Der Blindenführhund im geltenden Recht

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Der Blindenführhund - ein sächliches Hilfsmittel?

Besprechung von Entscheidungen des Bundessozial-, des Landessozialgerichs Bremen und des Bayerischen Landessozialgerichts

Das Bundessozialgericht und das LSG Bremen einerseits haben am 20.11.96 (AZ.: 3 RK 5/96) bzw. am 6.9.96

(AZ.: L 2 KR 1/96), das Bayerische LSG am 17.06.98

(AZ.: L 4 KR 56/96) Entscheidungen zur Versorgung Blinder mit Führhunden getroffen. Diese widersprechen sich in zentralen Aussagen.

 

I. Sachverhalte und Entscheidungsgründe

1. Urteil des BSG:
Die Ersatzbeschaffung eines Führhundes ist auch bei von Anfang an vorhandener objektiver Ungeeignetheit des ersten Führhundes nicht erforderlich, wenn der Versicherte nicht zuvor einen Antrag auf Ersatzbeschaffung bei der Krankenkasse gestellt hat.

Entscheidungsgründe:
Das BSG stellt fest: Die Leistungsbewilligung hinsichtlich des ersten Führhundes hindere eine erneute Prüfung der Erforderlichkeit der Ersatzbeschaffung nicht; die Bindungswirkung des ersten Bewilligungsbescheides beziehe sich nur auf den zuerst zur Verfügung gestellten Führhund.
Diese Feststellung wird durch ausführliche Verweise auf die entsprechende Rechtsprechung zur Problematik der Bindungswirkung von Verwaltungsakten in anderen Sozialrechtsbereichen begründet.
Der ursprünglich geltend gemachte Sachleistungsanspruch betreffend die Ersatzbeschaffung habe sich dadurch erledigt, daß sich der Kläger selbst einen Führhund beschafft habe.
Ein Kostenerstattungsanspruch, den der Kläger anstelle des Sachleistungsanspruchs geltend gemacht hat, könne nur begründet sein, wenn dem Kläger zunächst ein Sachleistungsanspruch betreffend die Ersatzbeschaffung zustand, der sich in einen Kostenerstattungsanspruch betreffend den zweiten selbst angeschafften Führhund umwandeln konnte. Dies sei wegen der fehlenden Erforderlichkeit des selbstbeschafften Führhundes nicht möglich, was zur Klageabweisung bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von
DM 29.000,-- führte.
Die fehlende Erforderlichkeit bzw. die Ungeeignetheit des Ersatzführhundes ergebe sich aus dem mangelnden Anvertrauen des Klägers an den Ersatzführhund, wodurch auch bei diesem eine Leistungsminderung eingetreten, d.h. der Führhund "verdorben" worden sei. Es könne somit dahinstehen, ob die Fähigkeit des Klägers, sich im Alltag ohne einen Führhund bzw. ein anderes Blindenhilfsmittel zu bewegen, auf einem außergewöhnlichen Erinnerungsvermögen an räumliche Gegebenheiten oder darauf beruhe, daß das Restsehvermögen größer sei als zunächst angenommen.

2. Urteil des LSG Bremen:
Entgegen der allgemeinen Regelung in
§ 2 Abs. 2 S. 2 SGB V hat die Beklagte (bisher) keine Verträge für die Versorgung ihrer Versicherten mit Führhunden mit entsprechenden Leistungserbringern abgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht deshalb aber keine vollständige Freiheit der Versicherten, sich Führhunde privat und unter Außerachtlassung der Vorgaben der Beklagten zu verschaffen und anschließend volle Kostenerstattung von der Beklagten zu verlangen. Vielmehr müssen auch in solchen Fällen, in denen mangels eines Vertrages mit einem Lieferanten eine Kostenübernahme im Einzelfall zugesagt wird, die Voraussetzungen für die Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Leistung nach § 13 Abs. 3 SGB V vorliegen.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 28.11.94 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kostenübernahme für einen Führhund der Blinden- und Führhundschule P. Auf Anforderung durch die Krankenkasse ging am 6.12.94 ein Kostenvoranschlag über DM 33.900 zuzüglich Hotelkosten eines Ausbilders am Wohnort des Rehabilitanden und Fahrtkosten sowie Mehrwertsteuer ein. Am 27.12.94 schloß die Klägerin mit P. einen Ausbildungsvertrag, der insbesondere den Ankauf und die Ausbildung eines Hundes und die Einarbeitung am Wohnort der Klägerin beinhaltete. Die Kosten nach diesem Vertrag beliefen sich auf DM 36.050,-- zuzüglich Hotelkosten eines Ausbilders und Fahrtkosten sowie Mehrwertsteuer. Die Beklagte hatte auch einen Kostenvoranschlag der Führhundschule K. am 2.1.95 über
DM 25.626,50 und einen Kostenvoranschlag eines Mobilitätszentrums in Berlin über DM 22.420,-- zuzüglich der Kosten des Einweisungslehrgangs eingeholt.
Mit Bescheid vom 16.2.95 erklärte sich die Beklagte bereit, Kosten für einen Führhund in Höhe von DM 26.000 zu übernehmen.

