Der Blindenführhund im geltenden Recht

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Richtlinien für die Auswahl und Ausbildung von Führhunden, Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung der Führhundhalter

Übersicht

A. Der Hund

I. Zucht, Aufzucht und Auswahl
1. Gesundheitszustand
2. Tätowierung
3. Sonstige physische Konstitution
4. Hundepapiere
5. Wesensmäßige Eignung

II. Die Ausbildung
1. Ausbildungsmethodik
2. Verbotene Ausbildungsmethoden
3. Unterordnungsübungen
4. Ausbildungsgrundsätze
5. Ausbildungstechniken
6. Blindgänge des Ausbilders
7. Ausbildungsinhalte

B. Der blinde Leistungsberechtigte

I. Allgemeine Anforderungen

II. Der Blinde, seine Orientierung und Mobilität mit dem Führhund

C. Das Gespann

I. Der Lehrgang
1. Sinn und Zweck
2. Lehrgangsdauer
3. Ausbildungsinhalte
4. Theoretischer Unterricht
5. Praktische Übungen
6. Lehrgangsbericht

II. Gespannprüfung

III. Die Nachbetreuung

Eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Führhundversorgung setzt voraus:
- einen geeigneten Führhund (A) und
- einen geeigneten blinden Leistungsberechtigten (B);

sie hat zum Ziel
- ein völlig verkehrssicheres Führgespann (C).


A. Der Hund


Geeignet ist ein Führhund, wenn er in
- physischer und
- psychischer Hinsicht

sowie hinsichtlich der
- Führleistung

den nachstehenden Anforderungen entspricht.


I. Zucht, Aufzucht und Auswahl

1. Gesundheitszustand
Der physische und psychische Gesundheitszustand eines Führhundes muß völlig einwandfrei sein. Dies ist tierärztlich unter Berücksichtigung eines Röntgenbefundes sowie von Labortests zu attestieren.

Bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung sind insbesondere zu beachten:
a) Stütz- und Bewegungsapparat
Der Hund muß insbesondere über eine intakte Wirbelsäule und intakte Gelenke verfügen sowie frei von Hüftgelenksdysplasie (HD) sein. Schäferhunde mit dem Befund "HD fast normal", Retriever mit dem Befund "HD-Verdacht" sowie andere Rassen mit den entsprechenden Befunden können zugelassen werden, wenn sie unmittelbar vor dem Lehrgang von einem Tierarzt im Hinblick auf Gebäude, Bemuskelung und einwandfreien Lauf - erforderlichenfalls auch röntgenologisch - untersucht und für unbedenklich erklärt worden sind.
b) Haarkleid und Haut
c) Pfoten
d) Augen
e) Ohren
f) innere Organe
g) Appetit
h) Verdauung
i) Temperatur
j) Atemfrequenz
k) Schleimhäute
l) Lymphknoten
m) Kreislauf
n) Entwicklungszustand
o) Verhalten

Die Ausstattung eines Leistungsberechtigten mit einem kranken Hund ist unwirtschaftlich, da sie unnötige Tierarztkosten und eventuell eine vorzeitige Ersatzbeschaffung verursacht. Insbesondere eine vorzeitige Neuversorgung ist einem Blinden unzumutbar, weil sie wegen der engen Verbundenheit von Mensch und Tier erhebliche seelische und daneben auch körperliche Belastungen bewirkt.

Das tierärztliche Gesundheitszeugnis ist im Rahmen des Prüf- und Abnahmeverfahrens vorzulegen.

2. Tätowierung
Zu Registrierungs- und Identifikationszwecken sollen Führhunde tätowiert sein. Ist dies beim Erwerb des Hundes durch die Führhundschule noch nicht der Fall, so hat diese die Tätowierung durch einen Tierarzt vornehmen zu lassen.

3. Sonstige physische Konstitution
Die äußere Erscheinung des Hundes soll ansprechend und gepflegt, die allgemeine Konstitution kräftig (weder zu mager noch zu fett) sein.
Bei Führhunden sollte es sich in der Regel um Rassehunde handeln. Bisher haben sich besonders der Deutsche Schäferhund und die Retriever bewährt.
Entscheidend ist jedoch nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, sondern die Eignung zum Führhund. Mischlinge sind nur dann zugelassen, wenn sie sich nach einer besonders gründlichen Untersuchung bezüglich ihrer physischen und psychischen Verfassung als geeignet erweisen.

