Richtlinien für die Auswahl und Ausbildung von Führhunden,
Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung der Führhundhalter
Übersicht
A. Der Hund
I. Zucht, Aufzucht und Auswahl
1. Gesundheitszustand
2. Tätowierung
3. Sonstige physische Konstitution
4. Hundepapiere
5. Wesensmäßige Eignung
II. Die Ausbildung
1. Ausbildungsmethodik
2. Verbotene Ausbildungsmethoden
3. Unterordnungsübungen
4. Ausbildungsgrundsätze
5. Ausbildungstechniken
6. Blindgänge des Ausbilders
7. Ausbildungsinhalte
B. Der blinde Leistungsberechtigte
I. Allgemeine Anforderungen
II. Der Blinde, seine Orientierung und Mobilität mit dem Führhund
C. Das Gespann
I. Der Lehrgang
1. Sinn und Zweck
2. Lehrgangsdauer
3. Ausbildungsinhalte
4. Theoretischer Unterricht
5. Praktische Übungen
6. Lehrgangsbericht
II. Gespannprüfung
III. Die Nachbetreuung
Eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Führhundversorgung
setzt voraus:
- einen geeigneten Führhund (A) und
- einen geeigneten blinden Leistungsberechtigten (B);
sie hat zum Ziel
- ein völlig verkehrssicheres Führgespann (C).
A. Der Hund
Geeignet ist ein Führhund, wenn er in
- physischer und
- psychischer Hinsicht
sowie hinsichtlich der
- Führleistung
den nachstehenden Anforderungen entspricht.
I. Zucht, Aufzucht und Auswahl
1. Gesundheitszustand
Der physische und psychische Gesundheitszustand eines Führhundes
muß völlig einwandfrei sein. Dies ist tierärztlich unter
Berücksichtigung eines Röntgenbefundes sowie von Labortests
zu attestieren.
Bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung sind insbesondere
zu beachten:
a) Stütz- und Bewegungsapparat
Der Hund muß insbesondere über eine intakte Wirbelsäule
und intakte Gelenke verfügen sowie frei von Hüftgelenksdysplasie
(HD) sein. Schäferhunde mit dem Befund "HD fast normal",
Retriever mit dem Befund "HD-Verdacht" sowie andere Rassen
mit den entsprechenden Befunden können zugelassen werden, wenn sie
unmittelbar vor dem Lehrgang von einem Tierarzt im Hinblick auf Gebäude,
Bemuskelung und einwandfreien Lauf - erforderlichenfalls auch röntgenologisch
- untersucht und für unbedenklich erklärt worden sind.
b) Haarkleid und Haut
c) Pfoten
d) Augen
e) Ohren
f) innere Organe
g) Appetit
h) Verdauung
i) Temperatur
j) Atemfrequenz
k) Schleimhäute
l) Lymphknoten
m) Kreislauf
n) Entwicklungszustand
o) Verhalten
Die Ausstattung eines Leistungsberechtigten mit einem kranken Hund ist
unwirtschaftlich, da sie unnötige Tierarztkosten und eventuell eine
vorzeitige Ersatzbeschaffung verursacht. Insbesondere eine vorzeitige
Neuversorgung ist einem Blinden unzumutbar, weil sie wegen der engen
Verbundenheit von Mensch und Tier erhebliche seelische und daneben auch
körperliche Belastungen bewirkt.
Das tierärztliche Gesundheitszeugnis ist im Rahmen des Prüf-
und Abnahmeverfahrens vorzulegen.
2. Tätowierung
Zu Registrierungs- und Identifikationszwecken sollen Führhunde tätowiert
sein. Ist dies beim Erwerb des Hundes durch die Führhundschule noch
nicht der Fall, so hat diese die Tätowierung durch einen Tierarzt
vornehmen zu lassen.
3. Sonstige physische Konstitution
Die äußere Erscheinung des Hundes soll ansprechend und gepflegt,
die allgemeine Konstitution kräftig (weder zu mager noch zu fett)
sein.
Bei Führhunden sollte es sich in der Regel um Rassehunde handeln.
Bisher haben sich besonders der Deutsche Schäferhund und die Retriever
bewährt.
Entscheidend ist jedoch nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Rasse, sondern die Eignung zum Führhund. Mischlinge sind nur dann
zugelassen, wenn sie sich nach einer besonders gründlichen Untersuchung
bezüglich ihrer physischen und psychischen Verfassung als geeignet
erweisen.
Rüden und Hündinnen sind nur nach vorheriger Kastration bzw.
einer gleichwertigen tierärztlichen Behandlung als Führhunde
voll einsetzbar. Im Falle der Kastration ist ein tierärztlicher
Nachweis über deren Zeitpunkt und Art der Durchführung vorzulegen.