Das LSG Bremen verneint - im Gegensatz zum Bayerischen LSG - das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der beiden Alternativen des § 13 Abs. 3 SGB V. Im vorliegenden Fall sieht das LSG die Verschaffung eines Führhundes nicht mehr als notwendig an, soweit die dafür aufzuwendenden Kosten den von der Beklagten bewilligten Betrag von DM 26.000 übersteigen.
Diese in der Führhund-Versorgung willkürlich gezogene Notwendigkeitsgrenze
1 begründet das LSG folgendermaßen: Bei der Festlegung dessen, was bei der Verschaffung eines Führhundes als notwendig anzusehen ist, entstünden "naturgemäß Schwierigkeiten". Die Wertungen hinsichtlich Eignung und Qualität eines Führhundes könnten sich nicht auf "objektive" Merkmale stützen.

3. Urteil des Bayerischen LSG:
Einer Versicherten steht ein Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten in Höhe von SFR 39.460,--
(DM 45.360,--) gem. § 13 Abs. 3 SGB V für einen in der Schweiz selbstbeschafften Ersatzführhund zu, weil die Krankenkasse durch ihr Beharren auf ihrer Untätigkeit zeigt, daß sie ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nicht nachkommen will.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe:
Im September 93 beantragte die Versicherte die Neuversorgung mit einem Führhund bzw. Kostenübernahme, nachdem ihr eine schweizerische Führhundschule angeboten hatte, sie sofort mit einem Führhund zu versorgen. Bei drei oder vier deutschen Führhundschulen dagegen hätte die Wartezeit ca. 1 Jahr betragen.
Zunächst teilte die Krankenkasse mit, daß sie sich an den Kosten eines schweizerischen Führhundes nicht beteiligen werde, weil "die Versorgung mit einem Führhund in Deutschland sichergestellt" sei. Noch im September 93 teilte die Krankenkasse dann der Versicherten mit, sie sei bemüht, von inländischen Führhundschulen Alternativangebote einzuholen. Nach den eingeholten Angeboten hätte die Neuversorgung in Deutschland
DM 15.700,-- bzw. DM 26.675,-- gekostet. Mit Bescheid vom 22.11.93 erklärte sich die Krankenkasse ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs bereit, einen "Zuschuß" in Höhe von DM 25.000,-- zu den Aufwendungen des von der Klägerin selbstbeschafften schweizerischen Führhundes zu leisten.

"Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich insoweit als rechtswidrig, als sie die Erstattung der der Klägerin entstandenen Kosten in vollem Umfang ablehnen." Die Klägerin hat den Antrag auf "Neuversorgung mit einem Führhund, also auf Sachleistung" gestellt, bevor sie sich die Leistung selbst beschafft hat.
"Die Beklagte hat die Gewährung der Sachleistung zu Unrecht verweigert, sie hat sie nicht einmal konkret angeboten."
Das LSG stellt weiter fest, daß es offen bleibe, woher die Beklagte die Überzeugung nimmt, die Versorgung mit einem Führhund sei in Deutschland sichergestellt! "Die Klägerin weist auch zutreffend darauf hin, daß es noch keine gem. § 126 Abs. 1 SGB V zugelassenen Leistungserbringer für das Hilfsmittel Führhund gibt und entsprechend auch keine für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen vorliegen."
"Selbst wenn man mit der Beklagten der Auffassung sein sollte, der seinerzeit offensichtlich allein zur Verfügung stehende schweizer Hund sei trotz fehlender Alternativen in der Anschaffung unwirtschaftlich (die dazu von der Beklagten angestellten Ermittlungen sind wenig aussagekräftig für die Tatbestandsprüfung des § 12 Abs. 1 SGB V), stünde dies einer Erstattung nicht im Wege. Im Beharren auf ihrer Untätigkeit hat die Beklagte deutlich zu erkennen gegeben, daß sie es ohne Rechtsgrund ablehnt, die ihr obliegende Leistung zu erbringen
(§ 13 Abs. 3 2. Alt.)."