Rüden und Hündinnen sind nur nach vorheriger Kastration bzw. einer gleichwertigen tierärztlichen Behandlung als Führhunde voll einsetzbar. Im Falle der Kastration ist ein tierärztlicher Nachweis über deren Zeitpunkt und Art der Durchführung vorzulegen. Führhunde sollten zu Beginn der Ausbildung nicht jünger als 1 und nicht älter als 2 Jahre sein. Führhunde müssen so groß sein, daß sie den Blinden sicher führen können. Dies ist bei einer Schulterhöhe von 50 bis 65 cm in der Regel der Fall.

4. Hundepapiere
Zu Rassehunden gehört eine Ahnentafel. Diese ist auf ihre Echtheit hin zu prüfen. Die Übereinstimmung der eintätowierten Nummer mit der in der Ahnentafel eingetragenen ist festzustellen. Die Ahnentafel sollte in der Regel von einem dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VdH) angeschlossenen Zuchtverband ausgestellt worden sein.
Existiert (z.B. bei einem Mischling) keine Ahnentafel, so ist ein schriftlicher tierärztlicher Geburtsnachweis zu fordern.
Aus dem gelben internationalen Impfpaß muß zu ersehen sein, daß der Hund in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise geimpft wurde. Ahnentafel bzw. Geburtsnachweis sowie Impfpaß sind im
Rahmen des Prüf- und Abnahmeverfahrens vorzulegen.

5. Wesensmäßige Eignung
a) Wesen
Unter Wesen des Hundes versteht man das Verhalten des Hundes seinem Menschen gegenüber (Dominanz, Unterordnung, Bindung) sowie das Verhalten fremden Menschen, seinen Artgenossen und anderen Tieren gegenüber. Zur Wesenssicherheit gehört auch die Stabilität erlernten Verhaltens gegenüber Störungen aller Art. Wesenselemente sind auch das Temperament und die Lernfähigkeit. Gerade beim Führhund ist wegen der fehlenden optischen Kontrolle durch den Blinden und den intensiven Sozialkontakt mit Menschen und Tieren Wesenssicherheit die grundlegende Voraussetzung.
b) Wesensbildung
Der Züchter bestimmt durch die selektive Zuchtwahl und das Aufzuchtverhalten in den entscheidenden Entwicklungsphasen (vegetative Phase, Sozialisierungsphase, Rangordnungsphase und Rudelordnungsphase) die Wesensbildung des Hundes. Aufzuchtmängel machen einen Hund für eine hochspezialisierte Ausbildung - wie die zum Führhund - untauglich.
Ein psychisch gesunder Hund als ein soziales Lebewesen zeigt die Neigung zur Kooperation und gemeinsamen Aktion nicht nur im Verhältnis zu Artgenossen, sondern auch gegenüber Menschen. Die Tendenz zur Meutebildung auch mit Menschen ist die biologische Grundlage für die Ausbildung und den Einsatz eines Hundes als Führhund. Da zur Umwelt des Hundes auch und vor allem Menschen gehören, muß die Sozialisierung des Hundes auf den Menschen rechtzeitig einsetzen. Die zuverlässige Zusammenarbeit von Mensch und Hund setzt ein gegenseitiges Grundvertrauen voraus. Ein Welpe/Junghund lernt durch Gewöhnung, sich in ein Sozialgefüge - die menschliche Familie - ein- bzw. unterzuordnen.
Die Fähigkeit zur Einordnung setzt eine Grunderziehung in einer Familie voraus. Für einen so fachgerecht erzogenen Hund werden in der Ausbildung Verkehrsmittel, Kaufhäuser usw. keine schockierenden Neuigkeiten sein. Besonders die Gewöhnung an den Straßenverkehr ist für die spätere Verwendung als Führhund von großer Bedeutung.
c) Intelligenz/Lernfähigkeit
Von der Intelligenz eines Führhundes hängt die Fähigkeit ab, Führprobleme selbständig zu lösen (intelligente Gehorsamsverweigerung, Verhalten in Gefahrensituationen). Intelligenz befähigt einen Führhund, Objekte auch in abgewandelter Form und an verschiedenen Orten wiederzuerkennen (z.B. Hindernisse, Verkehrssituationen, wichtige Orientierungspunkte). Ein guter Führhund muß über ein ausgeprägtes Lernvermögen verfügen. Durch die individuelle umweltabhängige Erfahrungsbildung (Lernen) wird einem Führhund die präzise Anpassung an sich ständig verändernde Umweltmuster - insbesondere schwierige Verkehrssituationen - möglich.
Das Lernvermögen wird ergänzt durch das angeborene instinktive Reaktionsvermögen des Hundes.
d) Psychisches Anforderungsprofil
Psychische Voraussetzungen eines Führhundes sind somit
aa) absolut zuverlässiges, nichtaggressives Wesen
bb) Sensibilität gegenüber Umweltreizen - jedoch nervenfest (auch in langandauernden Streßsituationen) und schußgleichgültig
cc) Intelligenz/Lernfähigkeit
dd) Arbeitsfreude
e) Wesenstests
Die wesensmäßige Eignung eines Hundes ist nach Möglichkeit (z.B. bei eigener Zucht durch eine Führhundschule) schon im Welpenalter, auf jeden Fall aber unmittelbar vor der Ausbildung durch geeignete Testverfahren festzustellen.
Bei der Durchführung des Tests ist insbesondere das Sozial- und das Verkehrsverhalten zu prüfen. Im Rahmen des Sozialverhaltens ist zu prüfen:
aa) Ist der Hund fremden Personen gegenüber gleichgültig, oder zeigt er Schutzverhalten?
bb) Wie ist das Verhalten bei Bedrohung des Halters (gleichgültig/Schutzverhalten)?
cc) Wie ist das Kontaktverhalten mit und ohne Leine (Bindung intakt/ wenig Bindung)?
dd) Wie ist das Spielverhalten mit dem Halter mit und ohne Spielzeug (normal/gehemmt/ohne Interesse)?
ee) Wie ist das Spielverhalten gegenüber Fremdpersonen (spielt sofort/ spielt später/weicht aus)?
ff) Wie verhält sich der Hund, wenn der Halter mit ihm durch eine Menschenansammlung geht (normal/zurückhaltend/ängstlich/aggressiv)?
gg) Wie ist das Verhalten, wenn die Gruppe Kontakt mit dem Hund sucht (kontaktfreudig/zurückhaltend/ängstlich)?
hh) Wie ist das Verhalten auf akustische (z.B. Schuß) und optische Umweltreize (normal/beunruhigt/schreckhaft)?