Führhunde sollten zu Beginn der Ausbildung nicht jünger als
1 und nicht älter als 2 Jahre sein. Führhunde müssen so
groß sein, daß sie den Blinden sicher führen können.
Dies ist bei einer Schulterhöhe von 50 bis 65 cm in der Regel der
Fall.
4. Hundepapiere
Zu Rassehunden gehört eine Ahnentafel. Diese ist auf ihre Echtheit
hin zu prüfen. Die Übereinstimmung der eintätowierten
Nummer mit der in der Ahnentafel eingetragenen ist festzustellen. Die
Ahnentafel sollte in der Regel von einem dem Verband für das Deutsche
Hundewesen (VdH) angeschlossenen Zuchtverband ausgestellt worden sein.
Existiert (z.B. bei einem Mischling) keine Ahnentafel, so ist ein schriftlicher
tierärztlicher Geburtsnachweis zu fordern.
Aus dem gelben internationalen Impfpaß muß zu ersehen sein,
daß der Hund in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise geimpft wurde.
Ahnentafel bzw. Geburtsnachweis sowie Impfpaß sind im
Rahmen des Prüf- und Abnahmeverfahrens vorzulegen.
5. Wesensmäßige Eignung
a) Wesen
Unter Wesen des Hundes versteht man das Verhalten des Hundes seinem Menschen
gegenüber (Dominanz, Unterordnung, Bindung) sowie das Verhalten
fremden Menschen, seinen Artgenossen und anderen Tieren gegenüber.
Zur Wesenssicherheit gehört auch die Stabilität erlernten Verhaltens
gegenüber Störungen aller Art. Wesenselemente sind auch das
Temperament und die Lernfähigkeit. Gerade beim Führhund ist
wegen der fehlenden optischen Kontrolle durch den Blinden und den intensiven
Sozialkontakt mit Menschen und Tieren Wesenssicherheit die grundlegende
Voraussetzung.
b) Wesensbildung
Der Züchter bestimmt durch die selektive Zuchtwahl und das Aufzuchtverhalten
in den entscheidenden Entwicklungsphasen (vegetative Phase, Sozialisierungsphase,
Rangordnungsphase und Rudelordnungsphase) die Wesensbildung des Hundes.
Aufzuchtmängel machen einen Hund für eine hochspezialisierte
Ausbildung - wie die zum Führhund - untauglich.
Ein psychisch gesunder Hund als ein soziales Lebewesen zeigt die Neigung zur
Kooperation und gemeinsamen Aktion nicht nur im Verhältnis zu Artgenossen,
sondern auch gegenüber Menschen. Die Tendenz zur Meutebildung auch mit
Menschen ist die biologische Grundlage für die Ausbildung und den Einsatz
eines Hundes als Führhund. Da zur Umwelt des Hundes auch und vor allem
Menschen gehören, muß die Sozialisierung des Hundes auf den Menschen
rechtzeitig einsetzen. Die zuverlässige Zusammenarbeit von Mensch und
Hund setzt ein gegenseitiges Grundvertrauen voraus. Ein Welpe/Junghund lernt
durch Gewöhnung, sich in ein Sozialgefüge - die menschliche Familie
- ein- bzw. unterzuordnen.
Die Fähigkeit zur Einordnung setzt eine Grunderziehung in einer Familie
voraus. Für einen so fachgerecht erzogenen Hund werden in der Ausbildung
Verkehrsmittel, Kaufhäuser usw. keine schockierenden Neuigkeiten sein.
Besonders die Gewöhnung an den Straßenverkehr ist für die spätere
Verwendung als Führhund von großer Bedeutung.
c) Intelligenz/Lernfähigkeit
Von der Intelligenz eines Führhundes hängt die Fähigkeit ab,
Führprobleme selbständig zu lösen (intelligente Gehorsamsverweigerung,
Verhalten in Gefahrensituationen). Intelligenz befähigt einen Führhund,
Objekte auch in abgewandelter Form und an verschiedenen Orten wiederzuerkennen
(z.B. Hindernisse, Verkehrssituationen, wichtige Orientierungspunkte). Ein
guter Führhund muß über ein ausgeprägtes Lernvermögen
verfügen. Durch die individuelle umweltabhängige Erfahrungsbildung
(Lernen) wird einem Führhund die präzise Anpassung an sich ständig
verändernde Umweltmuster - insbesondere schwierige Verkehrssituationen
- möglich.