II. Kritik der Entscheidungen

1. Sachleistungsgrundsatz

a) Leistungsgegenstand
Zunächst sind die Ausführungen zur auf den Verfügungssatz eines Verwaltungsakts beschränkten Bindungswirkung insoweit unrichtig, als das BSG als Leistungsgegenstand ein "vom Versicherten bei der Führhundschule RG noch auszuwählendes Tier" bezeichnet.
Tatsächlich wird aber der Natur der Sache nach vom Sozialleistungsträger die Herstellung eines verkehrssicheren sog. Führgespanns als operationaler Einheit
2 zweier artverschiedener Lebewesen geschuldet. Denn ein Führhund "funktioniert" nicht
- wie eine Führmaschine - unabhängig vom "Hilfsmittelbenutzer". Ohne eine möglichst störungsfreie Kommunikation und Interaktion von "Herrn und Hund" kann der Führhund seine "Hilfsmittelfunktion" nicht erbringen. Die Tendenz zur Meutebildung (Sozialverhalten) ist die biologische Grundvoraussetzung der Ausbildung eines Hundes zu einem sog. Gebrauchshund. Das Führgespann stellt, verhaltensbiologisch gesehen, eine "Zweiermeute" dar, in der der blinde Mensch der ranghöhere "Leithund" ist.
Richtig ist, daß das Merkmal der Erforderlichkeit eng mit der - nicht statisch zu beurteilenden - Eignung eines Führhundes zusammenhängt. Denn ein Führhund wird bei zu seltenem Einsatz - aus welchen Gründen auch immer - "verdorben", indem die wechselseitige Tier-Mensch-Bindung sich gar nicht erst einstellt bzw. sich wieder auflöst. Das Merkmal der Erforderlichkeit - also auch die Fähigkeit, sich einem Führhund anzuvertrauen - ist im Einzelfall eine recht schwierige und letztlich nur von einer qualifizierten Prüfungskommission - ggf. schon vor der "Einschulung" - zu beantwortende Tatfrage.
Ein Prüf- und Abnahmeverfahren gemäß Ziff. 4. der
- nicht umgesetzten und vom BSG auch nicht
erwähnten - "Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung und Kostenübernahme für Blindenführhunde"
3, d.h. eine Gespannprüfung, ist offensichtlich in beiden Fällen der BSG-Entscheidung (Erstversorgung mit Maja bzw. Ersatzbeschaffung mit Sando) nicht durchgeführt worden.
Zusätzlich zu der fehlenden Versorgungsberechtigung des "Leistungserbringers" wurde also auch die Zweckdienlichkeit des Hilfsmittels für den "möglichst weitgehenden" Ausgleich des Funktionsausfalls der Augen "im Rahmen einer normalen Lebensführung"
4 nicht gewährleistet5.

