Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
- zu meiner Person - Wissenswertes über den
Blindenführhund
Haftungsrecht
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Der
Blindenführhund - ein sächliches Hilfsmittel?
Besprechung
von Entscheidungen des Bundessozial-, des Landessozialgerichs Bremen
und des Bayerischen Landessozialgerichts
Das
Bundessozialgericht und das LSG Bremen einerseits haben am 20.11.96
(AZ.: 3 RK 5/96) bzw. am 6.9.96
(AZ.:
L 2 KR 1/96), das Bayerische LSG am 17.06.98
(AZ.:
L 4 KR 56/96) Entscheidungen zur Versorgung Blinder mit Führhunden
getroffen. Diese widersprechen sich in zentralen Aussagen.
I.
Sachverhalte und Entscheidungsgründe
1.
Urteil des BSG:
Die Ersatzbeschaffung eines
Führhundes ist auch bei von Anfang an vorhandener objektiver
Ungeeignetheit des ersten Führhundes nicht erforderlich, wenn
der Versicherte nicht zuvor einen Antrag auf Ersatzbeschaffung bei
der Krankenkasse gestellt hat.
Entscheidungsgründe:
Das
BSG stellt fest: Die Leistungsbewilligung hinsichtlich des ersten
Führhundes hindere eine erneute Prüfung der
Erforderlichkeit der Ersatzbeschaffung nicht; die Bindungswirkung des
ersten Bewilligungsbescheides beziehe sich nur auf den zuerst zur
Verfügung gestellten Führhund.
Diese Feststellung
wird durch ausführliche Verweise auf die entsprechende
Rechtsprechung zur Problematik der Bindungswirkung von
Verwaltungsakten in anderen Sozialrechtsbereichen begründet.
Der ursprünglich geltend gemachte Sachleistungsanspruch
betreffend die Ersatzbeschaffung habe sich dadurch erledigt, daß
sich der Kläger selbst einen Führhund beschafft habe.
Ein Kostenerstattungsanspruch, den der Kläger anstelle des
Sachleistungsanspruchs geltend gemacht hat, könne nur begründet
sein, wenn dem Kläger zunächst ein Sachleistungsanspruch
betreffend die Ersatzbeschaffung zustand, der sich in einen
Kostenerstattungsanspruch betreffend den zweiten selbst
angeschafften Führhund umwandeln konnte. Dies sei wegen der
fehlenden Erforderlichkeit des selbstbeschafften Führhundes
nicht möglich, was zur Klageabweisung bezüglich des
Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von
DM 29.000,-- führte.
Die fehlende Erforderlichkeit bzw. die Ungeeignetheit des
Ersatzführhundes ergebe sich aus dem mangelnden Anvertrauen des
Klägers an den Ersatzführhund, wodurch auch bei diesem eine
Leistungsminderung eingetreten, d.h. der Führhund "verdorben"
worden sei. Es könne somit dahinstehen, ob die Fähigkeit
des Klägers, sich im Alltag ohne einen Führhund bzw. ein
anderes Blindenhilfsmittel zu bewegen, auf einem außergewöhnlichen
Erinnerungsvermögen an räumliche Gegebenheiten oder darauf
beruhe, daß das Restsehvermögen größer sei als
zunächst angenommen.
2.
Urteil des LSG Bremen: Entgegen der allgemeinen Regelung
in § 2 Abs. 2 S. 2 SGB V hat die Beklagte (bisher) keine
Verträge für die Versorgung ihrer Versicherten mit
Führhunden mit entsprechenden Leistungserbringern
abgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht
deshalb aber keine vollständige Freiheit der Versicherten, sich
Führhunde privat und unter Außerachtlassung der Vorgaben
der Beklagten zu verschaffen und anschließend volle
Kostenerstattung von der Beklagten zu verlangen. Vielmehr müssen
auch in solchen Fällen, in denen mangels eines Vertrages mit
einem Lieferanten eine Kostenübernahme im Einzelfall zugesagt
wird, die Voraussetzungen für die Kostenerstattung für eine
selbstbeschaffte Leistung nach § 13 Abs. 3 SGB V
vorliegen.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe: Mit
Schreiben vom 28.11.94 stellte die Klägerin einen Antrag auf
Kostenübernahme für einen Führhund der Blinden- und
Führhundschule P. Auf Anforderung durch die Krankenkasse ging am
6.12.94 ein Kostenvoranschlag über DM 33.900 zuzüglich
Hotelkosten eines Ausbilders am Wohnort des Rehabilitanden und
Fahrtkosten sowie Mehrwertsteuer ein. Am 27.12.94 schloß die
Klägerin mit P. einen Ausbildungsvertrag, der insbesondere den
Ankauf und die Ausbildung eines Hundes und die Einarbeitung am
Wohnort der Klägerin beinhaltete. Die Kosten nach diesem Vertrag
beliefen sich auf DM 36.050,-- zuzüglich Hotelkosten eines
Ausbilders und Fahrtkosten sowie Mehrwertsteuer. Die Beklagte hatte
auch einen Kostenvoranschlag der Führhundschule K. am 2.1.95
über DM 25.626,50 und einen Kostenvoranschlag eines
Mobilitätszentrums in Berlin über DM 22.420,-- zuzüglich
der Kosten des Einweisungslehrgangs eingeholt. Mit Bescheid vom
16.2.95 erklärte sich die Beklagte bereit, Kosten für einen
Führhund in Höhe von DM 26.000 zu übernehmen.