Beim Verkehrsverhalten ist die Reaktion des Hundes auf sich bewegende Fahrzeuge zu prüfen (sicher/unsicher).

Bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens wird zusätzlich festgestellt, ob der Hund
aa) aufmerksam/zerfahren
bb) ausdauernd/schnell ermüdet
cc) zurückhaltend/draufgängerisch
dd) temperamentvoll/ausgeglichen
ee) leicht/schwer erregbar
ff) leicht/schwer zu beruhigen
gg) kontaktfreudig/kontaktarm
hh) gutartig/aggressiv
ii) wesensstark/unterwürfig ist.
Ein schriftlicher Nachweis über das Testergebnis ist im Prüf- und Abnahmeverfahren vorzulegen.
f) Sozialisierungsnachweis
Ein schriftlicher Nachweis über die fachgerechte Sozialisierung und Aufzucht ist durch den Ausbilder im Rahmen des Prüf- und Abnahmeverfahrens vorzulegen. Dieser Nachweis hat folgende Angaben zu enthalten:
aa) Name des Züchters
bb) Zeitpunkt der Abgabe an die Führhundschule
cc) Wie viele Halter hatte der Hund?
dd) Wuchs der Hund auf dem Land oder in der Stadt auf?
ee) Wie viele Wurfgeschwister hatte der Hund?
ff) War der Hund während der Aufzucht mit anderen Tieren zusammen?
gg) Hatte der Hund zu Kindern und Fremdpersonen Kontakt?
g) Generell ausgeschlossene Hunde
Wegen zu befürchtender Sozialisierungsmängel werden zur Führhundausbildung nicht zugelassen
aa) Hunde aus Tierheimen
bb) Hunde von Massenzüchtern
cc) Hunde aus dem Tierhandel und
dd) Hunde mit abgebrochener Schutzhundeausbildung.


