233/87) -
in einem Rechtsstreit betreffend die Ausstattung mit einem Blindenführhund
aus
der Schweiz zu einem Preis von DM 33.645, - Dieses Urteil ist noch nicht
rechtskräftig. Es gibt Anlaß, auf die tatsächlichen und
rechtlichen
Schwierigkeiten in der Versorgung mit dem besonderen - weil lebenden
-
Hilfsmittel Führhund näher einzugehen.
"... Der Anspruch des Klägers auf Ausstattung mit einem Führhund
als einem
Hilfsmittel der Krankenpflege beschränkt sich auf ein den Grundbedürfnissen
entsprechendes Tier durchschnittlicher Qualität, dessen marktüblicher
Preis bei
derzeit rund DM 11.000,- liegt."
Im folgenden nehme ich zu drei Aussagen aus diesem Zitat Stellung, nämlich:
1. das Tier Hund als "Hilfsmittel der Krankenpflege",
2. Führhund von durchschnittlicher Qualität und
3. marktüblicher Preis von rund DM 11.000,-.
I. Der Führhund als Hilfsmittel der Krankenpflege
In diesem Punkt geht es um die grundsätzliche Frage: "Kann
ein Tier Hilfsmittel
der Krankenpflege sein?" Die besondere Problematik der Begründung
der Hilfsmitteleigenschaft eines
Hundes - Hilfsmittel sind in der Regel Sachen - spricht das S G selbst
in dem
folgenden Satz an: "Daß ein Führhund überhaupt ein
dem Ausgleich einer
körperlichen Behinderung dienendes Hilfsmittel in dem bezeichneten
Sinne ist,
hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 25.2.1981
(Nr. 5a 15 RKn 35/78 = BSGE 51, 206) anerkannt, nachdem es ihm diese
Eigenschaft zunächst abgesprochen hatte, weil er nicht Funktionen
oder bestimmte Funktionsbereiche des Auges zu ersetzen vermöge,
sondern nur Aufgaben erfülle, die sonst eine Begleitperson wahrnehme
(Urteil
vom 10. 11. 1977 Nr. 3 RK 7/77 = BSGE 45, 133). Die neuere Entscheidung
beruht im wesentlichen auf der Erkenntnis, daß das Sehen der räumlichen
Orientierung und damit der unbehinderten Fortbewegung dient, so daß gegenüber
anderen Hilfsmitteln derselben Zweckbestimmung
- wie dem Rollstuhl - kein begrifflicher Unterschied zu machen ist." Das Bundessozialgericht (BSG) geht mit seinem Urteil aus dem Jahre 1981 also
davon aus, daß ein Führhund bestimmte Funktionsbereiche des Auges
zu ersetzen" vermöge und somit auch als Lebewesen - wie Sachen -
Hilfsmittel der
Krankenpflege sein könne. Der Führhund diene der räumlichen
Orientierung und
ermögliche damit unbehinderte Fortbewegung. Er diene der Befriedigung
von
Grundbedürtnissen, indem er auf dem Feld der Orientierung und der Mobilität
dem Ausgleich der Blindheit bewirke.
...
Ein Hund ist eben - jedenfalls im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht nur als "Sache" zu behandeln.
Im Zivilrecht können Tiere und Sachen grundsätzlich gleich eingeordnet
werden, da beide Rechtsobjekte" sind. Im Krankenversicherungsrecht dagegen
geht es um die tatsächlichen Auswirkungen der Eigenschaft des Hilfsmittels
Hund, Lebewesen zu sein hinsichtlich der „Funktionstüchtigkeit“ und
der "Gebrauchsschulung".
Auch im Zivilrecht wird das Tier übrigens nicht ausnahmslos wie eine Sache
(im
Rechtssinne) eingestuft. Wird zum Beispiel die "Sache“ Hund durch
einen
Autofahrer rechtswidrig beschädigt, so werden - wegen der zwingenden
Bestimmungen des Tierschutzgesetzes - die "Reparaturkosten" (Tierarztkosten)
nicht auf den niedrigeren Wiederbeschaffungswert beschränkt.
Ein Führhund ist eben weder eine "Führmaschine" noch ist
er eine
"
Begleitperson".
...
Ein technisches Gerät funktioniert in der Hand eines durchschnittlich
begabten
Benutzers (z. B. eines Autofahrers, eines Rollstuhlfahrers) problemlos.
Ein "Werkzeug" in diesem Sinne ist ein Führhund nicht. Denn
er verfügt über einen eigenen Willen. Obwohl ein Führhund kein
Werkzeug ist, haftet ein Blinder für ihn wie für ein Werkzeug.
Das SG München sieht die besondere Situation des Führhundhalters
- besser: des blinden Hundeführers - darin, daß er zugleich Herr" und "Schützling" seines
Hundes ist. Der blinde "Schützling" trägt als Herr" trotzdem
die Verantwortung
für seine eigene Verkehrstüchtigkeit und die seines Hilfsmittels,
das er ja
gerade zu dem Zweck einsetzt, die Behinderung auszugleichen, also
verantwortlich am Straßenverkehr teilnehmen zu können."
