Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
- zu meiner Person - Wissenswertes über den
Blindenführhund
Haftungsrecht
- Der blinde Fußgänger
- Das Führgespann
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Kritik der Erklärung der Bundesregierung vom 08.01.2007 zum Thema
Sicherstellung der Blindenführhundversorgung (drucksache 16/4008)
- In den „Qualitätsstandards“ (im Bundesanzeiger fälschlicherweise
als „Qualitätskriterien“ bezeichnet) sind auch die fachlichen
Anforderungen an die Qualifikation der Blindenführhundausbilder
geregelt, nämlich kynologische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
Kenntnisse auf dem Feld des Orientierungs- und Mobilitätstrainings
für Blinde. Diese von der Bundesregierung bezeichnenderweise mit
keinem Wort erwähnten Anforderungen an die Qualifikation von Blindenführhundausbildern
sind aber offensichtlich die notwendige Grundvoraussetzung für die
fachgerechte Auswahl und Ausbildung der Hunde sowie für die Ausbildung
blinder Menschen in ihrem „Gebrauch“.
Diese von den
Spitzenverbänden der Krankenversicherer selbst in
den sog. Qualitätskriterien normierten Qualifikationsanforderungen
an die Blindenführhundausbilder konnten in der Versorgungspraxis
bislang nicht geprüft werden, weil die Krankenkassenspitzenverbände
- rechtswidrig nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsempfehlungen
(§ 126 SGB V a.F.) erlassen haben. Diese beharrliche Untätigkeit
der Krankenkassenspitzenverbände hat die Rechtsprechung der Sozialgerichte
als Versorgungslücke bzw. Systemstörung gewertet (§ 13
Abs. 3 SGB V a.F.). Wenn der Bundesregierung angeblich „keine Hinweise
auf den grundsätzlichen Versorgungsnotstand“ vorliegen, so
ignoriert sie die ihrer Auffassung entgegenstehende Judikatur der Sozialgerichte.
Tatsächlich hat das Bundesgesundheitsministerium Hinweise auf den
Versorgungsnotstand, denn es hat u.a. am 29.05.1998 schriftlich mitgeteilt,
dass die Spitzenverbände der Krankenversicherer „keine Versorgungsdefizite“ sehen
würden und dass „unter Qualitätsgesichtspunkten die Versorgung
sichergestellt“ sei.
Der Feder führende Spitzenverband der Innungskrankenkassen selbst
hat im September 1999 einen Entwurf von Zulassungsempfehlungenzur Anhörung
durch betroffene Verbände versandt, der über das Entwurfsstadium
nicht hinausgekommen ist. Teilweise bestreiten sogar die Krankenkassen
diese gesetzwidrige Systemstörung nicht mehr (anders jedoch die
DAK lt. dem Beschluss des Sozialgerichts Saarbrücken vom 10.10.2006).
Aufgrund dieser gesetzwidrigen Systemstörung (fehlende krankenversicherungsrechtliche
Zulassung und fehlende berufsrechtliche Zulassung wegen eines nicht existierenden
Berufsbildes) ist tatsächlich durch das GKV-WSG eine weitere „Verschlechterung
der Situation“ kaum noch vorstellbar!
- Die Feststellung der Bundesregierung
ist sicher richtig, dass nämlich „die
vorgesehenen Anforderungen an die grundsätzliche Eignung von Leistungserbringern“ den
bisherigen Zulassungsanforderungen entsprechen. Es mag auch sein, dass „zentrale
Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung dieser Anforderungen“ weiterhin
vorgesehen sind. Warum sollten denn aber die Krankenkassenspitzenverbände
plötzlich die „einheitlichen Empfehlungen“ gemäß dem
GKV-WSG erlassen, wenn sie jahrzehntelang gesetzwidrig die ebenfalls
vorgeschriebenen Zulassungsempfehlungen – jedenfalls für Blindenführhund-Ausbilder – nicht
verabschiedet haben und nach Auffassung der Bundesregierung sowieso
alles in Ordnung ist?
Aufgrund dieser Presseerklärung nimmt nun auch die Bundesregierung „sehenden
Auges“ in Kauf, dass weiterhin blinde Versicherte mit einem ungeeigneten „Hilfsmittel“ Blindenführhund
buchstäblich „unter die Räder kommen“! Es geht
auch beim GKV-WSG – wie auch schon beim jetzt noch geltenden SGB
V - nicht vorrangig um die Zweckmäßigkeit des Leistungserbringungsrechts,
soweit es den Sonderfall der Blindenführhundversorgung betrifft,
sondern um dessen Durchsetzung, für die das
Bundesgesundheitsministerium als oberste
Rechtsaufsichtsbehörde zuständig wäre!
- Vgl. zu den vergeblichen
Versuchen der Durchsetzung des Leistungserbringungsrechts auch im Bereich
der Blindenführhundversorgung
http://www.georg-riederle.de/rechtsdurchsetzungsv.html
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