b) Versorgungsberechtigung
Die Tatsache, daß sämtliche Führhundtrainer nicht gem. § 126 SGB V in das Versorgungssystem der GKV einbezogen sind
6, wird auch vom BSG unverständlicherweise ignoriert! Konsequent setzt es einen "vom Versicherten ursprünglich geltend gemachten Sachleistungsanspruch" voraus, der sich in einen Kostenerstattungsanspruch "umgewandelt" haben müsse. Somit fehlt es schon - im Gegensatz zu den Gesundheitshandwerkern7 und auch den Mobilitätstrainern (mit dem Blindenlangstock) - an der Versorgungsberechtigung der "Leistungserbringer"8.
Es wird von den "Anbietern" nicht einmal - wie von gewerblichen Unternehmern - der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, der Fachkunde und der Betriebssicherheit verlangt.
Nach den Qualitätskriterien würde aber gelten: "Da der Blindenführhund im Gegensatz zu den sonst üblichen Hilfsmitteln ein lebendes Wesen ist, erfordert die Auswahl von Hunden und deren Ausbildung zum ständigen Begleiter des Versicherten einschließlich dessen Einschulung mit dem Blindenführhund ein besonders hohes Maß an individuellem Einfühlungsvermögen und Sachkenntnis in Bezug auf die Kynologie und das Orientierungs- und Mobilitätstraining für Blinde."
9
Interessant ist, daß nach den Feststellungen des BSG und des LSG Bremen eine Führundschule P. mit den Versicherten einen privaten Vertrag abgeschlossen hat. Bei Beachtung des Sachleistungsgrundsatzes würde dies einen Widerruf der Kassenzulassung bedeuten!
Die vom LSG Bremen verworfene Rechtsauffassung des SG Gießen
10 entspricht im übrigen dem Wunschrecht i.S. von § 33 SGB I betreffend den Trainer des "blinden Vertrauens", der um so angemessener ist, als die "Leistungsträger" für die Qualifikation "ihrer Kassenlieferanten" entgegen § 126 SGB V keine Gewähr übernehmen.

2. Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
Eine unter Verstoß gegen das Prinzip der subordinierenden Kassenzulassung durchgeführte Hilfsmittelausstattung ist auch nicht wirtschaftlich i.S. von §§ 2 und 12 SGB V - sei sie auch scheinbar noch so billig. Denn es wird nicht geprüft, ob den Gesamtkosten eine diese rechtfertigende Sachleistung gegenübersteht.

a) Qualitätssicherung durch Qualitätsstandards
Die vom LSG Bremen angesprochenen Schwierigkeiten der Führhund-Versorgung sind nur in der fehlenden Umsetzung dieser von den Spitzenverbänden der Krankenversicherer selbst erlassenen Qualitätskriterien begründet. Das vom LSG Bremen beklagte (vermeintliche) Fehlen eines Qualitätsstandards der Führhundausbildung
11 und einer "von kommerziellen Interessen unabhängigen Überwachungseinrichtung" wäre bei entsprechendem Willen der Bundesverbände rasch zu beseitigen. Die Blindenselbsthilfe hat dem federführenden IKK-Bundesverband Entwürfe zur Prüfung zugeleitet von Zulassungsempfehlungen, Rahmenvertrag und Prüfungsordnung für die Abschlußprüfung von Blindenführhundgespannen12.
Die Qualifikation eines die Kassenzulassung beantragenden Trainers ließe sich durch eine Zulassungskommission
13 - z.B. durch eine Vorführung eines vom Trainer selbst ausgebildeten Hundes unter der Augenbinde - mit hinreichender Sicherheit feststellen.
Die - nur gelegentlich und dann meist auch nur auf Drängen der Versicherten durchgeführte - Prüfung der Verkehrsfähigkeit
14 des Zwiegespanns durch eine unabhängige Prüfungskommission15 hätte sich auch auf die physische und psychische Gesundheit16 sowie auf die Führleistung, d.h. darauf zu erstrecken, ob der Führhund dem "Meuteführer" Umweltkontrolle ermöglicht. Es müßte sonach geprüft werden, ob es der Blinde im Einführungslehrgang gelernt hat, "Herr und Schützling"17 zugleich zu sein, sowie mit der Doppelrolle des Hundes als Hilfsmittel und Lebewesen richtig umzugehen (Gefahr der Instrumentalisierung einerseits, der Vermenschlichung andererseits).
Ein "Führhund" mit einem inadäquaten Wesen, fehlender physischer Eignung und/oder unzureichender Führleistung ist hingegen eine zusätzliche Behinderung, ja sogar lebensgefährlich für seinen "Schützling" und Dritte.
Eine Selbstabnahme des Führgespanns durch den blinden Versicherten ist - von der fehlenden Versorgungsberechtigung einmal abgesehen - jedenfalls gemäß den Qualitätskriterien unzulässig und tatsächlich wegen der Blindheit nicht möglich. Mit einer Nichtabnahme anerkennt somit ein blinder Versicherter nicht die Erfüllung der Sachleistungspflicht durch den Sozialleistungsträger.
Die verbindliche Erklärung (und Überprüfung) der Zulassungsbewerber dahin, "daß die Ausbildung zum Blindenführhund einschließlich der Einschulung und der Nachbetreuung des künftigen Führhundhalters nach diesen Kriterien durchgeführt wird," wäre gem.
Ziff. 3. der Qualitätskriterien Zulassungsvoraussetzung.

