Der Blindenführhund
in der gesetzlichen Krankenversicherung
- zu meiner Person - Wissenswertes über den
Blindenführhund
Haftungsrecht
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- Das Führgespann
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Das Führgespann im Haftungsrecht
Durch einen gem. § 2 Fahrerlaubnisverordnung
(FEV) gekennzeichneten Blindenführhund gibt sich ein Blinder sozusagen
als potentieller „Gefahrenherd“ zu erkennen, so daß sich
andere Verkehrsteilnehmer auf ihn einstellen können.
Nur durch ein vorausgehendes ausreichendes Orientierungs- und Mobilitätstraining
(OuM-Training) ist ein blinder/hochgradig sehbehinderter Verkehrsteilnehmer
heutzutage noch in der Lage, ein geeigneter „Blindenhundführer“ i.S.
von §§ 1, 25 und 28 StVO zu sein. Nach § 28 StVO müssen
Tiere – also auch Blindenführhunde - durch Personen „begleitet“ werden,
die in „geeigneter Weise“ auf sie einwirken können.
Andernfalls sind solche Blindenführhunde als „Blindenbegleiter“ i.S.
von § 2 FEV nicht zum Straßenverkehr „zugelassen“.
Aus dieser höchst komplexen Situation – ein Blinder ist für
sein „Hilfsmittel“ Blindenführhund verantwortlich, das
er ja gerade zu dem Zweck einsetzt, andere im Straßenverkehr nicht
zu schädigen – folgt, daß auch ein „vierbeiniger
Verkehrsteilnehmer“ im heutigen Massenverkehr höchsten Ansprüchen
gerecht werden muß! Die „Verwendung“ eines ungeeigneten
Blindenführhundes durch einen – womöglich auch selbst
ungeeigneten – blinden Menschen erhöht die im Verkehr drohenden
Gefahren, anstatt sie zu verringern! Offensichtlich müßte
die Qualität eines das Augenlicht „ersetzenden“ Hilfsmittels
viel höher sein als bei einem nur unterstützenden Hilfsmittel
(Brille, Hörgerät usw.).
Grundsätzlich muß jeder Verkehrsteilnehmer auf ein verkehrsgerechtes
Verhalten auch Blinder mit einem Blindenführhund vertrauen können.
Auf ein nicht verkehrssicheres Führgespann können sich andere Verkehrsteilnehmer
aber nicht einstellen. Nach einer Entscheidung des LG Hannover vom 12.05.1977
(Az. 2 O 203/76, ZfSch 1980, 69-69) darf andererseits ein Blinder darauf vertrauen,
daß sein Blindenführhund „ausreichend ausgebildet“ wurde!
Das OLG Hamburg hat mit einer Entscheidung aus dem Jahre 1963 einem „Führhundnutzer“ ein
Mitverschulden angelastet, weil er sich nicht von einem sehenden Passanten über
eine verkehrsreiche Straße führen ließ! Das Urteil des OLG Hamburg
ist auch insofern bemerkenswert als es den Blindenführhund im „Führdienst“ – im
Gegensatz zum LG Hannover - nicht der verschärften Tierhalterhaftung gem. § 833
S. 2 BGB unterstellt, d.h. ihn als Blindenhilfsmittel bzw. Blindenbegleiter und
nicht als „gefährliches Tier“ nach § 833 S. 2 BGB behandelt.
Gerade auch bei der privilegierten Verschuldenshaftung für Nutztiere (§ 833
S. 2 BGB) – z.B. bei einem durch einen frei laufenden Blindenführhund
verursachten Unfall - wird aber selbstverständlich vorausgesetzt, daß der
Blindenführhund „normal ausgebildet“ wurde (Urteil des AG Hannover
vom 07. März 1977, Az.: 13 C 650/77.
Die Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, daß sich Blinde nicht von ihrer
Krankenkasse leichtfertig aus „Kostengründen einen sog. Blindenführhund
von einem „Kassenlieferanten“, der nicht der Trainer ihres blinden
Vertrauens ist, aufzwingen lassen dürfen! Nachdem ein Krankenkassen-Sachbearbeiter
allenfalls nur vom Hörensagen etwas über die Qualifikation seines -
rechtswidrig nicht zur GKV zugelassenen - „Kassenlieferanten“ wissen
kann, handelt es sich bei einem solchen „Schnäppchen“ um einen
nicht „normal ausgebildeten“ Blindenführhund i.S. des Haftungsrechts!
Dies gilt um so mehr als sie bei einem untauglichen „Hilfsmittel“ nicht
nur ihr eigenes, sondern auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährden
und dafür straf- und zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können!
Dem trägt die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 3 SGB 5 Rechnung, indem
einem Versicherten die Möglichkeit gegeben wird, sich eine „ohne Rechtsgrund“ von
seiner Krankenkasse verweigerte Sachleistung selbst privat vom Trainer des eigenen „blinden
Vertrauens“ zu beschaffen und sodann – notfalls in einem sozialgerichtsprozeß -
Erstattung der durch die Selbstbeschaffung entstandenen Gesamtkosten zu verlangen.
Diese Problematik – weitgehendes Fehlen eines amtlichen Qualifikationsnachweises
im Bereich der Tierausbildung und die beharrliche Weigerung der Krankenkassenverbände
in eigener Verantwortung durch Einsetzung einer Zulassungskommission die Qualifikation
von Führhundtrainern unzweifelhaft feststellen zu lassen – wird voraussichtlich
durch die bevorstehende sog. Gesundheitsreform noch weiter verschärft werden!
Einen Meisterbrief (wie z.B. bei den Hilfsmittelerbringern Hörgeräteakustiker,
augenoptiker usw.) wird es für die sog. Führhundtrainer nie geben (können).
Leider ließen sich in der Vergangenheit auch die positiven Verhältnisse
bei der Ausbildung der Rehabilitationslehrer für die Orientierung und Mobilität
mittels des Blindenlangstocks nicht auf die seltenen Führhundtrainer übertragen.
Auch die sog. Gespannprüfungen ändern an der vom LSG München mit
seiner Entscheidung vom 17.06.1998
(az. L 4 KR 56/96) im Bereich der Führhundversorgung festgestellten Systemstörung
bzw. Versorgungslücke nichts! Die Gespannprüfungen – ihre ausreichende
Qualität einmal unterstellt – sind im Streitfall vor einem Sozialrichter
zumindest ein Beweis dafür, daß wenigstens der blinde Leistungsberechtigte
alles ihm zumutbare getan hat, um – im Interesse der Solidargemeinschaft
der Versicherten - die Wirtschaftlichkeit seines Blindenführhundes sicherzustellen.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit seiner Entscheidung vom 22.05.2002 (az. L
16 KR 129/01) die für eine Krankenkasse - und natürlich auch für
einen Blinden – höchst negativen Auswirkungen einer – nicht
selten - mangelhaften Gespannprüfung aufgezeigt.
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