Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Qualitätskriterien für Blindenführhunde
Stand: 2004
Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung und Kostenübernahme
für Blindenführhunde
Inhalt:
1. Auswahl von Hunden für die Ausbildung zum Blindenführhund
2. Ausbildung zum Blindenführhund
3. Qualitätssicherung
4. Eignung und Einarbeitungslehrgang des künftigen Führhundhalters,
Gespannprüfung
5. Voraussetzungen der Kostenübernahme durch die Krankenkasse und Übereignung
des Blindenführhundes
6. Nebenkosten der Blindenführhundversorgung
Blindenführhunde sind ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB
V.
Sie sollen einem blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten
eine gefahrlose Orientierung sowohl in vertrauter als auch in fremder
Umgebung gewährleisten.
Da der Blindenführhund im Gegensatz zu den sonst üblichen Hilfsmitteln
ein lebendes Wesen ist, erfordert die Auswahl von Hunden und deren Ausbildung
zum ständigen Begleiter des Versicherten einschließlich dessen "Einschulung" mit
dem Blindenführhund ein besonderes Maß an individuellem Einfühlungsvermögen
und Sachkenntnis in bezug auf die Kynologie und das Orientierungs und
Mobilitätstraining für Blinde.
Vertragspartner der Krankenkassen zur sachgerechten Blindenführhundversorgung
der Versicherten können nur Personen oder Blindenführhundschulen
werden,
die eine den nachfolgenden Kriterien entsprechende Qualifizierung
nachweisen
oder durch die in der Vergangenheit erbrachte Leistung eine diesen Kriterien
entsprechende ausreichende und zweckmäßige Leistungserbringung
gewährleisten.
1. Auswahl von Hunden für die Ausbildung zum Blindenführhund
Für die Aufnahme in die eigentliche Blindenführhundausbildung
sind grundsätzlich nur Hunde vorzusehen, die mindestens ein Jahr,
höchstens zwei Jahre alt sind; die Schulterhöhe soll mindestens
50, maximal 65 cm betragen. Geringfügige Unter- oder Überschreitungen
des Höchstalters und der Schulterhöhe sind bei ansonsten geeigneten
Hunden zu tolerieren.Es muß sich um friedfertige, intelligente,
wesensfeste, nervenstarke, arbeitsbelastbare und gesunde Junghunde handeln,die
nicht aus der Massenzucht stammen oder vom gewerblichenTierhandel oder
von Tierheimen erworben wurden. Sie sollenim engen Verbund mit Menschen
aufwachsen und entsprechendsozialisiert sein. Der vom Ausbilder zu liefernde
Herkunftsnachweis des Junghundes muß auch eine vor Aufnahme in
die Blindenführhundausbildung begonnene Schutzhundausbildung oder
-abrichtung zweifelsfrei ausschließen.Für die Ausbildung zum
Blindenführhund kommen sowohl Rassehunde als auch Mischlingshunde
männlichen und weiblichen Geschlechts in Betracht. Rassetypisch
zur Aggressivitätneigende Tiere (z.B. Mastino, Dobermann, Rottweiler)
sowieaggressive Junghunde anderer Rassen dürfen nicht als Blindenführhunde
ausgebildet werden.Bei Aufnahme in die Blindenführhundausbildung
muß durch eintierärztliches Attest, das nicht älter als
drei Monate seindarf, die Gesundheit des Hundes nachgewiesen sein; er
mußinsbesondere über eine intakte Wirbelsäule und intakte
Gelenke verfügen sowie frei von Hüftgelenksdysplasie (HD)
undschwerwiegenden Augenkrankheiten (z.B. progressive Retina-Atrophie)
sein. Schäferhunde mit dem Befund "HD fast normal"und
Retriever mit dem Befund "HD Verdacht" können zugelassenwerden,
wenn sie unmittelbar vor der Ausbildung von einemTierarzt im Hinblick
auf Gebäude, Bemuskelung und einwandfreien Lauf - erforderlichenfalls
auch röntgenologisch - untersucht und für unbedenklich erklärt
worden sind.