Das Lernvermögen wird ergänzt durch das angeborene instinktive Reaktionsvermögen
des Hundes.
d) Psychisches Anforderungsprofil
Psychische Voraussetzungen eines Führhundes sind somit
aa) absolut zuverlässiges, nichtaggressives Wesen
bb) Sensibilität gegenüber Umweltreizen - jedoch nervenfest (auch
in langandauernden Streßsituationen) und schußgleichgültig
cc) Intelligenz/Lernfähigkeit
dd) Arbeitsfreude
e) Wesenstests
Die wesensmäßige Eignung eines Hundes ist nach Möglichkeit
(z.B. bei eigener Zucht durch eine Führhundschule) schon im Welpenalter,
auf jeden Fall aber unmittelbar vor der Ausbildung durch geeignete Testverfahren
festzustellen.
Bei der Durchführung des Tests ist insbesondere das Sozial- und das Verkehrsverhalten
zu prüfen. Im Rahmen des Sozialverhaltens ist zu prüfen:
aa) Ist der Hund fremden Personen gegenüber gleichgültig, oder zeigt
er Schutzverhalten?
bb) Wie ist das Verhalten bei Bedrohung des Halters (gleichgültig/Schutzverhalten)?
cc) Wie ist das Kontaktverhalten mit und ohne Leine (Bindung intakt/ wenig
Bindung)?
dd) Wie ist das Spielverhalten mit dem Halter mit und ohne Spielzeug (normal/gehemmt/ohne
Interesse)?
ee) Wie ist das Spielverhalten gegenüber Fremdpersonen (spielt sofort/
spielt später/weicht aus)?
ff) Wie verhält sich der Hund, wenn der Halter mit ihm durch eine Menschenansammlung
geht (normal/zurückhaltend/ängstlich/aggressiv)?
gg) Wie ist das Verhalten, wenn die Gruppe Kontakt mit dem Hund sucht (kontaktfreudig/zurückhaltend/ängstlich)?
hh) Wie ist das Verhalten auf akustische (z.B. Schuß) und optische Umweltreize
(normal/beunruhigt/schreckhaft)?
Beim Verkehrsverhalten ist die Reaktion des Hundes auf sich bewegende
Fahrzeuge zu prüfen (sicher/unsicher).
Bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens wird zusätzlich festgestellt,
ob der Hund
aa) aufmerksam/zerfahren
bb) ausdauernd/schnell ermüdet
cc) zurückhaltend/draufgängerisch
dd) temperamentvoll/ausgeglichen
ee) leicht/schwer erregbar
ff) leicht/schwer zu beruhigen
gg) kontaktfreudig/kontaktarm
hh) gutartig/aggressiv
ii) wesensstark/unterwürfig ist.
Ein schriftlicher Nachweis über das Testergebnis ist im Prüf-
und Abnahmeverfahren vorzulegen.
f) Sozialisierungsnachweis
Ein schriftlicher Nachweis über die fachgerechte Sozialisierung
und Aufzucht ist durch den Ausbilder im Rahmen des Prüf- und Abnahmeverfahrens
vorzulegen. Dieser Nachweis hat folgende Angaben zu enthalten:
aa) Name des Züchters
bb) Zeitpunkt der Abgabe an die Führhundschule
cc) Wie viele Halter hatte der Hund?
dd) Wuchs der Hund auf dem Land oder in der Stadt auf?
ee) Wie viele Wurfgeschwister hatte der Hund?
ff) War der Hund während der Aufzucht mit anderen Tieren zusammen?
gg) Hatte der Hund zu Kindern und Fremdpersonen Kontakt?
g) Generell ausgeschlossene Hunde
Wegen zu befürchtender Sozialisierungsmängel werden zur Führhundausbildung
nicht zugelassen
aa) Hunde aus Tierheimen
bb) Hunde von Massenzüchtern
cc) Hunde aus dem Tierhandel und
dd) Hunde mit abgebrochener Schutzhundeausbildung.
II. Die Ausbildung
1. Ausbildungsmethodik
Einen Führhund auszubilden, heißt, ihn vom Welpenalter an
systematisch aufzubauen. An dieser Aufbauarbeit beteiligen sich neben
dem Ausbilder auch der Züchter und die Patenfamilie. Im Lehrgang
und darüber hinaus im täglichen Einsatz setzt der Blinde diese
Aufbauarbeit fort. Einen Hund zu einem Gebrauchshund auszubilden, bedeutet
zuallererst, sich mit einem artverschiedenen Lebewesen zu verständigen.
Durch die Führhundausbildung wird ein Hund zur Kontrolle und Beherrschung
des menschlichen Raums mit seinen vielfältigen Hindernissen befähigt.
Ein Hund ermöglicht einem Nichtsehenden die Teilnahme am öffentlichen
Straßenverkehr und wird also selbst zum Verkehrsteilnehmer.