Herr" seines Hilfsmittels Hund kann ein Blinder nur sein, wenn er es versteht,
sich mittels seiner "Ausweichsinne" (vor allem des Gehörs) auf
nichtoptischem
Wege zu orientieren, und im übrigen die fehlende optische Orientierung
durch
den Einsatz der sehenden Hundeaugen "ausgleicht". "Herr" seines
Hundes kann ein Blinder auch nur sein, wenn er der "Alpha-Hund" in
der "Zweier-Meute" ist. In
dem "Meuteverhältnis", das - wie auch sonst im Gebrauchshundewesen
- dazu
dient, die überlegenen hundlichen Sinnesorgane für menschliche Zwecke
einzusetzen, ist die Sonderstellung des Führhundgespanns im Leistungsrecht
der gesetzlichen Krankenversicherung zu erblicken.
Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen dem lebenden Hilfsmittel Führhund
und einem technischen besteht darin, daß die Qualität einer Sache
grundsätzlich
unabhängig zu beurteilen ist von der Geschicklichkeit des Benutzers. Der
bestausgebildetste Führhund taugt also nichts, wenn sich der Blinde nicht
zum"
Gebrauchshundeführer" eignet.
Außerdem gibt es zwischen Herrn und Hund - im Gegensatz zu einer Sache
- das Problem der Stimmungsübertragung. Das kann sich entscheidend auf
die "
Produktverläßlichkeit" des lebenden Hilfsmittels Hund auswirken.
Beispiel: Der blinde Hundeführer ist Alkoholiker, rauschgiftabhängig,
psychisch
krank oder ganz einfach kein Tierliebhaber.
Gerade für solche "Fälle" aber kann ein Hund im Einzelfall
als ein "Stück
Therapie" - nicht nur ein Hilfsmittel, sondern sogar nach dem gewöhnlichen
Sprachgebrauch - ein "Heilmittel" sein. Das gilt auch, wenn ein Führhundehalter
zuckerkrank (retinopathia diabetica) ist.
Die "Funktionstüchtigkeit" des
Führhundes ist also nicht statisch - wie bei einem technischen Gerät
-, sondern
dynamisch. Sie kann sich somit je nach dem Einfluß des Halters verbessern
oder auch verschlechtern. Der "Hilfsmittelbenutzer" trägt selbst
in hohem Maße die Verantwortung für die "Gebrauchsfähigkeit" seines
Hilfsmittels.
II. Hund von durchschnittlicher Qualität
Wie wird nun die Qualität eines sog. Gebrauchshundes überhaupt "gemessen"?
1. Qualitätsbestimmung
Die "Funktionsfähigkeit" eines Führhundes - oder
besser eines Führhundgespanns - kann nur von der Zweckbestimmung
her beurteilt werden. Die Zweckbestimmung des Führhundes ist, einem
blinden Menschen die Befriedigung des Grundbedürfnisses nach - oder
besser des Grundrechts auf - Orientierung und damit ungefährdete
Fortbewegung auch im modernen Straßenverkehr zu ermöglichen.
Eine noch bedeutsamere bzw. gefährlichere Aufgabe kommt wohl keinem
anderen Hilfsmittel der Krankenpflege zu. Bei einer Schlechtversorgung
droht somit eine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Das Rechtsgut Gesundheit zu schützen - und nicht
zu gefährden -, ist oberste Verpflichtung der Krankenversicherungsträger.
2. Die Zweckmäßigkeit
Nach der RVO und auch nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) muß die
Krankenbehandlung - also auch die Führhundversorgung - "ausreichend
und
zweckmäßig" sein; sie darf jedoch das "Maß des
Notwendigen" nicht ü
berschreiten.
Die Krankenbehandlung muß also nach den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen nicht nur effizient und effektiv, sondern auch wirtschaftlich
sein. „
Wirtschaftlichkeit" bedeutet aber - jedenfalls nach der "Gesamtvereinbarung ü
ber die Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit" -
vor allem "Sicherung der "Geeignetheit".
Wann aber ist ein Führhund - oder besser ein Führhundegespann
- "geeignet" und damit wirtschaftlich"? Geeignet ist ein
Führhund nur, wenn er es
- entsprechend der Zweckbestimmung - dem Blinden ermöglicht, am öffentlichen
Straßenverkehr so teilzunehmen, daß er Dritte und sich selbst
nicht gefährdet. Ein Blinder darf also nicht zum "Gefahrenherd" für
den Straßenverkehr werden. Dies folgt aus den zwingenden Bestimmungen
der §§ 2 StVZO, 25 und 28 StVO. § 2 STVZO verpflichtet
einen Behinderten - also auch einen Blinden -, alle erforderlichen und
geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um andere nicht zu gefährden.