b) Verschaffungsvertrag und Preisvereinbarungen
Gerade auch durch die Möglichkeit öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen zur Leistungserbringung hat der Gesetzgeber das Kostenerstattungsprinzip abgelehnt
18.
Zweck des Verschaffungsvertrags ist es auch, den Leistungsinhalt und -umfang, d.h. das Anforderungsprofil für Hund und Gespann
19 bzw. die Notwendigkeitsgrenze, für alle Beteiligten verbindlich festzulegen. Weiterhin wären beispielsweise zu regeln die Mängelgewährleistung und das Eigentum am Führhund20.
Entgegen der Meinung des LSG Bremen gibt es keinen "Führhund-Markt". Zum einen ist das Führgespann keine auf dem Hilfsmittelmarkt käufliche Sache; zum anderen ist auch der vom Menschen isoliert gesehene Führhund eine "Sonderanfertigung".
21 Einen durchschnittlichen "Markt- bzw. Einzelverkaufspreis"22 gibt es somit nicht. Sachgerecht ist deshalb nur ein bundeseinheitlicher Pauschalpreis für den ausgebildeten Führhund und eine bundeseinheitliche Vergütungsregelung für die therapeutische23 Dienstleistung im Einführungslehrgang24.
Gem. § 128 S. 2 SGB V müßten die vereinbarten Preise im Hilfsmittelverzeichnis angegeben werden.
Mehrkosten
lägen z.B. nur dann vor, wenn ein Führhund Zirkuskunststückchen beherrschte oder vergoldete Ohren hätte.
Im übrigen wird bekanntlich eine Sachleistung durch die Leistungsträger "in natura", also kostenfrei, in funktonstüchtigem Zustand unter Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse und angemessener Wünsche
(§ 33 SGB I) zur Verfügung gestellt.
Gemäß Ziff. 4. der Qualitätskriterien würde ferner gelten: "Erst nach Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Gespannprüfung übernimmt die Krankenkasse die vom Blindenführhundausbilder bzw. der Blindenführhundschule in Rechnung gestellten Kosten nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen
(§ 127 SGB V)."

3. Kostenerstattungsanspruch
Die Entscheidungen des BSG und des LSG Bremen werden der beim heutigen Massenverkehr erhöhten Fürsorgepflicht der Rehabilitationsträger betreffend den Vertrauens- und Gesundheitsschutz Schwerstbehinderter nicht gerecht.
Die Rechtsfolge der Rechtswidrigkeit i.S. von § 13
Abs. 3 2. Alt. SGB V (Leistungsverweigerung ohne Rechtsgrund) ist die Nichtigkeit des jeweiligen "Leistungsbescheids" i.S. von § 40 Abs. 1 SGB X
25, da er an einem "besonders schwerwiegenden Fehler leidet" und "dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig" ist.
Dieses Vollzugsdefizit stellt ein Organisationsverschulden der Bundesverbände der GKV dar, das in einem "Schadensfall" zu einer Verurteilung zumindest wegen Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB führen müßte
26.
Die Entscheidung des Bayerischen LSG entspricht im Ergebnis für den Einzelfall dem Rechtsgedanken des vom BSG entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
27. In Fällen, in denen mangels eines Verschaffungsvertrages den Versicherten Kostenübernahme zugesagt wird - d.h. also in jedem Fall einer Führhund-Versorgung durch Sozialleistungsträger -, liegen die Voraussetzungen für die Erstattung der vollen Kosten28 für eine nur "privat" zu beschaffende Leistung vor, weil die "Anbieter" derzeit keine "entsprechenden Leistungserbringer" i.S. der GKV, also der Sachleistungsgrundsatz und das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt sind.
Es liegt somit für den Bereich der Führhund-Versorgung eine Versorgungslücke bzw. Systemstörung vor.
Da auch ein Rückgriff auf § 45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts) an der fehlenden Kassenzulassung sämtlicher Anbieter und an der fehlenden Umsetzung der übrigen Qualitätssicherungsvorschriften nichts ändert, vermag nur ein Eingreifen des Bundesgesundheitsministeriums als Rechtsaufsichtsbehörde dem Rechtsschutzdefizit hinsichtlich aller blinden Versicherten abzuhelfen.