Der Hund lernt, seine Umwelt mit "Menschenaugen" zu sehen,
d.h. sein Umweltverständnis wird vom hundlichen auf den menschlichen
Raum erweitert (Personalerweiterung). Der Führhund wird sozusagen
rechts breiter und höher. Da bei der Führhundausbildung nicht
in dem sonst bei der Gebrauchshundeausbildung üblichen Umfang auf
hundespezifische Anlagen (Schutz-, Jagd- und Bewegungstrieb) aufgebaut
werden kann, ist die Motivationsförderung bei der Ausbildung (und
beim Einsatz) des Hundes besonders bedeutsam. In die Ausbildung einbezogen
werden können hingegen das Meute- und das Neugierverhalten (Sozialverhalten).
In den nur mit wenigen Hindernissen ausgestatteten Raum des Hundes werden
die für den Nichtsehenden gefährlichen Hindernisse hineingestellt.
Mit hohen über dem Widerrist des Hundes befindlichen Objekten tritt
der Hund durch die vom Ausbilder ausgehenden Einwirkungen in Beziehung.
Gleiches gilt für Boden- und Seitenhindernisse. Im Fortgang des
Trainings lernt der Hund weiter, die so für ihn erst existent gewordenen
und für den Nichtsehenden gefährlichen Hindernisse gemeinsam
mit diesem zu umgehen, ohne daß ihm die besondere Situation seines
Menschen einsichtig wäre. Erst das Führgeschirr stellt den
Hund in den Menschenraum. Der Führhund bewegt sich sofort wieder
in seinem eigenen Lebensraum, wenn er aus dem Führgeschirr entlassen
wird.
Durch Hörzeichen und Korrekturen wirkt auch der Blinde auf den Hund
ein und wird vom Hund als der Ranghöhere akzeptiert.
2. Verbotene Ausbildungsmethoden
Starkzwang (z.B. Prügel, Fußtritte, Einsatz von Stachelhalsbändern
und elektrischen Strafreizgeräten) verhindert die Entwicklung von
Selbstvertrauen des Hundes zur Lösung von Führproblemen und
ist zu unterlassen. Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind zu beachten.
3. Unterordnungsübungen
Durch Unterordnungsübungen (Kontaktübungen) lernt der Hund
seinen Menschen als Ranghöheren anzuerkennen, d.h. z.B. auf Hörzeichen
heranzukommen, sich zu setzen und niederzulegen. Durch Unterordnungsübungen
lernt der Hund des weiteren richtiges Gehen an der Leine (Leinenführigkeit)
sowie die Richtungskommandos. Unterordnungsübungen sind die Voraussetzung
für den notwendigen Gehorsam des Hundes (Appell). Unterordnungsübungen
werden auch ohne Leine durchgeführt. Denn erst dann zeigt sich,
ob nicht nur eine äußere, sondern auch eine innere Bindung
existiert.
Mit den Unterordnungsübungen ist schon während der Aufzucht
zu beginnen. Der Blinde erhält durch sie die Möglichkeit, absoluten
Gehorsam durchzusetzen, während er bei der Führarbeit seinem "Begleiter" eine
erlaubte Freiheit einräumen muß.
4. Ausbildungsgrundsätze
Ein besonders wichtiger Grundsatz der Führhundausbildung ist, daß ein
Führhund selbständig Führprobleme lösen muß.
Der Trainer tritt im Verlauf der Ausbildung immer mehr in den Hintergrund.
Die Reduzierung der Trainereinwirkung bewirkt eine proportionale Steigerung
des Schwierigkeitsgrades der Übungen (Prinzip der Steigerung). Danach
wird zuerst das geradlinige Gehen auf der hindernisfreien Gehbahn geübt.
Sodann lernt der Hund, Hindernisse zu umgehen, welche auch für ihn
Hindernisse darstellen. Es folgt das Umgehen/Anzeigen von Hindernissen,
die für einen Hund allein bedeutungslos wären. Schließlich
werden sämtliche Arten von Hindernissen verschiedenster Form und
Größe kombiniert. Der ständige Wechsel (Prinzip der Abwechslung)
der Art und des Aussehens der Hindernisse sowie des Standorts bewirkt
einen entsprechenden Lernfortschritt und fördert die Fähigkeit
des Hundes zu selbständigen Entscheidungen. Das Prinzip der Steigerung
erstreckt sich auch auf die Übungsräume. In der Öffentlichkeit
wird zuerst in ruhigeren Gegenden und dann in immer verkehrsreicheren
Stadtvierteln geübt, wobei der Hund auch den fließenden Verkehr
mitbeachtet.
Das Prinzip der Steigerung wird durch das der Wiederholung ergänzt.
Durch Wiederholen lernt der Hund, sich an Form und Art der zu lernenden
Handlungen zu gewöhnen. Dadurch wird er sicher. Ein Führhund
darf bei der Ausbildung ferner nicht überfordert werden (Überforderungsverbot). Überfordert
wird er, wenn man versucht, ihm gleichzeitig mehrere Dinge beizubringen.