II. Die Ausbildung

1. Ausbildungsmethodik
Einen Führhund auszubilden, heißt, ihn vom Welpenalter an systematisch aufzubauen. An dieser Aufbauarbeit beteiligen sich neben dem Ausbilder auch der Züchter und die Patenfamilie. Im Lehrgang und darüber hinaus im täglichen Einsatz setzt der Blinde diese Aufbauarbeit fort. Einen Hund zu einem Gebrauchshund auszubilden, bedeutet zuallererst, sich mit einem artverschiedenen Lebewesen zu verständigen.
Durch die Führhundausbildung wird ein Hund zur Kontrolle und Beherrschung des menschlichen Raums mit seinen vielfältigen Hindernissen befähigt. Ein Hund ermöglicht einem Nichtsehenden die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und wird also selbst zum Verkehrsteilnehmer.
Der Hund lernt, seine Umwelt mit "Menschenaugen" zu sehen, d.h. sein Umweltverständnis wird vom hundlichen auf den menschlichen Raum erweitert (Personalerweiterung). Der Führhund wird sozusagen rechts breiter und höher. Da bei der Führhundausbildung nicht in dem sonst bei der Gebrauchshundeausbildung üblichen Umfang auf hundespezifische Anlagen (Schutz-, Jagd- und Bewegungstrieb) aufgebaut werden kann, ist die Motivationsförderung bei der Ausbildung (und beim Einsatz) des Hundes besonders bedeutsam. In die Ausbildung einbezogen werden können hingegen das Meute- und das Neugierverhalten (Sozialverhalten).
In den nur mit wenigen Hindernissen ausgestatteten Raum des Hundes werden die für den Nichtsehenden gefährlichen Hindernisse hineingestellt. Mit hohen über dem Widerrist des Hundes befindlichen Objekten tritt der Hund durch die vom Ausbilder ausgehenden Einwirkungen in Beziehung.
Gleiches gilt für Boden- und Seitenhindernisse. Im Fortgang des Trainings lernt der Hund weiter, die so für ihn erst existent gewordenen und für den Nichtsehenden gefährlichen Hindernisse gemeinsam mit diesem zu umgehen, ohne daß ihm die besondere Situation seines Menschen einsichtig wäre. Erst das Führgeschirr stellt den Hund in den Menschenraum. Der Führhund bewegt sich sofort wieder in seinem eigenen Lebensraum, wenn er aus dem Führgeschirr entlassen wird.
Durch Hörzeichen und Korrekturen wirkt auch der Blinde auf den Hund ein und wird vom Hund als der Ranghöhere akzeptiert.

2. Verbotene Ausbildungsmethoden
Starkzwang (z.B. Prügel, Fußtritte, Einsatz von Stachelhalsbändern und elektrischen Strafreizgeräten) verhindert die Entwicklung von Selbstvertrauen des Hundes zur Lösung von Führproblemen und ist zu unterlassen. Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind zu beachten.

3. Unterordnungsübungen
Durch Unterordnungsübungen (Kontaktübungen) lernt der Hund seinen Menschen als Ranghöheren anzuerkennen, d.h. z.B. auf Hörzeichen heranzukommen, sich zu setzen und niederzulegen. Durch Unterordnungsübungen lernt der Hund des weiteren richtiges Gehen an der Leine (Leinenführigkeit) sowie die Richtungskommandos. Unterordnungsübungen sind die Voraussetzung für den notwendigen Gehorsam des Hundes (Appell). Unterordnungsübungen werden auch ohne Leine durchgeführt. Denn erst dann zeigt sich, ob nicht nur eine äußere, sondern auch eine innere Bindung existiert.
Mit den Unterordnungsübungen ist schon während der Aufzucht zu beginnen. Der Blinde erhält durch sie die Möglichkeit, absoluten Gehorsam durchzusetzen, während er bei der Führarbeit seinem "Begleiter" eine erlaubte Freiheit einräumen muß.

4. Ausbildungsgrundsätze
Ein besonders wichtiger Grundsatz der Führhundausbildung ist, daß ein Führhund selbständig Führprobleme lösen muß. Der Trainer tritt im Verlauf der Ausbildung immer mehr in den Hintergrund. Die Reduzierung der Trainereinwirkung bewirkt eine proportionale Steigerung des Schwierigkeitsgrades der Übungen (Prinzip der Steigerung). Danach wird zuerst das geradlinige Gehen auf der hindernisfreien Gehbahn geübt. Sodann lernt der Hund, Hindernisse zu umgehen, welche auch für ihn Hindernisse darstellen. Es folgt das Umgehen/Anzeigen von Hindernissen, die für einen Hund allein bedeutungslos wären. Schließlich werden sämtliche Arten von Hindernissen verschiedenster Form und Größe kombiniert. Der ständige Wechsel (Prinzip der Abwechslung) der Art und des Aussehens der Hindernisse sowie des Standorts bewirkt einen entsprechenden Lernfortschritt und fördert die Fähigkeit des Hundes zu selbständigen Entscheidungen. Das Prinzip der Steigerung erstreckt sich auch auf die Übungsräume. In der Öffentlichkeit wird zuerst in ruhigeren Gegenden und dann in immer verkehrsreicheren Stadtvierteln geübt, wobei der Hund auch den fließenden Verkehr mitbeachtet.
Das Prinzip der Steigerung wird durch das der Wiederholung ergänzt. Durch Wiederholen lernt der Hund, sich an Form und Art der zu lernenden Handlungen zu gewöhnen. Dadurch wird er sicher. Ein Führhund darf bei der Ausbildung ferner nicht überfordert werden (Überforderungsverbot). Überfordert wird er, wenn man versucht, ihm gleichzeitig mehrere Dinge beizubringen. Durch Überforderung wird ein Lernerfolg am sichersten verhindert. Durch das Prinzip der Abwechslung werden das Interesse und die Aufmerksamkeit des Hundes gefördert. Eine hundegerechte Ausbildung muß der Individualität des einzelnen Tieres gerecht werden.