Zu diesen "geeigneten Vorkehrungen" zählt die Straßenverkehrszulassungsordnung
ausdrücklich einen "Blindenhund". Andernfalls darf er
am Straßenverkehr nicht teilnehmen.
Für beide Hilfsmittel - Langstock und Führhund - ist das
Orientierungs- und
Mobilitätstraining (vgl. Hilfsmittelkatalog) Grundvoraussetzung.
Es geht also
nicht um Hund oder Langstock" (alternative Versorgung), sondern
um "Hund und
Langstock" (kumulative Versorgung). §
25 StVO verpflichtet Fußgänger - also auch Blinde - zur Einhaltung
der
Verkehrsregeln. Diese Aufgabe kann ein Führhund einem Blinden nicht
abnehmen. Sämtliche Verkehrszeichen (Ampeln, Verkehrsschilder) sind
auf sehende - und nicht auf blinde - Verkehrsteilnehmer ausgerichtet.
Die „Beobachtung" von Verkehrsregeln durch einen Blinden erfordert
ein Verkehrstraining, bei dem ein Nichtsehender lernt, geeignete Hilfsmittel,
seine Restsinne und seine Intelligenz zweckmäßig einzusetzen.
Nach §28 StVO dürfen Haustiere zum Verkehr nur zugelassen werden,
wenn sie diesen nicht gefährden, wenn sie also verkehrssicher sind.
Auch ein Führhund ist nach der StVO "Verkehrsteilnehmer" -
und nicht nur Hilfsmittel".
Das krankenversicherungsrechtlich vorgeschriebene
Prüf- und Abnahmeverfahren für das Hilfsmittel ist gleichzeitig
eine
Verkehrszulassungsprüfung. Das Führhundgespann ist demnach
zum öffentlichen Straßenverkehr nur zugelassen, wenn es verkehrstüchtig
ist.
3. Die Leistungsbeschaffungsverträge
Die Konkretisierung des allgemeinen Begriffs "zweckmäßig" erfolgt
durch sog.
Leistungsbeschaffungsverträge. Diese Beschaffungsverträge
(Verschaffungsverträge), mit denen die Krankenkassen die Verantwortung
für die
Qualität der von ihnen zu "gewährenden" Sachleistungen übernehmen,
werden zwischen den Verbänden der Leistungsträger - in der
Regel den
Krankenkassenverbänden - und den Verbänden der Leistungserbringer
(i.d.R. privat- bzw. öffentlich-rechtliche Vereinigungen) abgeschlossen.
...
4. Das Anforderungsprofil
Ein sachgerechter Beschaff ungsvertrag muß das "Anforderungsprofil" an
das
Hilfsmittel Hund - oder besseran das Führteam - im einzelnen festlegen.
Nichts anderes besagt - bezogen auf die Führhundversorgung - die
Bestimmung des § 139 SGB V, wonach die Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich zur Sicherung einer ausreichenden,
zweckmäßigen, funktionsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung
der Versicherten mit Hilfsmitteln für bestimmte Hilfsmittel Qualitätsstandards
entwickeln sollen. Dieses Anforderungsprofil (der „vertraglich
vorausgesetzte Gebrauch" i.S. des §459 BGB) - z.B. Unterordnung,
Führleistung usw, - kann nur durch eine Einbeziehung der vom Bundesarbeitskreis
der Führhundhalter im Deutschen Blindenverband e.V. geschaffenen
Prüfungsordnung für Führhundgespanne in sämtliche
Verträge geschehen. Ohne eine solche Einbeziehung kann schon das
Vertragswesen keine bundeseinheitliche Qualität der Führhundversorgung
Gewährleisten, von der Forderung nach einem bundeseinheitlichen
Preis einmal
ganz abgesehen. Ein bundeseinheitliches Vertragswesen setzt wohl einen
Mustervertrag voraus, der nur unter Mitwirkung der Selbsthilfeorganisation
der
Blinden geschaffen werden kann.
5. Der Individualisierungsgrundsatz
Nach dem auch im Krankenversicherungsrecht geltenden
Individualisierungsgrundsatz können nicht alle Leistungsberechtigten
- auch derselben Behinderungsart - über einen Kamm geschert werden.
Es müssen die persönlichen Verhältnisse des einzelnen
Behinderten berücksichtigt werden. "Ausreichend" iS der
RVO ist ein Hilfsmittel nur, wenn diese persönlichen Verhältnisse
beachtet werden. Für Blinde bedeutet das beispielsweise, daß nach
früher oder später Erblindung differenziert werden muß.
Es ist für den Erfolg der Krankenbehandlung nicht gleichgültig,
ob ein Blinder mit seiner Behinderung umgehen, d.h. insbesondere sich
selbst orientieren, kann.
6. Der Einarbeitungslehrgang
Der Individualisierungsgrundsatz gem. § 33 SGB 1 ist nicht so sehr
bei der
"
Herstellung" des Hundes, wohl aber bei der sog. Gebrauchsschulung
von
Bedeutung. Diese Schulung im „Gebrauch" eines"Gebrauchshundes" dient
zuallererst der Herstellung einer Beziehung zwischen Mensch und Tier.