Das LSG Bremen verneint - im Gegensatz zum Bayerischen LSG - das
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der beiden Alternativen
des § 13 Abs. 3 SGB V. Im vorliegenden Fall sieht das LSG die
Verschaffung eines Führhundes nicht mehr als notwendig an,
soweit die dafür aufzuwendenden Kosten den von der Beklagten
bewilligten Betrag von DM 26.000 übersteigen. Diese in der
Führhund-Versorgung willkürlich gezogene
Notwendigkeitsgrenze
begründet das LSG folgendermaßen: Bei der Festlegung
dessen, was bei der Verschaffung eines Führhundes als notwendig
anzusehen ist, entstünden "naturgemäß
Schwierigkeiten". Die Wertungen hinsichtlich Eignung und
Qualität eines Führhundes könnten sich nicht auf
"objektive" Merkmale stützen.
3.
Urteil des Bayerischen LSG: Einer Versicherten
steht ein Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten in Höhe von
SFR 39.460,-- (DM 45.360,--) gem. § 13 Abs. 3 SGB V für
einen in der Schweiz selbstbeschafften Ersatzführhund zu, weil
die Krankenkasse durch ihr Beharren auf ihrer Untätigkeit zeigt,
daß sie ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nicht nachkommen
will.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe: Im
September 93 beantragte die Versicherte die Neuversorgung mit einem
Führhund bzw. Kostenübernahme, nachdem ihr eine
schweizerische Führhundschule angeboten hatte, sie sofort mit
einem Führhund zu versorgen. Bei drei oder vier deutschen
Führhundschulen dagegen hätte die Wartezeit ca. 1 Jahr
betragen. Zunächst teilte die Krankenkasse mit, daß
sie sich an den Kosten eines schweizerischen Führhundes nicht
beteiligen werde, weil "die Versorgung mit einem Führhund
in Deutschland sichergestellt" sei. Noch im September 93 teilte
die Krankenkasse dann der Versicherten mit, sie sei bemüht, von
inländischen Führhundschulen Alternativangebote einzuholen.
Nach den eingeholten Angeboten hätte die Neuversorgung in
Deutschland DM 15.700,-- bzw. DM 26.675,-- gekostet. Mit Bescheid
vom 22.11.93 erklärte sich die Krankenkasse ohne Anerkennung
eines Rechtsanspruchs bereit, einen "Zuschuß" in Höhe
von DM 25.000,-- zu den Aufwendungen des von der Klägerin
selbstbeschafften schweizerischen Führhundes zu leisten.
"Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich
insoweit als rechtswidrig, als sie die Erstattung der der
Klägerin entstandenen Kosten in vollem Umfang ablehnen."
Die Klägerin hat den Antrag auf "Neuversorgung mit einem
Führhund, also auf Sachleistung" gestellt, bevor sie sich
die Leistung selbst beschafft hat. "Die Beklagte hat die
Gewährung der Sachleistung zu Unrecht verweigert,
sie hat sie nicht einmal konkret angeboten." Das LSG
stellt weiter fest, daß es offen bleibe, woher die Beklagte die
Überzeugung nimmt, die Versorgung mit einem Führhund sei
in Deutschland sichergestellt! "Die Klägerin weist auch
zutreffend darauf hin, daß es noch keine gem. § 126 Abs. 1
SGB V zugelassenen Leistungserbringer für das Hilfsmittel
Führhund gibt und entsprechend auch keine für die
Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen vorliegen."