5. Ausbildungstechniken
Der Führhundausbildung liegt ein Kommunikations-, ein Verhaltens- und ein Lernmodell zugrunde. Gemäß der Lernform der klassischen Konditionierung (Pawlow) ist ein erwünschtes Lernverhalten das Ergebnis einer Reizreaktion. Bei der instrumentellen Konditionierung erreicht der Hund demgegenüber eine von ihm angestrebte Endhandlung (Belohnung) nur über einen Lernerfolg, also die vom Menschen gewünschte Verhaltensweise.

Die klassische und die instrumentelle Konditionierung bedienen sich des Mittels der Verknüpfung. Verknüpft wird eine bestimmte gewünschte Handlung (konditionierte Reaktion) und ein Hörzeichen (konditionierter Stimulus). Der Ausbilder muß verhindern, daß der Hund bestimmte Objekte mit ihm bzw. bestimmten Orten verknüpft (Objekt- statt Mann-Verknüpfung). Bei der Auswahl der Ausbildungstechniken ist vor allem zu beachten, daß der blinde Führhundhalter in der Lage sein muß, seinen Hund eigenständig zu kontrollieren und die Aufbauarbeit mit ihm fortzusetzen. So darf bei der Ausbildung eines Blindenführhundes z.B. dem Blickkontakt keine besondere Bedeutung beigemessen werden, denn dieses Mittel steht einem Blinden nicht zur Verfügung.

Zur Korrektur gehört bei der Führhundausbildung und vor allem auch beim späteren Einsatz, daß ein nicht angezeigtes Hindernis erneut angegangen wird.

6. Blindgänge des Ausbilders
Ob es in der Ausbildung tatsächlich gelungen ist, den Hund zur Kontrolle und Beherrschung des menschlichen Raums zu befähigen, stellt der Trainer durch sog. Blindgänge fest. Um die Umprägung auf den Blinden zu erleichtern, sollen Blindgänge von mehreren Ausbildern oder vom Trainer und von ihm hierzu ermächtigten Blinden durchgeführt werden.

7. Ausbildungsinhalte
Ausbildungsziele betreffend die Führleistung sind:
a) Geradlinig gehen
Der Hund muß stehende und bewegliche Hindernisse umgehen oder durch Stehenbleiben anzeigen. Vor Bodenhindernissen (Schläuche, Bretter usw.) muß der Hund stehenbleiben und darf sie erst auf Hörzeichen hin überschreiten. Bodenvertiefungen (z.B. offene Kanalschächte, Baugruben) muß der Hund mit genügendem seitlichen Abstand passieren. Vor halbhohen Hindernissen bzw. Höhenhindernissen, welche der Hund ohne den Blinden unterlaufen könnte, muß er stehenbleiben bzw. sie umgehen. Bei Totalabsperrungen muß der Hund den Bürgersteigrand aufsuchen und dort stehenbleiben. Dann muß er das Hindernis auf der Fahrbahn nach Hörzeichen umgehen.
Unmittelbar nach Passieren der Absperrung muß er den gleichen Bürgersteig wieder aufsuchen. Das Hinüberwechseln über die Fahrbahn ist in solchen Fällen ohne zwingenden Grund unzulässig.
Falls die Situation es erfordert, das Hindernis nicht auf der Fahrbahn zu umgehen, sollte der Hund in der Lage sein, durch Verweigerung der Umgehung (intelligente Gehorsamsverweigerung) zu signalisieren, daß ein Aufsuchen der anderen Straßenseite vorteilhafter ist.
b) Straßenüberquerungen
Der Hund darf Straßen mit und ohne Bürgersteig nur auf Hörzeichen überqueren und wenn die Verkehrssituation es erlaubt, d.h. wenn kein Fahrzeug sich nähert (intelligente Gehorsamsverweigerung). Straßen sind im rechten Winkel zu überqueren.
c) Gefahrenschulung
Vor einem plötzlich auftauchenden Fahrzeug hat der Hund den Blinden, sofern die Situation dies zuläßt, aus dem Gefahrenbereich zu bringen.
d) Treppen
Auf- und abwärts führende Treppen müssen vom Hund nach Hörzeichen aufgesucht und durch Stehenbleiben angezeigt werden, auch wenn sie abseits des geraden Weges liegen. Sich bewegende und still stehende Rolltreppen und Laufbänder darf der Hund nicht betreten.
e) Verkehrsmittel
Auf das entsprechende Hörzeichen hat der Hund den Blinden vor den Einstieg des Fahrzeugs zu führen und auf weiteres Hörzeichen in das Fahrzeug einzusteigen. Auch das Aussteigen erfolgt auf ein Hörzeichen. In bestimmten Situationen kann es zweckmäßiger sein, den Hund vorausgehen oder nachfolgen zu lassen.
f) Türen
Auf Hörzeichen hat der Hund Türen aufzusuchen und mit der Schnauze den Türgriff anzuzeigen.
g) Ausgang
Nach Hörzeichen sucht der Hund den Ausgang aus einem Gebäude bzw. Verkehrsmittel auf.
h) Sitzgelegenheit
Nach Hörzeichen sucht der Hund unbesetzte Sitzgelegenheiten auf und zeigt diese an, indem er zum Beispiel den Kopf auf die freie Sitzfläche legt.
i) Weitere Ziele
Auf entsprechendes Hörzeichen sucht der Hund andere Ziele, z.B. Telefonzelle, Briefkasten, Fahrzeug.
j) Fußgängerüberweg
Nach Hörzeichen zeigt der Hund dem Blinden einen Zebrastreifen bzw. gekennzeichneten Fußgängerüberweg an.
k) Nachfolgen
Auf Hörzeichen folgt der Hund einer bestimmten Person.