Die Bindung zwischen Herrn und Hund ist die Grundlage für das Interaktionstraining.
Diese Bindung braucht Zeit. Während dieser Zeit muß der Blinde
lernen, die Rolle des Alpha-Hundes zu übernehmen. Dies kann ein
Blinder nur, wenn er es im Lehrgang lernt, sich selbst zu orientieren.
Danach kann - zumindest im Einzelfall - ein 4wöchiger Lehrgang medizinisch
notwendig und damit wirtschaftlich sein.
...
Die ausreichende Dauer der "Gebrauchsschulung" ist besonders
bei einer Erstversorgung von Bedeutung.
...
Bei einem im Einzelfall zu kurzen Lehrgang wird auch die bestmögliche
Ausbildung eines Hundes zunichte gemacht. Damit wird die ganze Leistung
für den Leistungsberechtigten gefährlich und für den Leistungsträger
unwirtschaftlich. Die Folge einer zu kurzen Gebrauchsschulung" ist
eine kostspielige also unwirtschaftliche Nachschulung. Auf eine solche
braucht sich ein Blinder - weil unzumutbar - nicht einzulassen, da das
Vertrauensverhältnis zum Leistungserbringer Führhundschule
und zum Hilfsmittel Hund zu sehr gestört ist.
Eine Nachbetreuung dagegen wird aufgrund der Natur der Sache oft notwendig
sein, um das lebende Hilfsmittel einsatzbereit zu halten.
Ein zu kurzer Lehrgang führt nicht selten dazu, daß Führhundhalter
mit den
Hunden nicht zurechtkommen und sie von Gebrauchshunden zu sog.,Luxushunden „umfunktionieren".
Rechtlich gesprochen besteht die Führhundversorgung aus zwei gleich wichtigen
Elementen, nämlich der Lieferung "der Ware" Hund einerseits
und dem
Einarbeitungslehrgang als (medizinischer) Dienstleistung andererseits. Diese
besondere "Gebrauchsschulung" tritt, da sie ein Sinnestraining zum
Ausgleich
des vollständigen Funktionsdefizits Blindheit einschließt, weder
hinsichtlich
ihrer Funktion noch hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Werts hinter die"
Hauptsache" Führhund zurück, so wie das bei der Gebrauchsschulung
für ein
sächliches Hilfsmittel zum Ausgleich einer Funktionsbeeinträchtigung
der Fall
sein mag (z.B. Hörgerät für den Ausgleich einer Hörbehinderung).
Der Führhundtrainer ist danach nicht nur „Hilfsmittellieferant",
so wie er
gewöhnlich von den Kassen bezeichnet wird. Ein Führhundtrainer ist
somit genau so zu stellen wie der „Hilfsmittellieferant" Mobilitätstrainer.
Es ist rechtlich Wichtig, zu sehen, daß das Führgespann aus der
Sicht eines
Biologen eine Art Symbiose zwischen Mensch und Hund darstellt, indem eine
Tierart" der anderen hilft. Damit hängt der Grundsatz zusammen:
Gebrauchshundeausbildung ist Hundeführerausbildung! Das gilt ebenfalls
für den
Blindenführhund, auch wenn ein blinder Hundeführer bereits einen "fertigen" Gebrauchshund an die Hand bekommt.
7. Der Leistungserbringer
Das SG München stellt richtig fest, daß es in der BRD keine "Ausbildung
der
Ausbilder" gibt. Gegen Entrichtung einer Gebühr für eine
Gewerbeanmeldung kann jedermann in der BRD eine Führhundschule eröffnen.
Dabei werden nicht einmal die Mindestanforderungen an die gewerberechtliche
Zulassungsfähigkeit geprüft, nämlich: persönliche
Zuverlässigkeit, Fachkunde und Betriebssicherheit.
Nach dem neuen Tierschutzgesetz sind Hundeschulen auch veterinärärztlich
zu
kontrollieren.
Von einer vertraglichen Regelung der über die Gewerbezulassung
hinausgehenden krankenversicherungsrechtlichen Zulassung, der
Versorgungsberechtigung, kann schon gar nicht die Rede sein.
Auch eine laufende Kontrolle der "gewerblichen" Führhundschulen
findet"nicht
statt.
An ein gesetzliches Berufsbild des Mobilitätstrainers iS des
Berufsbildungsgesetzes ist angesichts der geringen Zahl der Leistungsanbieter
nicht zu denken.
Eine wissenschaftlich fundierte Ausbildung der Ausbilder wäre nicht von
einer"Ü
berwachungseinrichtung" der Krankenkassen, sondern von einem
nichtkommerziellen unabhängigen Institut zu leisten, wie es solche für
Orientierungs- und Mobilitätstrainer (mit dem Langstock) längst gibt
Nur durch ein solches Ausbildungsinstitut könnte die Nachwuchsfrage gelöst
werden, sollen nicht auch in Zukunft nur Autodidakten zur Kassenversorgung
zugelassen werden - ein in anderen Bereichen der Krankenbehandlung
unvorstellbarer Zustand.