III. Sonderstellung des Führhundgespanns

Nicht nur der fehlende Vollzug der für medizinische Hilfsmittel geltenden Qualitätssicherungsvorschriften, sondern auch die fehlende Berücksichtigung der Besonderheiten der Versorgung mit einem biologischen Hilfsmittel29 für Schwerstbehinderte führt zu nicht sachgerechten Ergebnissen.

Vergegenwärtigt man sich die Merkmale des Lebens30, nämlich Wachstum und Entwicklung, Ganzheit, Struktur, Integration, Tendenz und Fähigkeit der Selbsterhaltung, Kommunikation, Anpassung, Eigentätigkeit und Sichverhalten, Zeitlichkeit, Fortpflanzung und Vererbung, so wird vielleicht in etwa der fundamentale Unterschied eines lebenden zu einem mechanischen Hilfsmittel deutlich.

Der Sonderstellung des Führhundes zwischen technischen Hilfsmitteln einerseits und einer Begleitperson andererseits wird allein §§ 13 BVG31 gerecht, indem der Blindenführhund ausdrücklich neben "Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln" genannt wird.
Wegen des weitgehenden oder vollständigen Verlusts des Augenlichts - als des Führungsorgans schlechthin - genügt eine "Gebrauchsschulung" allein - wie bei nur unterstützenden technischen Hilfsmitteln - nicht. Vielmehr muß zur Kompensation des Sinnesausfalls ein Orientierungs- und Mobilitätstraining als aktivierendes, defektbezogenes Selbsthilfetraining (§§ 1, 10 SGB I) kommen, das eine Schulung der Restsinne (vor allem des Gehörs)
32 und ein Verkehrstraining33 ist. Ohne eine solche Schulung als Basistraining zur Erlangung einer Grundsicherheit des Bewegungsverhaltens, also zur Befriedigung eines elementaren Grundbedürfnisses34, kann sich ein Nichtsehender unter den Bedingungen des modernen Massenverkehrs nicht mehr zurechtfinden. Nur wenn sich der "Meuteführer" selbst relativ angstfrei und sicher bewegen kann, kann er sich einem Führhund - aber nicht wie einer Begleitperson - "blindlings" anvertrauen (Phänomen der Stimmungsübertragung).
Auch für die Führhund-Versorgung als Rehabilitationsmaßnahme gelten die von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation am 14.4.1970 veröffentlichten "Grundsätze über die Rehabilitation als gemeinsame Aufgabe ihrer Träger", wo es heißt: "Im Mittelpunkt aller Rehabilitationsbemühungen steht der behinderte Mensch. Er muß von jedem Träger unter steter Berücksichtigung der medizinischen, technischen und sozialen Fortschritte die bestmögliche Rehabilitation erhalten."
Der Führhund ist als einziges lebendes Hilfsmittel auch das einzige ersetzende, intelligente, also lernfähige und sensomotorische Hilfsmittel, das nicht am Körper getragen wird.
Mit einem guten Führhund - im Gegensatz zum Blindenlangstock - tastet sich ein blinder Mensch nicht mehr im Tastraum (ca. 1 1/2 m im Umkreis) vorwärts, sondern er geht zügig, entspannt und zielsicher - auch in offenem Gelände, durch Menschenansammlungen, an Baustellen oder bei Schneedecke. Ein Führhund kann Fernziele selbständig ansteuern und Höhen-, Boden- und Tiefenhindernisse anzeigen. Indem ein Führhund ein "Hilfsmittel mit Seele" ist, ist er insbesondere für Neuerblindete auch ein Therapiehund
35. Wohl für alle "Führhund-Benutzer" ist ihr "biologisches Hilfsmittel" daneben eine Kontaktbrücke zu sehenden Menschen. Erst mit Führhunden, die Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation sind, verfügen Blinde über ein "Wahrnehmungsmittel", indem Hunde für sie die "Menschenwelt" mit ihren vielfältigen "Menschenhindernissen" sehen und sie davor schützen.