"Selbst wenn man mit der Beklagten der Auffassung sein
sollte, der seinerzeit offensichtlich allein zur Verfügung
stehende schweizer Hund sei trotz fehlender Alternativen in der
Anschaffung unwirtschaftlich (die dazu von der Beklagten
angestellten Ermittlungen sind wenig aussagekräftig für die
Tatbestandsprüfung des § 12 Abs. 1 SGB V), stünde
dies einer Erstattung nicht im Wege. Im Beharren auf ihrer
Untätigkeit hat die Beklagte deutlich zu erkennen gegeben,
daß sie es ohne Rechtsgrund ablehnt, die ihr
obliegende Leistung zu erbringen (§ 13 Abs. 3 2. Alt.)."
II.
Kritik der Entscheidungen
1.
Sachleistungsgrundsatz
a)
Leistungsgegenstand Zunächst sind die Ausführungen
zur auf den Verfügungssatz eines Verwaltungsakts beschränkten
Bindungswirkung insoweit unrichtig, als das BSG als
Leistungsgegenstand ein "vom Versicherten bei der Führhundschule
RG noch auszuwählendes Tier" bezeichnet. Tatsächlich
wird aber der Natur der Sache nach vom Sozialleistungsträger die
Herstellung eines verkehrssicheren sog. Führgespanns als
operationaler Einheit
zweier artverschiedener Lebewesen geschuldet. Denn ein Führhund
"funktioniert" nicht - wie eine Führmaschine -
unabhängig vom "Hilfsmittelbenutzer". Ohne eine
möglichst störungsfreie Kommunikation und Interaktion von
"Herrn und Hund" kann der Führhund seine
"Hilfsmittelfunktion" nicht erbringen. Die Tendenz zur
Meutebildung (Sozialverhalten) ist die biologische Grundvoraussetzung
der Ausbildung eines Hundes zu einem sog. Gebrauchshund. Das
Führgespann stellt, verhaltensbiologisch gesehen, eine
"Zweiermeute" dar, in der der blinde Mensch der ranghöhere
"Leithund" ist. Richtig ist, daß das Merkmal der
Erforderlichkeit eng mit der - nicht statisch zu beurteilenden -
Eignung eines Führhundes zusammenhängt. Denn ein Führhund
wird bei zu seltenem Einsatz - aus welchen Gründen auch immer -
"verdorben", indem die wechselseitige Tier-Mensch-Bindung
sich gar nicht erst einstellt bzw. sich wieder auflöst. Das
Merkmal der Erforderlichkeit - also auch die Fähigkeit, sich
einem Führhund anzuvertrauen - ist im Einzelfall eine recht
schwierige und letztlich nur von einer qualifizierten
Prüfungskommission - ggf. schon vor der "Einschulung"
- zu beantwortende Tatfrage. Ein Prüf- und
Abnahmeverfahren gemäß Ziff. 4. der - nicht
umgesetzten und vom BSG auch nicht erwähnten -
"Qualitätskriterien zur Auswahl, Ausbildung und
Kostenübernahme für Blindenführhunde",
d.h. eine Gespannprüfung, ist offensichtlich in beiden
Fällen der BSG-Entscheidung (Erstversorgung mit Maja bzw.
Ersatzbeschaffung mit Sando) nicht durchgeführt worden.
Zusätzlich zu der fehlenden Versorgungsberechtigung des
"Leistungserbringers" wurde also auch die Zweckdienlichkeit
des Hilfsmittels für den "möglichst weitgehenden"
Ausgleich des Funktionsausfalls der Augen "im Rahmen einer
normalen Lebensführung"
nicht gewährleistet.
b)
Versorgungsberechtigung Die Tatsache, daß sämtliche
Führhundtrainer nicht gem. § 126 SGB V in das
Versorgungssystem der GKV einbezogen sind,
wird auch vom BSG unverständlicherweise ignoriert! Konsequent
setzt es einen "vom Versicherten ursprünglich geltend
gemachten Sachleistungsanspruch" voraus, der sich in einen
Kostenerstattungsanspruch "umgewandelt" haben müsse.
Somit fehlt es schon - im Gegensatz zu den Gesundheitshandwerkern
und auch den Mobilitätstrainern (mit dem Blindenlangstock) - an
der Versorgungsberechtigung der "Leistungserbringer".