Nach dem SGB V sind die Voraussetzungen für die Zulassungsfähigkeit
der"
Hilfsmittelrieferanten" genau zu regeln. Dies bedeutet, daß auch
eine
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Führhundschulen erlassen werden
müßte. Eine solche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sollte
insbesondere vorsehen, daß Führhundtrainer ausgebildete Mobilitätstrainer
sein müssen. Ferner müßte beispielsweise die Dauer der praktischen
Erfahrungszeit festgelegt werden.
8. Die Qualitätskontrolle
Das SG München stellt dazu fest: "Eignung und Qualität
eines Führhundes zu
bestimmen, ist zwangsläufig schwierig, weil sich diese Wertungen
nicht auf
objektive Merkmale stützen können. Gerade die "Eignung" eines
bestimmten Tieres für einen bestimmten Halter hängt im hohen
Maße vom Grad der individuellen Harmonie zwischen Mensch und Tier
ab. Die Anlagen und Umweltbedingungen, die den Führhund geprägt
haben, sind ebenso bedeutsam wie der Charakter des Blinden, der sich
obendrein in der sicherlich nicht unproblematischen Rolle befindet, zugleich
Herr" und "Schützling" seines Hundes zu sein. - Ob
eine bestimmte Schule "gut", "schlecht" oder "mittelmäßig" ausbildet,
läßt sich objektiv deshalb nicht feststellen, weil es weder
allgemein anerkannte noch gar verbindliche Regeln der Führhundausbildung
noch eine unabhängige, von kommerziellen Interessen freie Überwachungseinrichtung
gibt. Von einer solchen wäre etwa zu fordern, daß sie sich
um eine wissenschaftlich fundierte Führhundeausbildung einschließlich
der entsprechenden Ausbildung der Ausbilder bemüht, die die Führhundschulen
laufend kontrolliert und den Abschluß der einzelnen Ausbildung
sorgfältig prüft und zuverlässig dokumentiert."
Bei der "Produktkontrolle" ist zu unterscheiden zwischen der Qualität
des
Hilfsmittels Hund und der Qualifikation des "Hilfsmittelbenutzers",
die für das
Zustandekommen eines Führteams" ebenso entscheidend ist.
Selbstverständlich ist die "Produktverläßlichkeit" eines
technischen
Hilfsmittels (Rollstuhl, Hörgerät usw.) wesentlich leichter festzustellen.
Gleiches gilt für die Feststellung der Geschicklichkeit bei der Handhabung
eines technischen Geräts.
Die Schwierigkeit der Durchführung einer objektiven" Qualitätsprüfung
hängt
nicht zuletzt mit dem Phänomen der Stimmungsübertragung zwischen
Herrn und Hund zusammen. So kann sich ohne weiteres eine prüfungsbedingte
Nervosität des zweibeinigen auf den vierbeinigen Prüfling auswirken.
Nicht richtig ist, daß sich die Qualitätsbeurteilung nicht auf "objektive" Merkmale
stützen läßt.
Die Eignung eines Hundes allein kann festgestellt
werden, wenn der Trainer unter der Augenbinde mit seinem Hund in schwierigen
Verkehrssituationen beurteilt wird. Gleiches gilt grundsätzlich für
das Gespann
nach dem Einarbeitungslehrgang.
Es ist nicht richtig, daß es keine wissenschaftlich fundierten Regeln
der
Führhundausbildung gibt. Kynologisch anerkannte Regeln der Führhundausbildung
sind dem SG München nur nicht bekannt geworden.
Insgesamt ist festzustellen:
Eine Qualitätssicherung als Voraussetzung fürZweckmäßigkeit
und
Wirtschaftlichkeit findet in der Führhundversorgung in der BRD nicht statt!
Es ist daher sowohl ein Preis von DM 33.0001 als auch ein solcher von "nur" DM 11.000,- grundsätzlich
unwirtschaftlich. Qualitätskontrollen werden ausgerechnet bei einem blinden und einem hundlichen
Verkehrsteilnehmer meist nicht durchgeführt - und dies, obwohl ein Blinder
gerade wegen seiner Behinderung nicht oder nur eingeschränkt zur Selbstprüfung
seiner Verkehrstüchtigkeit imstande ist. Da also ein Nichtsehender seine
eigene Verkehrssicherheit - und die des Hundes - nicht ohne weiteres selbst
feststellen kann, trifft die Krankenkasse eine erhöhte Fürsorgepflicht.
verletzt eine Krankenkasse diese Amtspflicht objektiv und nachweisbar dadurch,
daß sie eine Qualitätskontrolle unterläßt und ist das
ursächlich für einen
Unfall, so macht sie sich u.U. dem Blinden und/oder einem Dritten gegenüber
haftbar.