Durch Überforderung wird ein Lernerfolg am sichersten verhindert.
Durch das Prinzip der Abwechslung werden das Interesse und die Aufmerksamkeit
des Hundes gefördert. Eine hundegerechte Ausbildung muß der
Individualität des einzelnen Tieres gerecht werden.
5. Ausbildungstechniken
Der Führhundausbildung liegt ein Kommunikations-, ein Verhaltens-
und ein Lernmodell zugrunde. Gemäß der Lernform der klassischen
Konditionierung (Pawlow) ist ein erwünschtes Lernverhalten das Ergebnis
einer Reizreaktion. Bei der instrumentellen Konditionierung erreicht
der Hund demgegenüber eine von ihm angestrebte Endhandlung (Belohnung)
nur über einen Lernerfolg, also die vom Menschen gewünschte
Verhaltensweise.
Die klassische und die instrumentelle Konditionierung bedienen sich
des Mittels der Verknüpfung. Verknüpft wird eine bestimmte
gewünschte Handlung (konditionierte Reaktion) und ein Hörzeichen
(konditionierter Stimulus). Der Ausbilder muß verhindern, daß der
Hund bestimmte Objekte mit ihm bzw. bestimmten Orten verknüpft (Objekt-
statt Mann-Verknüpfung). Bei der Auswahl der Ausbildungstechniken
ist vor allem zu beachten, daß der blinde Führhundhalter in
der Lage sein muß, seinen Hund eigenständig zu kontrollieren
und die Aufbauarbeit mit ihm fortzusetzen. So darf bei der Ausbildung
eines Blindenführhundes z.B. dem Blickkontakt keine besondere Bedeutung
beigemessen werden, denn dieses Mittel steht einem Blinden nicht zur
Verfügung.
Zur Korrektur gehört bei der Führhundausbildung und vor allem
auch beim späteren Einsatz, daß ein nicht angezeigtes Hindernis
erneut angegangen wird.
6. Blindgänge des Ausbilders
Ob es in der Ausbildung tatsächlich gelungen ist, den Hund zur Kontrolle
und Beherrschung des menschlichen Raums zu befähigen, stellt der
Trainer durch sog. Blindgänge fest. Um die Umprägung auf den
Blinden zu erleichtern, sollen Blindgänge von mehreren Ausbildern
oder vom Trainer und von ihm hierzu ermächtigten Blinden durchgeführt
werden.
7. Ausbildungsinhalte
Ausbildungsziele betreffend die Führleistung sind:
a) Geradlinig gehen
Der Hund muß stehende und bewegliche Hindernisse umgehen oder durch
Stehenbleiben anzeigen. Vor Bodenhindernissen (Schläuche, Bretter
usw.) muß der Hund stehenbleiben und darf sie erst auf Hörzeichen
hin überschreiten. Bodenvertiefungen (z.B. offene Kanalschächte,
Baugruben) muß der Hund mit genügendem seitlichen Abstand
passieren. Vor halbhohen Hindernissen bzw. Höhenhindernissen, welche
der Hund ohne den Blinden unterlaufen könnte, muß er stehenbleiben
bzw. sie umgehen. Bei Totalabsperrungen muß der Hund den Bürgersteigrand
aufsuchen und dort stehenbleiben. Dann muß er das Hindernis auf
der Fahrbahn nach Hörzeichen umgehen.
Unmittelbar nach Passieren der Absperrung muß er den gleichen Bürgersteig
wieder aufsuchen. Das Hinüberwechseln über die Fahrbahn ist in solchen
Fällen ohne zwingenden Grund unzulässig.
Falls die Situation es erfordert, das Hindernis nicht auf der Fahrbahn zu umgehen,
sollte der Hund in der Lage sein, durch Verweigerung der Umgehung (intelligente
Gehorsamsverweigerung) zu signalisieren, daß ein Aufsuchen der anderen
Straßenseite vorteilhafter ist.
b) Straßenüberquerungen
Der Hund darf Straßen mit und ohne Bürgersteig nur auf Hörzeichen überqueren
und wenn die Verkehrssituation es erlaubt, d.h. wenn kein Fahrzeug sich nähert
(intelligente Gehorsamsverweigerung). Straßen sind im rechten Winkel
zu überqueren.
c) Gefahrenschulung
Vor einem plötzlich auftauchenden Fahrzeug hat der Hund den Blinden, sofern
die Situation dies zuläßt, aus dem Gefahrenbereich zu bringen.
d) Treppen
Auf- und abwärts führende Treppen müssen vom Hund nach Hörzeichen
aufgesucht und durch Stehenbleiben angezeigt werden, auch wenn sie abseits
des geraden Weges liegen. Sich bewegende und still stehende Rolltreppen und
Laufbänder darf der Hund nicht betreten.
