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Qualitätskriterien für Blindenführhunde

Stand: 2004


Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung und Kostenübernahme für Blindenführhunde

Inhalt:

1. Auswahl von Hunden für die Ausbildung zum Blindenführhund

2. Ausbildung zum Blindenführhund

3. Qualitätssicherung

4. Eignung und Einarbeitungslehrgang des künftigen Führhundhalters, Gespannprüfung

5. Voraussetzungen der Kostenübernahme durch die Krankenkasse und Übereignung des Blindenführhundes

6. Nebenkosten der Blindenführhundversorgung

Blindenführhunde sind ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V.
Sie sollen einem blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten eine gefahrlose Orientierung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung gewährleisten.
Da der Blindenführhund im Gegensatz zu den sonst üblichen Hilfsmitteln ein lebendes Wesen ist, erfordert die Auswahl von Hunden und deren Ausbildung zum ständigen Begleiter des Versicherten einschließlich dessen "Einschulung" mit dem Blindenführhund ein besonderes Maß an individuellem Einfühlungsvermögen und Sachkenntnis in bezug auf die Kynologie und das Orientierungs und Mobilitätstraining für Blinde.
Vertragspartner der Krankenkassen zur sachgerechten Blindenführhundversorgung der Versicherten können nur Personen oder Blindenführhundschulen werden,
die eine den nachfolgenden Kriterien entsprechende Qualifizierung
nachweisen
oder durch die in der Vergangenheit erbrachte Leistung eine diesen Kriterien entsprechende ausreichende und zweckmäßige Leistungserbringung gewährleisten.

1. Auswahl von Hunden für die Ausbildung zum Blindenführhund
Für die Aufnahme in die eigentliche Blindenführhundausbildung sind grundsätzlich nur Hunde vorzusehen, die mindestens ein Jahr, höchstens zwei Jahre alt sind; die Schulterhöhe soll mindestens 50, maximal 65 cm betragen. Geringfügige Unter- oder Überschreitungen des Höchstalters und der Schulterhöhe sind bei ansonsten geeigneten Hunden zu tolerieren.Es muß sich um friedfertige, intelligente, wesensfeste, nervenstarke, arbeitsbelastbare und gesunde Junghunde handeln,die nicht aus der Massenzucht stammen oder vom gewerblichenTierhandel oder von Tierheimen erworben wurden. Sie sollenim engen Verbund mit Menschen aufwachsen und entsprechendsozialisiert sein. Der vom Ausbilder zu liefernde Herkunftsnachweis des Junghundes muß auch eine vor Aufnahme in die Blindenführhundausbildung begonnene Schutzhundausbildung oder -abrichtung zweifelsfrei ausschließen.Für die Ausbildung zum Blindenführhund kommen sowohl Rassehunde als auch Mischlingshunde männlichen und weiblichen Geschlechts in Betracht. Rassetypisch zur Aggressivitätneigende Tiere (z.B. Mastino, Dobermann, Rottweiler) sowieaggressive Junghunde anderer Rassen dürfen nicht als Blindenführhunde ausgebildet werden.Bei Aufnahme in die Blindenführhundausbildung muß durch eintierärztliches Attest, das nicht älter als drei Monate seindarf, die Gesundheit des Hundes nachgewiesen sein; er mußinsbesondere über eine intakte Wirbelsäule und intakte Gelenke verfügen sowie frei von Hüftgelenksdysplasie (HD) undschwerwiegenden Augenkrankheiten (z.B. progressive Retina-Atrophie) sein. Schäferhunde mit dem Befund "HD fast normal"und Retriever mit dem Befund "HD Verdacht" können zugelassenwerden, wenn sie unmittelbar vor der Ausbildung von einemTierarzt im Hinblick auf Gebäude, Bemuskelung und einwandfreien Lauf - erforderlichenfalls auch röntgenologisch - untersucht und für unbedenklich erklärt worden sind.