Erkennt ein Führhundhalter, daß sein Führhund unbrauchbar ist,
so ist er nicht
nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den Hund seiner Kasse
zurückzugeben. Eine falsch verstandene Tierliebe darf ihn nicht davon
abhalten.
Manchmal wird ein anfänglich unbrauchbarer, weil nur schlecht ausgebildeter,
Hund aufgrund seines eigenen Lernvermögens - auch das unterscheidet einen
Führhund von einem sächlichen Hilfsmittel - und der Geschicklichkeit
seines
Hundeführers noch zu einem brauchbaren "Hilfsmittel", eine Selbstausbildung
geschieht aber auf eigenes Risiko und ist unter den heutigen
Verkehrsverhältnissen nicht mehr zeitgemäß und zweckmäßig.
Im Hilfsmittelkatalog sind uneingeschränkt Abnahmeverfahren vorgeschrieben.
Ein Führhundgespann benötigt also keinen Waffenschein - wie er oft
für aggressive Hunde gefordert wird -, sondern einen "Hundeführschein".
Verkehrs- und Begleithundeprüfungen werden sogar für sehende Verkehrsteilnehmer
- allerdings auf freiwilliger Basis - durchgeführt.
Ein Führhund, der mit dem Blinden macht, was er will, ist für den
Straßenverkehr eher ein "gefährliches Werkzeug" als ein
problemlos funktionierendes Auto in der Hand eines Sehenden.
...
Einer Krankenkasse, die für die Gesundheit der Versicherten besondere
Verantwortung trägt, darf es nicht gleichgültig sein, ob der Blinde
mit dem „vierbeinigen Hilfsmittel" zurecht kommt oder nicht. In
diesem Fall ist das Hilfsmittel nicht mehr "zweckmäßig und
ausreichend".
Bei einem zivilrechtlichen Autokauf trägt das Risiko der Gebrauchsfähigkeit
der Käufer allein. Bei der Führhundversorgung schuldet die Krankenkasse
nicht nur eine bloße Warenlieferung", sondern auch eine medizinisch
ausreichende Gebrauchsschulung.
Die Krankenkasse, der Leistungserbringer und der Nichtsehende tragen gemeinsam
die Verantwortung für die Gebrauchsfähigkeit des Hilfsmittels Hund.
Das "Restrisiko", das immer besteht, wenn ein Blinder unabhängig
sein, d.h. auf
eine Begleitperson verzichten will oder muß und nur einen Langstock oder
Führhund "einsetzen" will, trägt ein blinder Verkehrsteilnehmer
allein.
Der Leistungsträger ist verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen
zu
schaffen, die eine „ausreichende und zweckmäßige" Hilfsmittelversorgung
gewährleisten, so daß ein Blinder für sich und für sein "Werkzeug
Hund" die
Verantwortung dafür übernehmen kann, daß er Dritte und sich
selbst nicht
gefährdet. Es kommt hinzu, daß bei einem etwaigen Verkehrsunfall
ein
Nichtsehender schon aufgrund seiner Behinderung stets in Beweisnot sein wird.
Für einen unbrauchbaren Jagdhund zahlt ein Jäger in den meisten Bundesländern
ein Bußgeld bis zu 10.000,- DM.
Qualitätsprüfungen sind einerseits zur Gewährleistung eines
reellen
Preis-Leistungs-Verhältnisses der Versichertengerneinschaft und andererseits
zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit dem einzelnen Versicherten gegenüber
unverzichtbar. Dies -gilt um so mehr, als weder die Voraussetzungen der Versorgunsberechtigung
der Führhundschulen noch ein einheitlicher Preis festgestellt sind, so
daß keine Konkurrenz der Leistungsanbieter untereinander besteht.
Es kommt hinzu, daß auch die Voraussetzungen für die Verordnungsfähigkeit
des Hilfsmittels selbst nicht sicher und bundeseinheitrich feststehen. Dies
wäre um so notwendiger, als es für das Hilfsmittel Hund keine "Verbraucherschutrbestimmungen" gibt
(vgl. Gefährdungstatbestand im Arzneimittelgesetz und LMBG).
9. Der Führhundexperte
Nach dem Sachleistungsgrundsatz sind die Leistungsträger für
die Qualität der
von ihnen den Versicherten kostenlos gestellten "Sachleistung" verantwortlich.
Dazu ist es erforderlich, daß sie Qualitätsprüfungen
durchführen. Diese
Qualitätskontrollen sind zivilrechtlich dem Leistungserbringer und ö
ffentlich-rechtlich dem Leistungsberechtigten gegenüber geboten.