e) Verkehrsmittel
Auf das entsprechende Hörzeichen hat der Hund den Blinden vor den Einstieg
des Fahrzeugs zu führen und auf weiteres Hörzeichen in das Fahrzeug
einzusteigen. Auch das Aussteigen erfolgt auf ein Hörzeichen. In bestimmten
Situationen kann es zweckmäßiger sein, den Hund vorausgehen oder
nachfolgen zu lassen.
f) Türen
Auf Hörzeichen hat der Hund Türen aufzusuchen und mit der Schnauze
den Türgriff anzuzeigen.
g) Ausgang
Nach Hörzeichen sucht der Hund den Ausgang aus einem Gebäude bzw.
Verkehrsmittel auf.
h) Sitzgelegenheit
Nach Hörzeichen sucht der Hund unbesetzte Sitzgelegenheiten auf und zeigt
diese an, indem er zum Beispiel den Kopf auf die freie Sitzfläche legt.
i) Weitere Ziele
Auf entsprechendes Hörzeichen sucht der Hund andere Ziele, z.B. Telefonzelle,
Briefkasten, Fahrzeug.
j) Fußgängerüberweg
Nach Hörzeichen zeigt der Hund dem Blinden einen Zebrastreifen bzw. gekennzeichneten
Fußgängerüberweg an.
k) Nachfolgen
Auf Hörzeichen folgt der Hund einer bestimmten Person.
B. Der blinde Leistungsberechtigte
I. Allgemeine Anforderungen
Die Arbeit mit dem Führhund setzt eine entsprechende Eignung des
Blinden sowie eine entsprechende persönliche bzw. familiäre
Situation voraus. Insbesondere kommen nur Personen in Betracht, die eine
positive Beziehung zu Tieren haben sowie willens und in der Lage sind,
einen Hund zu halten, diesen als Führhund einzusetzen und die mit
der Führhundhaltung verbundene Verantwortung zu tragen, was in der
Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres voraussetzt.
Persönliche Eignung und Verhältnisse des Blinden sind vor der
Ausstattung mit einem Führhund durch einen Test sowie im Rahmen
von Erkundigungen zu überprüfen.
Weitere Behinderungen schließen die Versorgung mit einem Führhund
grundsätzlich nicht aus.
II. Der Blinde, seine Orientierung und Mobilität mit dem Führhund
Angeborene oder erworbene Blindheit bedeuten u.a. den Verlust der Orientierungsfähigkeit
und als Folge davon der Mobilität.
Unter Orientierung ist der Vorgang zu verstehen, bei dem unter Anwendung
und Ausnutzung aller zugänglichen Sinnesinformationen die eigene
Position im Raum bestimmt wird.
Mobilität ist die Fähigkeit, Fertigkeit und Bereitschaft, sich
in der Umwelt zu bewegen.
Die der Orientierung dienenden Objekte (Hindernisse) befinden sich in
der Regel außerhalb der Wahrnehmungsgrenze der einem Blinden verbliebenen
Nahsinne. Der Blinde wird dadurch auf den Tastraum von ca. 1 Meter eingeschränkt.
Der einem Nichtsehenden verbleibende Fernsinn Hören ist für
die Orientierungsfähigkeit von weit geringerem Wert als das Sehen.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit eines Orientierungs- und Mobilitätstrainings
(OuM-Training) zu dem Zweck, Bewegungsunsicherheit bzw. Bewegungsangst
zu überwinden. Dieses dient auch der Schulung aller Restsinne. Ohne
ein OuM-Training als Basistraining zur Erlangung einer Grundsicherheit
des Bewegungsverhaltens kann sich ein Nichtsehender in der Regel nicht
einem Führhund unter den Bedingungen des modernen Straßenverkehrs
anvertrauen. Bewegungsunsicherheit bzw. Bewegungsangst übertragen
sich auf den Hund (Phänomen der Stimmungsübertragung), so daß beide
Partner des Gespanns unsicher werden.
Im Gegensatz zu einer Begleitperson kann der Führhund einem Nichtsehenden
nicht vollständig die fehlende eigene Orientierungsfähigkeit
ersetzen. Die Beobachtung der Verkehrsregeln sowie das richtige Verhalten
beispielsweise an Verkehrssignalanlagen kann ohnehin ein Führhund
einem Nichtsehenden nicht abnehmen.
Das Hilfsmitteltraining (Ausbildung im Gebrauch des Führhunds) wird
ergänzt durch ein Selbsthilfetraining (Verkehrstraining durch Schulung
der Restsinne).
