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Kritik der Erklärung der Bundesregierung vom 08.01.2007 zum Thema Sicherstellung der Blindenführhundversorgung (drucksache 16/4008)

  1. In den „Qualitätsstandards“ (im Bundesanzeiger fälschlicherweise als „Qualitätskriterien“ bezeichnet) sind auch die fachlichen Anforderungen an die Qualifikation der Blindenführhundausbilder geregelt, nämlich kynologische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Kenntnisse auf dem Feld des Orientierungs- und Mobilitätstrainings für Blinde. Diese von der Bundesregierung bezeichnenderweise mit keinem Wort erwähnten Anforderungen an die Qualifikation von Blindenführhundausbildern sind aber offensichtlich die notwendige Grundvoraussetzung für die fachgerechte Auswahl und Ausbildung der Hunde sowie für die Ausbildung blinder Menschen in ihrem „Gebrauch“.
    Diese von den Spitzenverbänden der Krankenversicherer selbst in den sog. Qualitätskriterien normierten Qualifikationsanforderungen an die Blindenführhundausbilder konnten in der Versorgungspraxis bislang nicht geprüft werden, weil die Krankenkassenspitzenverbände - rechtswidrig nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsempfehlungen (§ 126 SGB V a.F.) erlassen haben. Diese beharrliche Untätigkeit der Krankenkassenspitzenverbände hat die Rechtsprechung der Sozialgerichte als Versorgungslücke bzw. Systemstörung gewertet (§ 13 Abs. 3 SGB V a.F.). Wenn der Bundesregierung angeblich „keine Hinweise auf den grundsätzlichen Versorgungsnotstand“ vorliegen, so ignoriert sie die ihrer Auffassung entgegenstehende Judikatur der Sozialgerichte. Tatsächlich hat das Bundesgesundheitsministerium Hinweise auf den Versorgungsnotstand, denn es hat u.a. am 29.05.1998 schriftlich mitgeteilt, dass die Spitzenverbände der Krankenversicherer „keine Versorgungsdefizite“ sehen würden und dass „unter Qualitätsgesichtspunkten die Versorgung sichergestellt“ sei.
    Der Feder führende Spitzenverband der Innungskrankenkassen selbst hat im September 1999 einen Entwurf von Zulassungsempfehlungenzur Anhörung durch betroffene Verbände versandt, der über das Entwurfsstadium nicht hinausgekommen ist. Teilweise bestreiten sogar die Krankenkassen diese gesetzwidrige Systemstörung nicht mehr (anders jedoch die DAK lt. dem Beschluss des Sozialgerichts Saarbrücken vom 10.10.2006).
    Aufgrund dieser gesetzwidrigen Systemstörung (fehlende krankenversicherungsrechtliche Zulassung und fehlende berufsrechtliche Zulassung wegen eines nicht existierenden Berufsbildes) ist tatsächlich durch das GKV-WSG eine weitere „Verschlechterung der Situation“ kaum noch vorstellbar!
  2. Die Feststellung der Bundesregierung ist sicher richtig, dass nämlich „die vorgesehenen Anforderungen an die grundsätzliche Eignung von Leistungserbringern“ den bisherigen Zulassungsanforderungen entsprechen. Es mag auch sein, dass „zentrale Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung dieser Anforderungen“ weiterhin vorgesehen sind. Warum sollten denn aber die Krankenkassenspitzenverbände plötzlich die „einheitlichen Empfehlungen“ gemäß dem GKV-WSG erlassen, wenn sie jahrzehntelang gesetzwidrig die ebenfalls vorgeschriebenen Zulassungsempfehlungen – jedenfalls für Blindenführhund-Ausbilder – nicht verabschiedet haben und nach Auffassung der Bundesregierung sowieso alles in Ordnung ist?
    Aufgrund dieser Presseerklärung nimmt nun auch die Bundesregierung „sehenden Auges“ in Kauf, dass weiterhin blinde Versicherte mit einem ungeeigneten „Hilfsmittel“ Blindenführhund buchstäblich „unter die Räder kommen“! Es geht auch beim GKV-WSG – wie auch schon beim jetzt noch geltenden SGB V - nicht vorrangig um die Zweckmäßigkeit des Leistungserbringungsrechts, soweit es den Sonderfall der Blindenführhundversorgung betrifft, sondern um dessen Durchsetzung, für die das Bundesgesundheitsministerium als oberste
    Rechtsaufsichtsbehörde zuständig wäre!
  3. Vgl. zu den vergeblichen Versuchen der Durchsetzung des Leistungserbringungsrechts auch im Bereich der Blindenführhundversorgung
    http://www.georg-riederle.de/rechtsdurchsetzungsv.html

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