Zur Durchführung dieser Aufgabe benötigen die Leistungsträger
Fachleute. Ein
solcher Fachdienst ist nachdem SGB V der Medizinische Dienst. Auch diese
neu zu schaffende Einrichtung verfügt nicht über Sachverständige
auf dem Gebiet der Führhundversorgung. Der Medizinische Dienst müßte,
um seine gesetzliche Aufgabe insoweit zu erfüllen, externe Fachleute
beauftragen, die erst noch auszubilden wären. Für diese Ausbildung
kämen Mobilitätstrainer und/oder auch
Polizeihundeexperlen in Frage.
Richtig ist also, daß es - wie das Sozialgericht feststellt - in der
BRD keine
unabhängige, von kommerziellen Interessen freie "Überwachungseinrichtung" gibt.
Richtig ist, daß diese "Überwachungseinrichtung" die Führhundschulen
laufend kontrollieren und den Abschluß der einzelnen Ausbildung sorgfältig
prüfen und zuverlässig dokumentieren müßte. Der Führhundexperte" -
d.h. eine
Prüfungskommission - müßte sowohl den Hund mit seinem Ausbilder
als auch das Führhundgespann prüfen. Eine solche Prüfung sollte
- entsprechend dem
Sachleistungsgrundsatz - nicht nur unmittelbar nach dem Lehrgang, sondern auch
in regelmäßigen Zeitabständen danach stattfinden. Außerdem
müßte der
Führhundexperte der Krankenkasse gehört werden, wenn es darum geht,
ob ein
Blinder nicht von vornherein als Führhundhatter ungeeignet, ein Führhund
somit
nicht erforderlich ist.
Die Schweizerische Invalidenversicherung verfügt über
eigene unabhängige Führhundexperten. Auch in den USA und in England
gibt es
nicht kommerzielle Überwachungseinrichtungen.
IiI. Der marktübliche Preis
Das SG München meint zum marktüblichen Preis":
"
Die dem Notwändigkeitsgrundsatz entsprechende Qualität kann
sich nur aus dem freien Spiel der Marktkräfte, vor allem den vielfältigen
Interessen der
Marktteilnehmer und den sich darauf gründenden Preisniveaus ergeben.""Marktkräfte" sind zuallererst nur die Verbände der Leistungsträger
und die
Verbände der Leistungserbringer.
Selbst wenn ein Führteam marktfähig wäre und man bei der geringen
Zahl der
Leistungserbringer (13 Führhundschulen) und der Leistungsberechtigten
(ca. 600 bis 1000 Führhundgespanne), von einem "Markt" sprechen
wollte, ist nirgends ein "freies Spiel" der Marktkräfte zu sehen.
Ein Führhund - und noch viel weniger ein Führhundgespann - ist keine "Ware".
Eine Führhundschule ist kein "Gewerbebetrieb", sondern eine "soziale
Einrichtung" iS von § 17 SGB 1.
Regelmäßig schreiben die marktmächtigen Landesverbände
der Krankenkassen den wirtschaftlich abhängigen "Hilfsmittellieferanten" den
Preis vor. Von gesetzlich vorgeschriebenen „Preisvereinbarungen" kann
man somit nicht sprechen.
...
Eine tatsächlich praktizierte Vergütungsregelung ist dann unbeachtlich,
wenn
die Höhe des Entgelts unangemessen ist, d.h. auf der objektiven Ausnutzung
einer Machtstellung beruht.
Ist ein "üblicher Preis" nicht feststellbar, gilt§
316 BGB. Dies bedeutet, daß der Leistungserbringer das Entgelt - vorbehaltlich
der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit gem. § 315
BGB nach billigem Ermessen bestimmen kann (vgl. Kleinmann in NJW 1985, S. 1367
ff).
...
Das SG München stellt selbst richtigerweise einen Zusammenhang zwischen
dem „freien Spiel" der Marktkräfte, dem angemessenen Marktpreis
und der
durchschnittlichen Eignung des Hundes - oder richtiger: des Gespanns - her.
Dieser Zusammenhang zwischen dem freien Spiel der Marktkräfte und der
durchschnittlichen Qualität/dem angemessenen Preis ist in der
Führhundversorgung - wie dargestellt - durchbrochen.
...
Somit ist der Schluß auf die Angemessenheit des üblichen Marktpreises
von rund DM 11.000,- - und als Folge hiervon - auf die durchschnittliche Qualität
der
Sachleistung - unzutreffend.
...
Seit Jahrzehnten von Führhundehaltern immer wieder vorgetragene Klagen
und
Reklamationen - ja sogar auf eine objektive Schlechtversorgung zurückzuführende
Verkehrsunfälle (zum Teil mit tödlichem Ausgang) - darüber,
daß die Führhundversorgung in der BRD "auf den "Hund" gekommen
ist, geben sehr wohl Anlaß, an der Qualität der Führhundversorgung
zu zweifeln. Zu diesen Zweifeln hätte das Sozialgericht aufgrund der eigenen
Feststellung Anlaß gehabt, daß es keine Ausbildung der Ausbilder
und keine "objektive" Prüfung der Hunde gebe.
...