Neben dem Führhund ist der Blinde also auch mit einem Blindenlangstock
einschließlich der dazu erforderlichen Gebrauchsschulung auszustatten
- schon allein, um sich aus gegebenem Anlaß auch ohne den Führhund
bewegen zu können (z.B. Krankheit des Hundes oder sonstige Unmöglichkeit
der Mitnahme des Führhunds).
Objektiv ist die Versorgung mit einem Führhund gerechtfertigt,
weil ein Nichtsehender durch den Einsatz "sehender Hundeaugen" seinen
Tastraum auf den Sehraum des Hundes erweitert. Ein Nichtsehender verfügt
damit indirekt über eine optische Fernwahrnehmung bzw. optische
Orientierung.
Ein Führhund ist - im Gegensatz zum weißen Blindenlangstock
als der "verlängerten Tasthand" - ein lern- und entscheidungsfähiges
Orientierungshilfsmittel. Durch die Möglichkeit der indirekten optischen
Fernwahrnehmung wird ein Blinder in höherem Maße als beim
Langstockeinsatz von der akustischen Orientierung (auditive Lokalisation
von Gegenständen) unabhängig. Dies ist gerade bei Späterblindeten,
die diese Fähigkeit nicht oder nicht mehr in ausreichendem Umfang
erwerben, entscheidend. Außerdem wird die akustische Orientierung
durch den im modernen Straßenverkehr hohen Lärmpegel zusätzlich
beeinträchtigt.
Durch seine Fähigkeit, Hindernisse vor jeder körperlichen Berührung
durch den Blinden zu erkennen, einzuschätzen und zu umgehen sowie
markante Punkte (z.B. Treppen, Türen, Verkehrsmittel, bestimmte
Gebäude) auf entsprechendes Hörzeichen aufzusuchen und anzuzeigen,
ermöglicht der Führhund dem Blinden eine entspanntere, sicherere
und schnellere Fortbewegung als mit dem Blindenlangstock. Ein weiterer
objektiver Vorzug des Führhundes ist, daß sich ein Blinder
auch im offenen unwegsamen Gelände bzw. in einer Umgebung ohne Leitlinien
(z.B. bei Schneedecke) und in Menschenansammlungen frei und sicher bewegen
kann.
Auch der bestgeeignete Führhund ermöglicht allerdings nur
einem geeigneten Blinden eine optimal sichere Verkehrsteilnahme.
Das OuM-Training mit dem Blindenlangstock und das OuM-Training mit dem
Führhund sind beide eine aktivierende defektbezogene Rehabilitationsleistung.
C. Das Gespann
I. Der Lehrgang
1. Sinn und Zweck
Der nichtsehende, jedoch voll verantwortliche Mensch und das sehende,
jedoch nicht verantwortliche Tier bilden ein Führsystem. Die erfolgreiche
Zusammenarbeit hängt von der störungsfreien Interaktion von
Mensch und Tier ab. Voraussetzung für diese Kooperation ist, daß der
Blinde durch den Trainer mit dem gerade zu ihm bezüglich Rasse,
Größe und Geschlecht passenden Hund zusammengebracht wird.
Nur so kann eine acht bis zehn Jahre dauernde und erfolgreiche Zusammenarbeit
bzw. ein echtes Führteam entstehen.
Ziel des Lehrgangs ist es, daß sich der Blinde so vom Hund führen
läßt, daß Dritte und das Gespann im Straßenverkehr
nicht gefährdet werden. Führen kann ein Führhund nur,
wenn sich der Blinde der Führung durch den Hund anvertraut. Der
Nichtsehende kann sich jedoch der Führung durch den Hund nicht wie
der durch eine Begleitperson überlassen, denn er muß seinen
Hund kontrollieren und leiten. Der Führhund ist auch keine unabhängig
vom Blinden funktionierende Führmaschine. Nicht nur das Vertrauen
des Hundes in den "Meuteführer", sondern auch das des
Nichtsehenden in seinen "Begleiter" kann nur durch einen vertrauenswürdigen
und qualifizierten Ausbilder in einem ausreichend langen Lehrgang im
Umgang mit dem Hund - und der Behinderung - systematisch geweckt und
gefestigt werden. "Meuteführer" in der "Zweiermeute" kann
ein Nichtsehender nur sein, wenn er sich mit einem artverschiedenen Lebewesen
verständigen kann. Wie der Ausbilder muß später der Blinde
durch richtiges Einwirken (Hörzeichen, Korrekturen, Lob) auf die
Beachtung der für ihn bedeutsamen Hindernisse hinwirken.
2. Lehrgangsdauer
Sich "blindlings" seinem Führhund anvertrauen und auf
diesen richtig einwirken kann ein Erblindeter erst, wenn er eine persönliche
Beziehung zu seinem "Hilfsmittel" Führhund aufgebaut hat.