2. Ausbildung zum Blindenführhund
Für die Ausbildung zum Blindenführhund werden verschiedeneMethoden des Verhaltenstrainings und der tiergerechten Lernprozesse angewendet (z.B. klassische Konditionierung nachPawlow, hundgerechte Ausbildungsmethode nach Hantke), diejedoch alle sicherstellen müssen, daß durch sie die natürliche Willensstärke des Hundes nicht gemindert bzw. gebrochen wird oder die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verletzt werden.Ziel der Blindenführhundausbildung ist es, dem Blindenführhund in die Lage zu versetzen, dem blinden oder hochgradigsehbehinderten Versicherten seine durch die Behinderung eingeschränkte Mobilität und Orientierungsmöglichkeit weitestgehend zurückzugeben. Dies setzt voraus, daß der Führhundnach abgeschlossener Ausbildung - auch selbständig - in derLage ist, das "Gespann" Führhundhalter und Hund ohne Gefährdung für das Gespann oder Dritte sicher durch den allgemeinen Verkehr auch außerhalb des häuslichen Bereichs zuführen. Der Blindenführhund muß auf entsprechende Hörzeichen (verbale Anweisung) des Führhundhalter selbständigin einer für diesen und Dritte ungefährliche Weise Verkehrswege benutzen, Objekte (z.B. Verkehrsmittel, Treppen, Türen, Sitzgelegenheiten) aufsuchen und ihn vor eventuell auftretenden Gefahren warnen (z.B. durch Stehenbleiben) und schützen. Dies kann bedeuten, daß sich der Blindenführhund im Einzelfall den Hörzeichen des Führhundhalters aktiv widersetzen muß. Die Art und Weise der Blindenführhundausbildung muß den wesentlichen Grundsätzen der "Richtlinien für die Auswahl undAusbildung von Führhunden, Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung der Führhundhalter" (insbesondere Abschnitt A II)des Deutschen Blindenverbandes e.V. (DBV-Richtlinien) vom Dezember 1989 entsprechen.

3. Qualitätssicherung
Die Zulassung als Leistungserbringer nach § 126 Abs. 1 SGB Vsetzt voraus, daß der Ausbilder/die Blindenführhundschule gegenüber den Spitzenverbänden der Krankenkassen, Geschäftsstelle Hilfsmittel beim IKK-Bundesverband, verbindlich erklären, daß die Ausbildung zum Blindenführhund einschließlich der "Einschulung" und der Nachbetreuung des künftigenFührhundhalters nach diesen Kriterien durchgeführt wird. DieErklärung des Leistungserbringers hat seine vertraglich abzusichernde Bereitschaft zur kostenlosen Nachbetreuung/-schulung für den Fall mangelhafter oder nachlassender Führhundleistungen, deren Ursache in der Auswahl des Hundes und/oder der Führhundausbildung liegt (Gewährleistung) sowie sein Einverständnis für die Dauer der Zulassung zu beinhalten, daß die Spitzenverbände der Krankenkassen oder vonihnen Beauftragte - ggf. im Zusammenwirken mit dem Deutschen Blindenverband e.V. - ohne vorherige Ankündigung die Ausbildung und Haltung von Blindenführhunden überprüfen können.
Die Dauer der Gewährleistung ist vertraglich zu vereinbaren.Meinungsverschiedenheiten über die Ursache mangelhafter odernachlassender Führhundleistungen sind gütlich unter den Beteiligten (Versicherte, Leistungserbringer, Krankenkasse) -ggf. unter Einschaltung eines Sachverständigen - beizulegen.