2. Ausbildung zum Blindenführhund
Für die Ausbildung zum Blindenführhund werden verschiedeneMethoden
des Verhaltenstrainings und der tiergerechten Lernprozesse angewendet
(z.B. klassische Konditionierung nachPawlow, hundgerechte Ausbildungsmethode
nach Hantke), diejedoch alle sicherstellen müssen, daß durch
sie die natürliche Willensstärke des Hundes nicht gemindert
bzw. gebrochen wird oder die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verletzt
werden.Ziel der Blindenführhundausbildung ist es, dem Blindenführhund
in die Lage zu versetzen, dem blinden oder hochgradigsehbehinderten Versicherten
seine durch die Behinderung eingeschränkte Mobilität und Orientierungsmöglichkeit
weitestgehend zurückzugeben. Dies setzt voraus, daß der Führhundnach
abgeschlossener Ausbildung - auch selbständig - in derLage ist,
das "Gespann" Führhundhalter und Hund ohne Gefährdung
für das Gespann oder Dritte sicher durch den allgemeinen Verkehr
auch außerhalb des häuslichen Bereichs zuführen. Der
Blindenführhund muß auf entsprechende Hörzeichen (verbale
Anweisung) des Führhundhalter selbständigin einer für
diesen und Dritte ungefährliche Weise Verkehrswege benutzen, Objekte
(z.B. Verkehrsmittel, Treppen, Türen, Sitzgelegenheiten) aufsuchen
und ihn vor eventuell auftretenden Gefahren warnen (z.B. durch Stehenbleiben)
und schützen. Dies kann bedeuten, daß sich der Blindenführhund
im Einzelfall den Hörzeichen des Führhundhalters aktiv widersetzen
muß. Die Art und Weise der Blindenführhundausbildung muß den
wesentlichen Grundsätzen der "Richtlinien für die Auswahl
undAusbildung von Führhunden, Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung
der Führhundhalter" (insbesondere Abschnitt A II)des Deutschen
Blindenverbandes e.V. (DBV-Richtlinien) vom Dezember 1989 entsprechen.
3. Qualitätssicherung
Die Zulassung als Leistungserbringer nach § 126 Abs. 1 SGB Vsetzt
voraus, daß der Ausbilder/die Blindenführhundschule gegenüber
den Spitzenverbänden der Krankenkassen, Geschäftsstelle Hilfsmittel
beim IKK-Bundesverband, verbindlich erklären, daß die Ausbildung
zum Blindenführhund einschließlich der "Einschulung" und
der Nachbetreuung des künftigenFührhundhalters nach diesen
Kriterien durchgeführt wird. DieErklärung des Leistungserbringers
hat seine vertraglich abzusichernde Bereitschaft zur kostenlosen Nachbetreuung/-schulung
für den Fall mangelhafter oder nachlassender Führhundleistungen,
deren Ursache in der Auswahl des Hundes und/oder der Führhundausbildung
liegt (Gewährleistung) sowie sein Einverständnis für die
Dauer der Zulassung zu beinhalten, daß die Spitzenverbände
der Krankenkassen oder vonihnen Beauftragte - ggf. im Zusammenwirken
mit dem Deutschen Blindenverband e.V. - ohne vorherige Ankündigung
die Ausbildung und Haltung von Blindenführhunden überprüfen
können.
Die Dauer der Gewährleistung ist vertraglich zu vereinbaren.Meinungsverschiedenheiten über
die Ursache mangelhafter odernachlassender Führhundleistungen sind
gütlich unter den Beteiligten (Versicherte, Leistungserbringer,
Krankenkasse) -ggf. unter Einschaltung eines Sachverständigen -
beizulegen.
4. Eignung und Einarbeitungslehrgang des künftigen Führhundhalters,
Gespannprüfung
Eine sachgerechte Verwendung des Hilfsmittels Blindenführhund setzt
voraus, daß der ausgebildete Blindenführhund zumkünftigen
halter paßt und daß der Halter bereit und in derLage ist,
den Blindenführhund als zuverlässigen Partner und im übertragenen
Sinne - als Ersatz für das nicht mehr vorhandene Augenlicht zu
akzeptieren. Darüber hinaus muß derkünftige Führhundhalter
die Eignung zum Umgang mit Hundenbesitzen und die ihm mit der Übereignung
eines Blindenführhundes übertragene Verantwortung anzunehmen
bereit und inder Lage sein.Für eine Hundehaltung nicht geeignete
Menschen und Versicherte, die nicht in der Lage sind, dem Blindenführhundaußerhalb
seiner Führdiensttätigkeit den zur artgerechtenLebensführung
erforderlichen Freiraum (z.B. Auslauf ohneFührgeschirr und Leine)
zu ermöglichen, können nicht mit dem Hilfsmittel Blindenführhund
zu Lasten der Krankenkassenversorgt werden.Im Anschluß an die erfolgreiche
Ausbildung des Hundes zumBlindenführhund müssen von der Blindenführhundschule
imRahmen eines Einarbeitungslehrgangs Hund und künftigerHalter aufeinander
eingestimmt werden. Der Versicherte mußim Rahmen eines solchen
Lehrgangs ein "blindes", jedochkritisch verantwortliches Vertrauen