B. Der blinde Leistungsberechtigte


I. Allgemeine Anforderungen

Die Arbeit mit dem Führhund setzt eine entsprechende Eignung des Blinden sowie eine entsprechende persönliche bzw. familiäre Situation voraus. Insbesondere kommen nur Personen in Betracht, die eine positive Beziehung zu Tieren haben sowie willens und in der Lage sind, einen Hund zu halten, diesen als Führhund einzusetzen und die mit der Führhundhaltung verbundene Verantwortung zu tragen, was in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres voraussetzt.
Persönliche Eignung und Verhältnisse des Blinden sind vor der Ausstattung mit einem Führhund durch einen Test sowie im Rahmen von Erkundigungen zu überprüfen.
Weitere Behinderungen schließen die Versorgung mit einem Führhund grundsätzlich nicht aus.


II. Der Blinde, seine Orientierung und Mobilität mit dem Führhund

Angeborene oder erworbene Blindheit bedeuten u.a. den Verlust der Orientierungsfähigkeit und als Folge davon der Mobilität.
Unter Orientierung ist der Vorgang zu verstehen, bei dem unter Anwendung und Ausnutzung aller zugänglichen Sinnesinformationen die eigene Position im Raum bestimmt wird.
Mobilität ist die Fähigkeit, Fertigkeit und Bereitschaft, sich in der Umwelt zu bewegen.
Die der Orientierung dienenden Objekte (Hindernisse) befinden sich in der Regel außerhalb der Wahrnehmungsgrenze der einem Blinden verbliebenen Nahsinne. Der Blinde wird dadurch auf den Tastraum von ca. 1 Meter eingeschränkt. Der einem Nichtsehenden verbleibende Fernsinn Hören ist für die Orientierungsfähigkeit von weit geringerem Wert als das Sehen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit eines Orientierungs- und Mobilitätstrainings (OuM-Training) zu dem Zweck, Bewegungsunsicherheit bzw. Bewegungsangst zu überwinden. Dieses dient auch der Schulung aller Restsinne. Ohne ein OuM-Training als Basistraining zur Erlangung einer Grundsicherheit des Bewegungsverhaltens kann sich ein Nichtsehender in der Regel nicht einem Führhund unter den Bedingungen des modernen Straßenverkehrs anvertrauen. Bewegungsunsicherheit bzw. Bewegungsangst übertragen sich auf den Hund (Phänomen der Stimmungsübertragung), so daß beide Partner des Gespanns unsicher werden.
Im Gegensatz zu einer Begleitperson kann der Führhund einem Nichtsehenden nicht vollständig die fehlende eigene Orientierungsfähigkeit ersetzen. Die Beobachtung der Verkehrsregeln sowie das richtige Verhalten beispielsweise an Verkehrssignalanlagen kann ohnehin ein Führhund einem Nichtsehenden nicht abnehmen.
Das Hilfsmitteltraining (Ausbildung im Gebrauch des Führhunds) wird ergänzt durch ein Selbsthilfetraining (Verkehrstraining durch Schulung der Restsinne).
Neben dem Führhund ist der Blinde also auch mit einem Blindenlangstock einschließlich der dazu erforderlichen Gebrauchsschulung auszustatten - schon allein, um sich aus gegebenem Anlaß auch ohne den Führhund bewegen zu können (z.B. Krankheit des Hundes oder sonstige Unmöglichkeit der Mitnahme des Führhunds).