Es wird von den "Anbietern" nicht einmal - wie von
gewerblichen Unternehmern - der Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit, der Fachkunde und der Betriebssicherheit
verlangt. Nach den Qualitätskriterien würde
aber gelten: "Da der Blindenführhund im Gegensatz zu den
sonst üblichen Hilfsmitteln ein lebendes Wesen ist, erfordert
die Auswahl von Hunden und deren Ausbildung zum ständigen
Begleiter des Versicherten einschließlich dessen Einschulung
mit dem Blindenführhund ein besonders hohes Maß an
individuellem Einfühlungsvermögen und Sachkenntnis in Bezug
auf die Kynologie und das Orientierungs- und Mobilitätstraining
für Blinde."
Interessant ist, daß nach den Feststellungen des BSG und des
LSG Bremen eine Führundschule P. mit den Versicherten einen
privaten Vertrag abgeschlossen hat. Bei Beachtung des
Sachleistungsgrundsatzes würde dies einen Widerruf der
Kassenzulassung bedeuten! Die vom LSG Bremen
verworfene Rechtsauffassung des SG Gießen
entspricht im übrigen dem Wunschrecht i.S. von § 33 SGB
I betreffend den Trainer des "blinden Vertrauens", der um
so angemessener ist, als die "Leistungsträger" für
die Qualifikation "ihrer Kassenlieferanten" entgegen §
126 SGB V keine Gewähr übernehmen.
2.
Wirtschaftlichkeitsgrundsatz Eine unter Verstoß
gegen das Prinzip der subordinierenden Kassenzulassung durchgeführte
Hilfsmittelausstattung ist auch nicht wirtschaftlich i.S. von
§§ 2 und 12 SGB V - sei sie auch scheinbar noch so billig.
Denn es wird nicht geprüft, ob den Gesamtkosten eine diese
rechtfertigende Sachleistung gegenübersteht.
a)
Qualitätssicherung durch Qualitätsstandards
Die vom LSG Bremen angesprochenen Schwierigkeiten der
Führhund-Versorgung sind nur in der fehlenden Umsetzung dieser
von den Spitzenverbänden der Krankenversicherer selbst
erlassenen Qualitätskriterien begründet. Das vom LSG
Bremen beklagte (vermeintliche) Fehlen eines Qualitätsstandards
der Führhundausbildung
und einer "von kommerziellen Interessen unabhängigen
Überwachungseinrichtung" wäre bei entsprechendem
Willen der Bundesverbände rasch zu beseitigen. Die
Blindenselbsthilfe hat dem federführenden IKK-Bundesverband
Entwürfe zur Prüfung zugeleitet von Zulassungsempfehlungen,
Rahmenvertrag und Prüfungsordnung für die Abschlußprüfung
von Blindenführhundgespannen.
Die Qualifikation eines die Kassenzulassung beantragenden
Trainers ließe sich durch eine Zulassungskommission
- z.B. durch eine Vorführung eines vom Trainer selbst
ausgebildeten Hundes unter der Augenbinde - mit hinreichender
Sicherheit feststellen. Die - nur gelegentlich und dann meist
auch nur auf Drängen der Versicherten durchgeführte -
Prüfung der Verkehrsfähigkeit
des Zwiegespanns durch eine unabhängige Prüfungskommission
hätte sich auch auf die physische und psychische Gesundheit
sowie auf die Führleistung, d.h. darauf zu erstrecken, ob der
Führhund dem "Meuteführer" Umweltkontrolle
ermöglicht. Es müßte sonach geprüft werden, ob
es der Blinde im Einführungslehrgang gelernt hat, "Herr und
Schützling"
zugleich zu sein, sowie mit der Doppelrolle des Hundes als
Hilfsmittel und Lebewesen richtig umzugehen (Gefahr der
Instrumentalisierung einerseits, der Vermenschlichung andererseits).
Ein "Führhund" mit einem inadäquaten Wesen,
fehlender physischer Eignung und/oder unzureichender Führleistung
ist hingegen eine zusätzliche Behinderung, ja sogar
lebensgefährlich für seinen "Schützling" und
Dritte. Eine Selbstabnahme des Führgespanns durch den
blinden Versicherten ist - von der fehlenden Versorgungsberechtigung
einmal abgesehen - jedenfalls gemäß den Qualitätskriterien
unzulässig und tatsächlich wegen der Blindheit nicht
möglich. Mit einer Nichtabnahme anerkennt somit ein blinder
Versicherter nicht die Erfüllung der Sachleistungspflicht durch
den Sozialleistungsträger. Die verbindliche Erklärung
(und Überprüfung) der Zulassungsbewerber dahin, "daß
die Ausbildung zum Blindenführhund einschließlich der
Einschulung und der Nachbetreuung des künftigen Führhundhalters
nach diesen Kriterien durchgeführt wird," wäre gem.