Schon diese Spanne zeigt, daß mit dem "Markt" etwas nicht stimmt.
Bei derartigen Preisdifferenzen kann es nicht ausbleiben, daß in vielen
Fällen - zu Unrecht - von den sachunkundigen Krankenkassensachbearbeitern
sog. Mehrkosten für ein angeblich "aufwendigeres Hilfsmittel als
notwendig" angenommen werden.
Bei einer zu geringen Preisfestsetzung handelt es sich um einen vom Gesetz
nicht vorgesehenen "Zuschuß" des Versicherten.
Es ist zu fragen, wie die Krankenkassen - und auch die Sozialgerichte - von
einem "aufwendigeren Hilfsmittel" sprechen können, wenn sie
ein Führhundgespann nicht einmal in Augenschein nehmen und der dem Notwendigkeitsgrundsatz
entsprechende Preis für einen „durchschnittlichen Hund" nicht
sicher festgestellt ist. Von einem aufwendigeren" Preis müßte
man beispielsweise sprechen, wenn ein Führhund zum Apportierkünstler
oder zusätzlich zu einem Schutzhund ausgebildet wird. Daß dies der
Fall wäre, wird auch von den Leistungsträgern nicht behauptet.
Es geht also um die einheitliche und verbindliche Feststellung des
ausreichenden Leistungsumfangs des Gespanns und des diesem entsprechenden Preises.
Bei einer Brille beispielsweise kann freilich wesentlich leichter beurteilt
werden, wann von einer "Kassenbrille" einfacher Grundausstattung
und wann von einer aufwendigeren sog. Luxusbrille gesprochen werden muß.
Es ist wesentlich schwieriger, einen "Kassenhund" von einem Luxushund" zu
unterscheiden.
Zu geringe Preise verstoßen eindeutig gegen das Sachleistungsprinzip,
wonach
gesetzliche Krankenkassen den Versicherten Sachleistungen kostenlos zur
Verfügung zu stellen haben. Daß damit das für sehende Versicherte
selbstverständliche und für Blinde noch weit wichtigere - Wahlrecht
unter den verschiedenen Leistungsanbietern des Vertrauens blinden Versicherten
nicht bzw. nur bei Zahlung eines gesetzwidrigen, oft erheblichen - Zuschusses
gewährt wird, ist offenkundig.
Fehlende bzw. stark eingeschränkte Konkurrenz unter den Leistungsanbietern
fördert die Wirtschaftlichkeit der Kassenversorgung jedenfalls nicht.
Nur einen einzigen Kassenlieferanten darf es nicht geben!
Nur wenn auch Führhundhaltern das Wahlrecht unter den verschiedenen Schulen
gewährt wird, werden sie zu Marktkräften. Die vom SGB V vorgesehenen
vereinbarten Preise würden die dringend notwendige Einheitlichkeit der
Preise in der Führhundversorgung, damit das Wahlrecht unter den Schulen
des Vertrauens ermöglichen.
Einheitliche Preise setzen eine Einigung der „Marktkräfte" über
die
wesentlichen qualitätsbildenden Preisfaktoren (,Rohhund", Ausbildung
des
Rohhundes, Ausbildung des Gespanns, sonstige Sachkosten) voraus.
Wenn nicht nur reiche Idealisten Führhundtrainer werden sollen, dann muß die
Vergütung für die Ausbildungsleistung an Mensch und Tier angemessen
honoriert werden. Die Vergütung des Führhundtrainers müßte
der des Mobilitätstrainers entsprechen - zumindest im Einarbeitungslehrgang.
...
Würde das Sachleistungsprinzip auch bei der Führhundversorgung funktionieren,
dann bräuchte sich ein Führhundhalter gar nicht für den Preis
des Gespanns zu
interessieren. Denn er bekäme ein zweckmäßiges Hilfsmittel
und der Preis ist
nur eine interne Angelegenheit zwischen dem „Käufer" (Krankenkasse)
und dem"
Verkäufer" (Führhundschule). Anderen "Patienten" wird
nicht zugemutet, sich um den Preis eines rezeptpflichtigen Arznei-, Heil- und
Hilfsmittels bzw. einerä
rztlichen Behandlung zu kümmern.
...
Vorliegender Sozialgerichtsprozeß macht deutlich, daß ein Gericht
mit der
gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit des
Preis-/Leistungsverhältnisses für die besondere Sachleistung Führhundgespann überfordert
ist.
Dies macht auch das Urteil des SG Detmold vom 21.10.1987 (Az: S 10 Kr 87/86)
ganz deutlich, wenn es - im Gegensatz zum SG München - einen "angemessenen" Preis
von DM 13.595,98 feststellt.
...
Ein angemessener - wirtschaftlicher - Preis und die diesem entsprechende
durchschnittliche Qualität - das meint hier: ausreichende Verkehrssicherheit
-
kann nur durch echte Preisvereinbarungen und Qualitätssicherung der
Vertragspartner erzielt werden.
Ende.
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