zu dem Blindenführhundentwickeln; der Blindenführhund muß den
künftigen Halter alsBezugsperson und "Rudelführer" innerhalb
kurzer Zeit akzeptieren. Darüber hinaus muß der künftige
Halter die Hörzeichen für den Hund und den Umgang mit ihm
nicht nur im allgemeinen Verkehr, sondern auch in seiner Wohnung und
in anderen Gebäuden (z.B. Kaufhäuser, öffentliche Institutionen)
erlernen.Die notwendige Dauer des Einarbeitungslehrgangs hängt nichtzuletzt
von der Phase der Eingewöhnung zwischen Hund undHalter und der Auffassungsgabe
des künftigen Halters ab; erdauert im Regelfall nicht unter 14 Tage
und nicht über 28Tage. Bestandteil des Einarbeitungslehrgangs müssen
auch Informationen über die artgerechte Tierhaltung und Ernährungdes
Blindenführhundes sowie ggf. eine Einweisung am Wohnortdes Versicherten
sein.Den Abschluß des Einarbeitungslehrgangs bildet eine Prüfung,die
am Sitz des Leistungserbringers, in begründeten Fällenauch
ganz oder teilweise am Wohnort des Versicherten stattfindet. Während
der Prüfung müssen folgende Nachweise vomHund und Halter gemeinsam
erbracht werden:- sichere Führung im Straßenverkehr,- Beobachtung
der Verkehrssituation durch Hund und Halter sowie adäquate Gebung
von Warnhinweisen durch den Hund,- Warnung vor der Umgehung von Hindernissen,
die zwar für den Hund ungefährlich, für den Halter aber
verletzungsgefährdend sind, adäquate Reaktion des Halters auf
Warnhinweise des Führhundes.Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung
ist von einer sachverständigen, unabhängigen Prüfkommission
zu bescheinigen, dieaus folgenden Personen bestehen sollte:1. Erfahrener
Hundetrainer/-ausbilder und/oder Orientierungs- und Mobilitätstrainer,
2. Vertreter der Blindenselbsthilfeorganisationen auf Bundes- oder Landesebene,
3. Vertreter der Krankenkassen.Die Mitglieder der Prüfkommission
werden von den Landesverbänden der Krankenkassen einvernehmlich
bestimmt. Kommt eineEinigung bei der Besetzung der Mitglieder der Prüfkommissionnicht
zustande, berufen die Spitzenverbände der Krankenkassen die entsprechenden
Mitglieder nach Abstimmung mit demDeutschen Blindenverband e.V.Auf Wunsch
des Versicherten ist einer von ihm benannten Vertrauensperson ebenso
wie dem Ausbilder des BlindenführhundesGelegenheit zu geben, die
Prüfung zu beobachten.Bei der Besetzung der Prüfkommission
und der Durchführung der einzelnen Prüfungen ist sicherzustellen,
daß weder diebeteiligte Ausbildungsstätte noch mit dieser
konkurrierendeandere Leistungserbringer auf das Prüfergebnis Einfluß nehmen
können. Entsprechendes gilt für Blindenselbsthilfeverbände,
die gleichzeitig - ganz oder teilweise - Träger einerBlindenführhundschule
sind.
5. Voraussetzungen der Kostenübernahme durch die Krankenkasse und Übereignung
des Blindenführhundes
Erst nach Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreichabgelegte
Gespannprüfung übernimmt die Krankenkasse die vomBlindenführhundausbilder
bzw. der Blindenführhundschule inRechnung gestellten Kosten nach
Maßgabe der vertraglichenRegelungen (§ 127 SGB V). Der Blindenführhund
ist dem Versicherten von der Ausbildungsstätte in "führbereitem" Zustand
zu übergeben (incl. Führgeschirr, Halsband und Leine).Der Blindenführhund
wird dem Versicherten von der Krankenkasse mit der Maßgabe übereignet,
ihn artgerecht zu behandeln und zu pflegen. Damit ist gleichzeitig eine Übernahmeder
sich aus der Haltung des Blindenführhundes ergebendeRechte und Pflichten
des Versicherten verbunden (z.B. Tierhalterhaftung).Eine zweckentfremdende
Verwendung oder nicht artgerechteHaltung des Blindenführhundes durch
den Versicherten odermit seinem Einverständnis schließt für
die Zukunft einenAnspruch auf Eratzbeschaffung zu Lasten der Krankenkassenaus.
6. Nebenkosten der Blindenführhundversorgung
Die Krankenkasse übernimmt im Rahmen des § 33 SGB V die dem
Versicherten durch die Haltung des Blindenführhundes entstehenden
Kosten. Regelmäßig entstehende Kosten (u.a. Futterkosten,
Impfkosten) werden von der Krankenkasse durch Zahlung eines monatlichen
Pauschbetrages in Höhe des nach § 14 BVG jeweils gültigen
Betrages abgegolten. In unregelmäßigen Abständen entstehende
Kosten (u.a. der tierärztlichen ambulanten oder stationären
Behandlung) und die ggf. notwendige Erneuerung von Führgeschirr,
Halsband und Leine übernimmt die Krankenkasse im notwendigen Umfang.
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