Ziff. 3. der Qualitätskriterien Zulassungsvoraussetzung.
b)
Verschaffungsvertrag und Preisvereinbarungen Gerade auch
durch die Möglichkeit öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen
zur Leistungserbringung hat der Gesetzgeber das
Kostenerstattungsprinzip abgelehnt.
Zweck des Verschaffungsvertrags ist es auch, den
Leistungsinhalt und -umfang, d.h. das Anforderungsprofil für
Hund und Gespann
bzw. die Notwendigkeitsgrenze, für alle Beteiligten
verbindlich festzulegen. Weiterhin wären beispielsweise zu
regeln die Mängelgewährleistung und das Eigentum am
Führhund.
Entgegen der Meinung des LSG Bremen gibt es keinen "Führhund-Markt".
Zum einen ist das Führgespann keine auf dem Hilfsmittelmarkt
käufliche Sache; zum anderen ist auch der vom Menschen isoliert
gesehene Führhund eine "Sonderanfertigung".
Einen durchschnittlichen "Markt- bzw. Einzelverkaufspreis"
gibt es somit nicht. Sachgerecht ist deshalb nur ein
bundeseinheitlicher Pauschalpreis für den ausgebildeten
Führhund und eine bundeseinheitliche Vergütungsregelung
für die therapeutische
Dienstleistung im Einführungslehrgang.
Gem. § 128 S. 2 SGB V müßten die vereinbarten
Preise im Hilfsmittelverzeichnis angegeben werden. Mehrkosten
lägen z.B. nur dann vor, wenn ein Führhund
Zirkuskunststückchen beherrschte oder vergoldete Ohren hätte.
Im übrigen wird bekanntlich eine Sachleistung durch die
Leistungsträger "in natura", also kostenfrei,
in funktonstüchtigem Zustand unter Berücksichtigung
persönlicher Verhältnisse und angemessener Wünsche (§
33 SGB I) zur Verfügung gestellt. Gemäß Ziff. 4.
der Qualitätskriterien würde ferner gelten: "Erst nach
Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte
Gespannprüfung übernimmt die Krankenkasse die vom
Blindenführhundausbilder bzw. der Blindenführhundschule in
Rechnung gestellten Kosten nach Maßgabe der vertraglichen
Regelungen (§ 127 SGB V)."
3.
Kostenerstattungsanspruch Die Entscheidungen des BSG und des
LSG Bremen werden der beim heutigen Massenverkehr erhöhten
Fürsorgepflicht der Rehabilitationsträger
betreffend den Vertrauens- und Gesundheitsschutz
Schwerstbehinderter nicht gerecht. Die Rechtsfolge der
Rechtswidrigkeit i.S. von § 13 Abs. 3 2. Alt. SGB V
(Leistungsverweigerung ohne Rechtsgrund) ist die Nichtigkeit
des jeweiligen "Leistungsbescheids" i.S. von § 40 Abs.
1 SGB X,
da er an einem "besonders schwerwiegenden Fehler leidet"
und "dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht
kommenden Umstände offenkundig" ist. Dieses
Vollzugsdefizit stellt ein Organisationsverschulden der
Bundesverbände der GKV dar, das in einem "Schadensfall"
zu einer Verurteilung zumindest wegen Amtspflichtverletzung gem. §
839 BGB führen müßte.
Die Entscheidung des Bayerischen LSG entspricht im Ergebnis für
den Einzelfall dem Rechtsgedanken des vom BSG entwickelten
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
In Fällen, in denen mangels eines Verschaffungsvertrages den
Versicherten Kostenübernahme zugesagt wird - d.h. also in jedem
Fall einer Führhund-Versorgung durch Sozialleistungsträger
-, liegen die Voraussetzungen für die Erstattung der vollen
Kosten
für eine nur "privat" zu beschaffende Leistung vor,
weil die "Anbieter" derzeit keine "entsprechenden
Leistungserbringer" i.S. der GKV, also der
Sachleistungsgrundsatz und das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt
sind. Es liegt somit für den Bereich der
Führhund-Versorgung eine Versorgungslücke bzw.