4. Eignung und Einarbeitungslehrgang des künftigen Führhundhalters, Gespannprüfung
Eine sachgerechte Verwendung des Hilfsmittels Blindenführhund setzt voraus, daß der ausgebildete Blindenführhund zumkünftigen halter paßt und daß der Halter bereit und in derLage ist, den Blindenführhund als zuverlässigen Partner und im übertragenen Sinne - als Ersatz für das nicht mehr vorhandene Augenlicht zu akzeptieren. Darüber hinaus muß derkünftige Führhundhalter die Eignung zum Umgang mit Hundenbesitzen und die ihm mit der Übereignung eines Blindenführhundes übertragene Verantwortung anzunehmen bereit und inder Lage sein.Für eine Hundehaltung nicht geeignete Menschen und Versicherte, die nicht in der Lage sind, dem Blindenführhundaußerhalb seiner Führdiensttätigkeit den zur artgerechtenLebensführung erforderlichen Freiraum (z.B. Auslauf ohneFührgeschirr und Leine) zu ermöglichen, können nicht mit dem Hilfsmittel Blindenführhund zu Lasten der Krankenkassenversorgt werden.Im Anschluß an die erfolgreiche Ausbildung des Hundes zumBlindenführhund müssen von der Blindenführhundschule imRahmen eines Einarbeitungslehrgangs Hund und künftigerHalter aufeinander eingestimmt werden. Der Versicherte mußim Rahmen eines solchen Lehrgangs ein "blindes", jedochkritisch verantwortliches Vertrauen zu dem Blindenführhundentwickeln; der Blindenführhund muß den künftigen Halter alsBezugsperson und "Rudelführer" innerhalb kurzer Zeit akzeptieren. Darüber hinaus muß der künftige Halter die Hörzeichen für den Hund und den Umgang mit ihm nicht nur im allgemeinen Verkehr, sondern auch in seiner Wohnung und in anderen Gebäuden (z.B. Kaufhäuser, öffentliche Institutionen) erlernen.Die notwendige Dauer des Einarbeitungslehrgangs hängt nichtzuletzt von der Phase der Eingewöhnung zwischen Hund undHalter und der Auffassungsgabe des künftigen Halters ab; erdauert im Regelfall nicht unter 14 Tage und nicht über 28Tage. Bestandteil des Einarbeitungslehrgangs müssen auch Informationen über die artgerechte Tierhaltung und Ernährungdes Blindenführhundes sowie ggf. eine Einweisung am Wohnortdes Versicherten sein.Den Abschluß des Einarbeitungslehrgangs bildet eine Prüfung,die am Sitz des Leistungserbringers, in begründeten Fällenauch ganz oder teilweise am Wohnort des Versicherten stattfindet. Während der Prüfung müssen folgende Nachweise vomHund und Halter gemeinsam erbracht werden:- sichere Führung im Straßenverkehr,- Beobachtung der Verkehrssituation durch Hund und Halter sowie adäquate Gebung von Warnhinweisen durch den Hund,- Warnung vor der Umgehung von Hindernissen, die zwar für den Hund ungefährlich, für den Halter aber verletzungsgefährdend sind, adäquate Reaktion des Halters auf Warnhinweise des Führhundes.Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung ist von einer sachverständigen, unabhängigen Prüfkommission zu bescheinigen, dieaus folgenden Personen bestehen sollte:1. Erfahrener Hundetrainer/-ausbilder und/oder Orientierungs- und Mobilitätstrainer, 2. Vertreter der Blindenselbsthilfeorganisationen auf Bundes- oder Landesebene, 3. Vertreter der Krankenkassen.Die Mitglieder der Prüfkommission werden von den Landesverbänden der Krankenkassen einvernehmlich bestimmt. Kommt eineEinigung bei der Besetzung der Mitglieder der Prüfkommissionnicht zustande, berufen die Spitzenverbände der Krankenkassen die entsprechenden Mitglieder nach Abstimmung mit demDeutschen Blindenverband e.V.Auf Wunsch des Versicherten ist einer von ihm benannten Vertrauensperson ebenso wie dem Ausbilder des BlindenführhundesGelegenheit zu geben, die Prüfung zu beobachten.Bei der Besetzung der Prüfkommission und der Durchführung der einzelnen Prüfungen ist sicherzustellen, daß weder diebeteiligte Ausbildungsstätte noch mit dieser konkurrierendeandere Leistungserbringer auf das Prüfergebnis Einfluß nehmen können. Entsprechendes gilt für Blindenselbsthilfeverbände, die gleichzeitig - ganz oder teilweise - Träger einerBlindenführhundschule sind.

5. Voraussetzungen der Kostenübernahme durch die Krankenkasse und Übereignung des Blindenführhundes
Erst nach Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreichabgelegte Gespannprüfung übernimmt die Krankenkasse die vomBlindenführhundausbilder bzw. der Blindenführhundschule inRechnung gestellten Kosten nach Maßgabe der vertraglichenRegelungen (§ 127 SGB V). Der Blindenführhund ist dem Versicherten von der Ausbildungsstätte in "führbereitem" Zustand zu übergeben (incl. Führgeschirr, Halsband und Leine).Der Blindenführhund wird dem Versicherten von der Krankenkasse mit der Maßgabe übereignet, ihn artgerecht zu behandeln und zu pflegen. Damit ist gleichzeitig eine Übernahmeder sich aus der Haltung des Blindenführhundes ergebendeRechte und Pflichten des Versicherten verbunden (z.B. Tierhalterhaftung).Eine zweckentfremdende Verwendung oder nicht artgerechteHaltung des Blindenführhundes durch den Versicherten odermit seinem Einverständnis schließt für die Zukunft einenAnspruch auf Eratzbeschaffung zu Lasten der Krankenkassenaus.

6. Nebenkosten der Blindenführhundversorgung
Die Krankenkasse übernimmt im Rahmen des § 33 SGB V die dem Versicherten durch die Haltung des Blindenführhundes entstehenden Kosten. Regelmäßig entstehende Kosten (u.a. Futterkosten, Impfkosten) werden von der Krankenkasse durch Zahlung eines monatlichen Pauschbetrages in Höhe des nach § 14 BVG jeweils gültigen Betrages abgegolten. In unregelmäßigen Abständen entstehende Kosten (u.a. der tierärztlichen ambulanten oder stationären Behandlung) und die ggf. notwendige Erneuerung von Führgeschirr, Halsband und Leine übernimmt die Krankenkasse im notwendigen Umfang.

 

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