Die Entwicklung der Bindung zwischen Mensch und Tier als der biologischen
Grundlage für die "Funktionsfähigkeit" des Führhundes
braucht Zeit. Dem entspricht im Lehrgang das Zusammensein von "Herr
und Hund" rund um die Uhr. Nur durch die möglichst lange Gelegenheit,
sich unter Aufsicht eines erfahrenen Trainers einzulaufen, kann der Blinde Ängste
und Unsicherheit überwinden, so daß er nicht durch nervöses
Verhalten den Hund bei der Führarbeit irritiert.
In der Regel ist daher ein vierwöchiger Lehrgang notwendig und ausreichend.
Mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Blinden kann die
Lehrgangsdauer abgekürzt werden, jedoch nicht unter 2 Wochen und
60 Stunden (praktischer und theoretischer Unterricht). In begründeten
Ausnahmefällen kann bei entsprechender medizinischer Indikation
der Lehrgang verlängert oder wiederholt werden.
Da die Führarbeit in erster Linie am Wohn- und Arbeitsort des Blinden
zu leisten ist, ist es wünschenswert, daß dort zumindest ein
Teil des Lehrgangs stattfindet. Die Lehrgangsdauer muß vom Blinden
schriftlich bestätigt werden. Auch diese Bestätigung ist im
Rahmen des Prüf- und Abnahmeverfahrens vorzulegen.
3. Ausbildungsinhalte
Von grundsätzlicher Bedeutung ist es, daß der Nichtsehende
seinen Hund nicht vermenschlicht. Beide Partner müssen lernen, sich
während der Führarbeit voll und ganz aufeinander einzustellen,
d.h. sich von nichts ablenken zu lassen.
Um seinen Führhund richtig "leiten" zu können, muß der
Nichtsehende die Bedeutung und die Anwendung der Hörzeichen erlernen.
Dabei kommt es besonders auf eine angemessene Stimmführung an, da
der Hund den Sinn der Worte nicht versteht.
Der Blinde muß im Lehrgang auch darin geübt werden, über
das Führgeschirr das Verhalten des Hundes richtig zu deuten, um
schwerwiegende Fehler zu vermeiden. Die fehlende optische Kontrolle erfordert
eine besondere Schulung des Kontrollverhaltens des Blinden.
4. Theoretischer Unterricht
Um den Blinden mit seinen eigenen Möglichkeiten und denen seines
Hundes vertraut zu machen, muß er während des Lehrgangs gründlich über
Fütterung, Pflege des Hundes, die wichtigsten Hundekrankheiten und
das Führverhalten informiert werden. Dazu gehört, daß dem
Blinden zum Verständnis des Führhundes die wichtigsten Grundbegriffe
der Verhaltensforschung und das Verhaltensinventar (Ethogramm) sowie
die Grundzüge der angewandten Ausbildungsmethode vermittelt werden.
Außerdem ist über die wichtigsten Rechtsgrundlagen bezüglich
der Pflichten als Tierhalter und Verkehrsteilnehmer zu informieren.
5. Praktische Übungen
Während des ganzen Lehrgangs muß der Blinde mit dem Hund trainieren.
Das Gespann muß dabei sämtliche - auch komplexe - Grundsituationen
des modernen Straßenverkehrs wie die Überquerung mehrbahniger
Straßen (mit und ohne Ampel), die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
(Bus, Straßenbahn, Bahnhofssituation) und die Bewältigung
schwieriger Hindernisse (Baustellen, unwegsames Gelände) kennenlernen.
6. Lehrgangsbericht
Ü
ber den Verlauf und den Erfolg des Lehrgangs ist vom Ausbilder ein Lehrgangsbericht
zu erstellen.
II. Gespannprüfung
Nach Abschluß des Lehrgangs findet ein Prüf- und Abnahmeverfahren
nach Maßgabe der Prüfungsordnung des Deutschen Blindenverbandes
e.V. für die Abschlußprüfung von Blindenführhundgespannen
statt.
III. Die Nachbetreuung
Mit dem Abschluß des Lehrgangs ist die Bindung im Führteam
noch nicht vollständig erreicht. Mensch und Hund müssen anwenden,
was der Lehrgang vermittelt hat. Die gelernten Muster müssen auf
neue Gegebenheiten übertragen werden. Die Nachbetreuung soll am
Wohnort und/oder Arbeitsort des Blinden auftretende Probleme lösen
helfen. Deshalb kann sie nur ausnahmsweise am Sitz der Führhundschule
erfolgen.
Ein Hund benötigt ca. 6 Monate, um sich an neue Verhältnisse
zu gewöhnen. Auch danach kann es aber noch zu Problemen kommen,
bei deren Lösung die Führhundschule beratend zur Seite stehen
muß.
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