Systemstörung vor. Da auch ein Rückgriff auf §
45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsakts) an der fehlenden Kassenzulassung sämtlicher
Anbieter und an der fehlenden Umsetzung der übrigen
Qualitätssicherungsvorschriften nichts ändert, vermag nur
ein Eingreifen des Bundesgesundheitsministeriums als
Rechtsaufsichtsbehörde dem Rechtsschutzdefizit hinsichtlich
aller blinden Versicherten abzuhelfen.
III.
Sonderstellung des Führhundgespanns
Nicht nur der fehlende Vollzug der für medizinische
Hilfsmittel geltenden Qualitätssicherungsvorschriften, sondern
auch die fehlende Berücksichtigung der Besonderheiten der
Versorgung mit einem biologischen Hilfsmittel
für Schwerstbehinderte führt zu nicht sachgerechten
Ergebnissen.
Vergegenwärtigt
man sich die Merkmale des Lebens,
nämlich Wachstum und Entwicklung, Ganzheit, Struktur,
Integration, Tendenz und Fähigkeit der Selbsterhaltung,
Kommunikation, Anpassung, Eigentätigkeit und Sichverhalten,
Zeitlichkeit, Fortpflanzung und Vererbung, so wird vielleicht in etwa
der fundamentale Unterschied eines lebenden zu einem mechanischen
Hilfsmittel deutlich.
Der Sonderstellung des Führhundes zwischen technischen
Hilfsmitteln einerseits und einer Begleitperson andererseits wird
allein §§ 13 BVG
gerecht, indem der Blindenführhund ausdrücklich neben
"Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln" genannt wird. Wegen des weitgehenden oder
vollständigen Verlusts des Augenlichts - als des
Führungsorgans schlechthin - genügt eine
"Gebrauchsschulung" allein - wie bei nur unterstützenden
technischen Hilfsmitteln - nicht. Vielmehr muß zur
Kompensation des Sinnesausfalls ein Orientierungs- und
Mobilitätstraining als aktivierendes, defektbezogenes
Selbsthilfetraining (§§ 1, 10 SGB I) kommen, das eine
Schulung der Restsinne (vor allem des Gehörs)
und ein Verkehrstraining
ist. Ohne eine solche Schulung als Basistraining zur Erlangung einer
Grundsicherheit des Bewegungsverhaltens, also zur Befriedigung eines
elementaren Grundbedürfnisses,
kann sich ein Nichtsehender unter den Bedingungen des modernen
Massenverkehrs nicht mehr zurechtfinden. Nur wenn sich der
"Meuteführer" selbst relativ angstfrei und sicher
bewegen kann, kann er sich einem Führhund - aber nicht wie einer
Begleitperson - "blindlings" anvertrauen (Phänomen der
Stimmungsübertragung). Auch für die
Führhund-Versorgung als Rehabilitationsmaßnahme gelten die
von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation am
14.4.1970 veröffentlichten "Grundsätze über die
Rehabilitation als gemeinsame Aufgabe ihrer Träger", wo es
heißt: "Im Mittelpunkt aller Rehabilitationsbemühungen
steht der behinderte Mensch. Er muß von jedem Träger unter
steter Berücksichtigung der medizinischen, technischen und
sozialen Fortschritte die bestmögliche Rehabilitation erhalten."
Der Führhund ist als einziges lebendes Hilfsmittel auch
das einzige ersetzende, intelligente, also lernfähige und
sensomotorische Hilfsmittel, das nicht am Körper getragen wird.
Mit einem guten Führhund - im Gegensatz zum
Blindenlangstock - tastet sich ein blinder Mensch nicht mehr im
Tastraum (ca. 1 1/2 m im Umkreis) vorwärts, sondern er geht
zügig, entspannt und zielsicher - auch in offenem Gelände,
durch Menschenansammlungen, an Baustellen oder bei Schneedecke. Ein
Führhund kann Fernziele selbständig ansteuern und Höhen-,
Boden- und Tiefenhindernisse anzeigen. Indem ein Führhund ein
"Hilfsmittel mit Seele" ist, ist er insbesondere für
Neuerblindete auch ein Therapiehund.
Wohl für alle "Führhund-Benutzer" ist ihr
"biologisches Hilfsmittel" daneben eine Kontaktbrücke
zu sehenden Menschen. Erst mit Führhunden, die Hilfsmittel der
medizinischen Rehabilitation sind, verfügen Blinde über ein
"Wahrnehmungsmittel", indem Hunde für sie die
"Menschenwelt" mit ihren vielfältigen
"Menschenhindernissen" sehen und sie davor schützen.
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