Objektiv ist die Versorgung mit einem Führhund gerechtfertigt, weil ein Nichtsehender durch den Einsatz "sehender Hundeaugen" seinen Tastraum auf den Sehraum des Hundes erweitert. Ein Nichtsehender verfügt damit indirekt über eine optische Fernwahrnehmung bzw. optische Orientierung.
Ein Führhund ist - im Gegensatz zum weißen Blindenlangstock als der "verlängerten Tasthand" - ein lern- und entscheidungsfähiges Orientierungshilfsmittel. Durch die Möglichkeit der indirekten optischen Fernwahrnehmung wird ein Blinder in höherem Maße als beim Langstockeinsatz von der akustischen Orientierung (auditive Lokalisation von Gegenständen) unabhängig. Dies ist gerade bei Späterblindeten, die diese Fähigkeit nicht oder nicht mehr in ausreichendem Umfang erwerben, entscheidend. Außerdem wird die akustische Orientierung durch den im modernen Straßenverkehr hohen Lärmpegel zusätzlich beeinträchtigt.
Durch seine Fähigkeit, Hindernisse vor jeder körperlichen Berührung durch den Blinden zu erkennen, einzuschätzen und zu umgehen sowie markante Punkte (z.B. Treppen, Türen, Verkehrsmittel, bestimmte Gebäude) auf entsprechendes Hörzeichen aufzusuchen und anzuzeigen, ermöglicht der Führhund dem Blinden eine entspanntere, sicherere und schnellere Fortbewegung als mit dem Blindenlangstock. Ein weiterer objektiver Vorzug des Führhundes ist, daß sich ein Blinder auch im offenen unwegsamen Gelände bzw. in einer Umgebung ohne Leitlinien (z.B. bei Schneedecke) und in Menschenansammlungen frei und sicher bewegen kann.

Auch der bestgeeignete Führhund ermöglicht allerdings nur einem geeigneten Blinden eine optimal sichere Verkehrsteilnahme.

Das OuM-Training mit dem Blindenlangstock und das OuM-Training mit dem Führhund sind beide eine aktivierende defektbezogene Rehabilitationsleistung.


C. Das Gespann


I. Der Lehrgang

1. Sinn und Zweck
Der nichtsehende, jedoch voll verantwortliche Mensch und das sehende, jedoch nicht verantwortliche Tier bilden ein Führsystem. Die erfolgreiche Zusammenarbeit hängt von der störungsfreien Interaktion von Mensch und Tier ab. Voraussetzung für diese Kooperation ist, daß der Blinde durch den Trainer mit dem gerade zu ihm bezüglich Rasse, Größe und Geschlecht passenden Hund zusammengebracht wird. Nur so kann eine acht bis zehn Jahre dauernde und erfolgreiche Zusammenarbeit bzw. ein echtes Führteam entstehen.
Ziel des Lehrgangs ist es, daß sich der Blinde so vom Hund führen läßt, daß Dritte und das Gespann im Straßenverkehr nicht gefährdet werden. Führen kann ein Führhund nur, wenn sich der Blinde der Führung durch den Hund anvertraut. Der Nichtsehende kann sich jedoch der Führung durch den Hund nicht wie der durch eine Begleitperson überlassen, denn er muß seinen Hund kontrollieren und leiten. Der Führhund ist auch keine unabhängig vom Blinden funktionierende Führmaschine. Nicht nur das Vertrauen des Hundes in den "Meuteführer", sondern auch das des Nichtsehenden in seinen "Begleiter" kann nur durch einen vertrauenswürdigen und qualifizierten Ausbilder in einem ausreichend langen Lehrgang im Umgang mit dem Hund - und der Behinderung - systematisch geweckt und gefestigt werden. "Meuteführer" in der "Zweiermeute" kann ein Nichtsehender nur sein, wenn er sich mit einem artverschiedenen Lebewesen verständigen kann. Wie der Ausbilder muß später der Blinde durch richtiges Einwirken (Hörzeichen, Korrekturen, Lob) auf die Beachtung der für ihn bedeutsamen Hindernisse hinwirken.