1 vgl. zur Pflicht, den Leistungsinhalt und Leistungsumfang von für Schwerstbehinderte individuell hergestellte Hilfsmittel durch Fachdienste besonders sorgfältig festzustellen, Gesamtvereinbarung der Rehabilitationsträger über die Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit v. 01.09.1984 und Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenversicherer zur Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln nach dem Recht der Krankenversicherung (Hilfsmittelkatalog) v. 29.10.1982, Stand 15.08.1990;

2 vgl. Dr. R. Küpfer, Die Rehabilitation, Stuttgart, 1992; er bezeichnet das Führgespann auch als ethopsychologische Einheit, die durch eine sensible Wechselbeziehung über das Führgeschirr hergestellt wird;

3 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 117, 1993 vom 29.6.93
- nachstehend "Qualitätskriterien" genannt -;

4 vgl. BSG v. 26.3.83 (SMP-Anlage für ein hörbehindertes Kind);

5 Im übrigen können ohne ein Prüf- und Abnahmeverfahren vom Leistungsträger dem Leistungserbringer gegenüber keine "Sachmängel" festgestellt und also auch nicht geltend gemacht werden.

6 vgl. zu den Mißständen im Führhundwesen G. Riederle, Die Sozialversicherung - Zeitschrift für alle Fragen der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung, Heidelberg, Mai 1989, 44. Jahrg., S. 127 ff.;

7 vgl. Gemeinsame Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gem. § 126 Abs. 2 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 126 Abs. 1 SGB V für Leistungserbringer von Hilfsmitteln v. 2.5.1991;

8 Das BSG selbt führt demgegenüber zur erforderlichen Behandlungsbefähigung von Leistungserbringern der GKV in seiner Entscheidung v. 1.3.1979, 6 RKA 13/77, aus: "Solange jemand als Privatpatient eine Behandlung selbst bezahlt, erfordert das öffentliche Interesse lediglich, daß er vor gesundheitlichen Gefahren geschützt wird, die mit einer Behandlung durch ungeeignete Personen verbunden sein können. ... Sobald jedoch ein Dritter - insbesondere ein öffentlicher Leistungsträger - für die Kosten der Behandlung aufzukommen hat, muß dieser verlangen können, daß die Behandlung zweckmäßig ist und Gewähr für eine tunlichst rasche und sichere Heilung bietet."

9 vgl. zur ersten wissenschaftlichen Führhundausbildungsmethode Prof.Dr. J. v. Uexküll, Streifzüge durch die Umwelten von Tieren und Menschen, Hamburg, 1956;


10 vgl. Urteil v. 17.3.93 (S 9/Kr 57/92 und ähnlich SG Marburg v. 30.11.89 (S-6/Kr-198/88), wo es u.a. heißt: "Daß solche Regelungen fehlen, kann sich aber nicht zu Ungunsten der Klägerin auswirken."

11 vgl. Dr. R. Küpfer, "Mobilitätstraining mit dem Weißen Langstock für Blinde/Blindenführhund", Marburg, 1988 (unveröffentlicht), mit Literatur zu international anerkannten und praktizierten Ausbildungsrichtlinien für Führhunde und Führhundausbilder, Anhang zu Ziff. 5.1. und 5.2. sowie A III. der "Richtlinien für die Auswahl und Ausbildung von Führhunden, Auswahl, Einarbeitung und Nachbetreuung der Führhundhalter" des Deutschen Blindenverbandes e.V. v. Dezember 1989, abgedruckt im Anhang 2 von G. Riederle, "Der Blindenführhund - Hilfsmittel mit Seele", Bonn, 1991
- nachstehend "Richtlinien" genannt -;

12 Die Entwürfe dieser Verbandspapiere wurden weitgehend vom Verfasser formuliert und sind im Anhang des Buches "Der Blindenführhund - Hilfsmittel mit Seele", a.a.O., abgedruckt.