2. Lehrgangsdauer
Sich "blindlings" seinem Führhund anvertrauen und auf diesen richtig einwirken kann ein Erblindeter erst, wenn er eine persönliche Beziehung zu seinem "Hilfsmittel" Führhund aufgebaut hat. Die Entwicklung der Bindung zwischen Mensch und Tier als der biologischen Grundlage für die "Funktionsfähigkeit" des Führhundes braucht Zeit. Dem entspricht im Lehrgang das Zusammensein von "Herr und Hund" rund um die Uhr. Nur durch die möglichst lange Gelegenheit, sich unter Aufsicht eines erfahrenen Trainers einzulaufen, kann der Blinde Ängste und Unsicherheit überwinden, so daß er nicht durch nervöses Verhalten den Hund bei der Führarbeit irritiert.
In der Regel ist daher ein vierwöchiger Lehrgang notwendig und ausreichend. Mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Blinden kann die Lehrgangsdauer abgekürzt werden, jedoch nicht unter 2 Wochen und 60 Stunden (praktischer und theoretischer Unterricht). In begründeten Ausnahmefällen kann bei entsprechender medizinischer Indikation der Lehrgang verlängert oder wiederholt werden.
Da die Führarbeit in erster Linie am Wohn- und Arbeitsort des Blinden zu leisten ist, ist es wünschenswert, daß dort zumindest ein Teil des Lehrgangs stattfindet. Die Lehrgangsdauer muß vom Blinden schriftlich bestätigt werden. Auch diese Bestätigung ist im Rahmen des Prüf- und Abnahmeverfahrens vorzulegen.

3. Ausbildungsinhalte
Von grundsätzlicher Bedeutung ist es, daß der Nichtsehende seinen Hund nicht vermenschlicht. Beide Partner müssen lernen, sich während der Führarbeit voll und ganz aufeinander einzustellen, d.h. sich von nichts ablenken zu lassen.
Um seinen Führhund richtig "leiten" zu können, muß der Nichtsehende die Bedeutung und die Anwendung der Hörzeichen erlernen. Dabei kommt es besonders auf eine angemessene Stimmführung an, da der Hund den Sinn der Worte nicht versteht.
Der Blinde muß im Lehrgang auch darin geübt werden, über das Führgeschirr das Verhalten des Hundes richtig zu deuten, um schwerwiegende Fehler zu vermeiden. Die fehlende optische Kontrolle erfordert eine besondere Schulung des Kontrollverhaltens des Blinden.

4. Theoretischer Unterricht
Um den Blinden mit seinen eigenen Möglichkeiten und denen seines Hundes vertraut zu machen, muß er während des Lehrgangs gründlich über Fütterung, Pflege des Hundes, die wichtigsten Hundekrankheiten und das Führverhalten informiert werden. Dazu gehört, daß dem Blinden zum Verständnis des Führhundes die wichtigsten Grundbegriffe der Verhaltensforschung und das Verhaltensinventar (Ethogramm) sowie die Grundzüge der angewandten Ausbildungsmethode vermittelt werden. Außerdem ist über die wichtigsten Rechtsgrundlagen bezüglich der Pflichten als Tierhalter und Verkehrsteilnehmer zu informieren.

5. Praktische Übungen
Während des ganzen Lehrgangs muß der Blinde mit dem Hund trainieren. Das Gespann muß dabei sämtliche - auch komplexe - Grundsituationen des modernen Straßenverkehrs wie die Überquerung mehrbahniger Straßen (mit und ohne Ampel), die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bus, Straßenbahn, Bahnhofssituation) und die Bewältigung schwieriger Hindernisse (Baustellen, unwegsames Gelände) kennenlernen.

6. Lehrgangsbericht
Ü ber den Verlauf und den Erfolg des Lehrgangs ist vom Ausbilder ein Lehrgangsbericht zu erstellen.


II. Gespannprüfung

Nach Abschluß des Lehrgangs findet ein Prüf- und Abnahmeverfahren nach Maßgabe der Prüfungsordnung des Deutschen Blindenverbandes e.V. für die Abschlußprüfung von Blindenführhundgespannen statt.


III. Die Nachbetreuung

Mit dem Abschluß des Lehrgangs ist die Bindung im Führteam noch nicht vollständig erreicht. Mensch und Hund müssen anwenden, was der Lehrgang vermittelt hat. Die gelernten Muster müssen auf neue Gegebenheiten übertragen werden. Die Nachbetreuung soll am Wohnort und/oder Arbeitsort des Blinden auftretende Probleme lösen helfen. Deshalb kann sie nur ausnahmsweise am Sitz der Führhundschule erfolgen.
Ein Hund benötigt ca. 6 Monate, um sich an neue Verhältnisse zu gewöhnen. Auch danach kann es aber noch zu Problemen kommen, bei deren Lösung die Führhundschule beratend zur Seite stehen muß.

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