13 vgl. kalifornisches Führhundgesetz aus dem Jahre 1946, abgedruckt in G. Riederle, a.a.O., Anhang 6;

14 vgl. §§ 2 StVZO, 25 und 28 StVO;

15 vgl. zu den Inhalten und der Durchführung der Gespannprüfung, der Besetzung der Prüfungskommission und der Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Gespannprüfung Ziff. 4. der Qualitätskriterien;

16 Insoweit würden die Richtlinien die Pflicht zur Vorlage entsprechender Nachweise (z.B. hinsichtlich fachgerechter Zucht durch qualifizierte Züchter und Sozialisation auf Artgenossen, andere Tiere und Menschen) vorsehen.

17 vgl. Urteil des SG Münhen v. 13.6.88, "Die Ersatzkasse", 1990, Heft 37, 38 (dieses Urteil rügt die fehlende Ausbildung der Führhundtrainer);

18 vgl. Schulin in JZ 1986, S. 476 ff.;

19 vgl. A und C der Richtlinien;

20 vgl. ausführlich zum Leistungsinhalt/-umfang und zum Verschaffungsvertrag G. Riederle, a.a.O., S. 148 ff. und 245 ff., 225 ff.

21 In den Qualitätskriterien heißt es hierzu: "In der Produktgruppe "Verschiedenes (Produktgruppe 99) werden die Hilfsmittel aufgenommen, bei denen es sich um individuelle Produkte handelt, die sich keiner anderen der übrigen 33 Produktgruppen zuordnen lassen."

22 vgl. Bundesratsdrucks. 200/88 zu § 33 SGB V, wonach beim Fehlen von Preisvereinbarungen zwischen Krankenkassen und "Erbringern von Hilfsmitteln" für individuell angefertigte Hilfsmittel "der in dem von der Krankenkasse gebilligten Kostenvoranschlag festgelegte Preis maßgebend" ist. "Im übrigen ist davon auszugehen, daß der Einzelverkaufspreis als vereinbarter Preis gilt." Die dort genannten "Erbringer von Hilfsmitteln" sind aber selbstverständlich solche i.S. der GKV.

23 Schimmelpfeng, SGB, 10/80, S. 379 ff., kritisiert den Begriff des Hilfsmittellieferanten und spricht demgegenüber von "nichtärztlichen Behandlern und Herstellern medizinischer Heil- und Hilfsmittel".

24 Gem. Ziff. 4. der Qualitätskriterien dauert er im Regelfall nicht unter 14 und nicht über 28 Tagen.

25 vgl. Hauk-Haines, Komm. zu § 40 SGB X, RdZ 8 bis 13;

26 § 43 des Medizinproduktegesetzes schreibt für den Fall, daß jemand nicht den grundlegenden Anforderungen entsprechende Medizinprodukte in den Verkehr und dadurch einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor!
vgl. zur Heranziehung zivilrechtlicher Institute - also auch von Haftungsgrundsätzen - im Rahmen des sozialversicherungsverhältnisses Gitter, VSSR V (1977) s. 323;

27 vgl. u.a. BSGE 32, 60; 34, 124; Ossenbühl, § 35, S. 206, 26;

28 Zur Feststellung der Höhe der zu erstattenden Kosten könnten §§ 315, 316 BGB analog angewandt werden.

29 vgl. Prof.Dr. Reinhold Bergler, Der Blinde und sein Hund - Eine empirische Untersuchung der veränderten Form der Alltagsbewältigung, des Selbsterlebens und der Kommunikation, o.A.;

30 vgl. Prof.Dr. Ph. Lersch, Vom Aufbau der Person, 11. Aufl., München, 1962, S. 18 ff.

31 Beispielsweise benennen den Blindenführhund noch folgende Verordnungen ausdrücklich: 19 Orthopädieverordnung, § 2 VO über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter und § 9 Abs. 2 Ziff. 6 Eingliederungshilfeverordnung.

32 vgl. zu den Grundbegriffen der Wahrnehmung bzw. Handlung (bei Mensch und Tier), Prof.Dr. Ph. Lersch, a.a.O., S. 350 ff. und 472 ff.

33 vgl. zur Bedeutung und den Zukunftsaussichten des Führhundes
G. Riederle, Die Rehabilitation, Heft 1, Februar 1999,
S. 33 ff.;

34 vgl. BSG-Urteil v. 25.2.81 = SozR 2200 § 182 b Nr. 19;

35 vgl. S. Greifenhagen, Tiere als Therapie, München, 1991;

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