Der Verfasser dieser Seite Georg Riederle ist am 25.03.2008 gestorben.
Liebe Leserin! Lieber Leser!
Wie schon mit meinem Buch „der Blindenführhund – Hilfsmittel
mit Seele“ (siehe unter „Literatur“) beabsichtige ich
auch mit dieser Web-Site zunächst, die
Sonderstellung des Blindenführhundes unter den sonstigen Hilfsmitteln
der medizinischen Rehabilitation darzustellen. Schließlich ist
er ja der einzige „Hund auf Rezept“.
Ziel des Werkes war und ist es
klarzumachen, daß sich das das Augenlicht ersetzende
biologische „Hilfsmittel“ Blindenführhund wesentlich
von einem physikalischen Hilfsmittel (z.B. Hörgerät, Brille
oder Rollstuhl) zur Kompensation einer nur beeinträchtigten Sinnesfunktion
unterscheidet.
So ist der Blindenführhund nicht – wie die technischen Hilfsmittel
als Massenprodukte – auf dem allgemeinen Hilfsmittelmarkt erhältlich.
Vielmehr ist er stets eine individuelle Sonderanfertigung.
Demzufolge ist der Blindenführhundtrainer tatsächlich kein „Kassenlieferant“ eines
Diensthundes, sondern ein Rehabilitationstrainer des Führgespanns.
Auch wenn es für den „Beruf“ des Blindenführhundausbilders
kein gesetzliches Berufsbild – wie z.B. bei den Gesundheitshandwerkern – gibt,
so kann trotzdem die vorgeschriebene Qualifikation gemäß dem
Krankenversicherungsrecht sicher festgestellt werden (siehe unter „Mustertexte").
Der wesentliche, rechtlich relevante Unterschied zu technischen Hilfsmitteln
aber ist, daß das „lebende Hilfsmittel“ mit dem blinden „Hilfsmittel-Benutzer“ ein
Führteam (operationale Einheit) bildet.
Für ein solches kann es natürlich keinen Markt- bzw. Einzelverkaufspreis
und also auch keinen Preisvergleich wie auf dem allgemeinen Hilfsmittelmarkt
geben. Sachgerecht wäre es deshalb, den Blindenführhund als
vierbeinigen „Blindenbegleiter“ – wie im Bundesversorgungsgesetz – neben
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel
zu stellen.
Im Jahre 1993 wurden von den Spitzenverbänden der Krankenversicherer
sog. Qualitätskriterien (siehe unter „Rechtsgrundlagen“)
im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese sind über 12 Jahre
nach ihrer Bekanntmachung tatsächlich immer noch nicht in der Führhundversorgung
durch die Krankenkassen umgesetzt, stehen also - rechtswidrig - nur auf
dem Papier!
In der Zwischenzeit sind verschiedene wichtige Entscheidungen von Sozialgerichten
bekannt geworden, die ich unter dem Oberbegriff „Gerichtsentscheidungen“ im
einzelnen näher kommentiere.
Unter diesen Gerichtsentscheidungen hat die des Sozialgerichts Hamburg
eine besonders negative Sonderstellung, in dem sie einer zuckerkranken
blinden Frau den schon zynischen Rat gibt, lieber regelmäßig
zuhause zu turnen oder zu schwimmen, anstatt auf die Straße zu
gehen. Um kurz an die frische Luft zu kommen, reiche ein Blindenlangstock.
Diesen „Rechtsgedanken“ des sog. Basisausgleichs hat im Frühjahr
2005 auch die AOK Bayern aufgegriffen und diese theorie später über
die Medien wieder zurückgenommen (siehe unter „Basisausstattung“).
Auch die Behauptung einer Krankenkasse, ein Hund könne als „Mitgeschöpf“ im
Sinne von § 90 a BGB kein Hilfsmittel der GKV sein, wurde vom Sozialgericht
Aachen zurückgewiesen (s. den Link „Basisausstattung“).
Wohl die wichtigste neuere sozialgerichtliche Entscheidung zum Thema
Blindenführhund ist die des Landessozialgerichts München aus
dem Jahre 1998. Das Bayerische Landessozialgericht erklärt darin
den Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten eines in der Schweiz privat
beschafften Blindenführhundes für begründet, weil die
Blindenführhundversorgung durch die deutschen Krankenkassen wegen
der gesetzwidrig völlig fehlenden Qualitätssicherung von einer
Systemstörung bzw. Versorgungslücke gekennzeichnet sei (siehe
unter Punkt „Gerichtsentscheidungen“).
Auch wenn sich die sog. Leistungsträger - scheinbar im Interesse
der Solidargemeinschaft der Versicherten - ständig auf den vielbeschworenen
Wirtschaftlichkeitsgrundsatz berufen, ist seine Beachtung durch die Krankenkassen
wegen der fehlenden Qualitätssicherung gar nicht möglich (siehe
unter „Aus
dem Leistungsbescheid einer Ersatzkasse“).
Der Link „Rechtsdurchsetzungsversuche“ schließlich
enthält die chronologie der Versuche zur Durchsetzung von Qualitätssicherung
vor allem mittels einer Rechtsaufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörden
des Bundes und der Länder. Insgesamt handelt es sich dabei um eine
Dokumentation von Rechtsverweigerung durch die spitzenverbände der
Rehabilitationsträger und deren Rechtsaufsichtsbehörden. Sehenden
Auges werden also von den Verantwortlichen der Krankenversicherer schwerste
Gefahren für Leib und Leben blinder Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen!
Wegen der Sonderstellung des ersetzenden „Hilfsmittels“ Blindenführhund,
insbesondere aber wegen der
gesetzwidrigen Systemstörung, geht es in vielen fällen einer
Versorgung mit einem Blindenführhund nicht ohne ein Widerspruchsverfahren,
ja sogar einen Sozialgerichtsprozeß ab. Im Vorfeld solcher behördlicher
bzw. gerichtlicher auseinandersetzungen soll diese WEB-Site auch eine
nützliche Informationsquelle sein. Oft wird es aber nicht ohne die
Einschaltung eines im Sozialrecht erfahrenen Rechtsanwalts möglich
sein, trotz des Rechtsanspruchs auf die Sachleistung Blindenführhund
vom Trainer des „blinden Vertrauens“ ohne die Zahlung ungesetzlicher
sog. Mehrkosten einen Blindenführhund zu bekommen.
Die vom LSG München und anschließend auch von den Sozialgerichten
Frankfurt und Marburg festgestellte Versorgungslücke bzw. Systemstörung
selbst zu beseitigen, ist Aufgabe der Blindenselbsthilfeorganisationen.
Herzlichst Ihr
Georg Riederle.
München im September 2005
Hinweis:
Bei allen Ausführungen handelt es sich um allgemeine Hinweise.
Bei persönlichen Anliegen oder rechtlichen Problemen fragen Sie
bitte eine Auskunftsstelle eines Sozialversicherungsträgers, einer
Blindenselbsthilfeorganisation oder einen Rechtsanwalt. Beachten Sie
deshalb bitte auch meinen Haftungsausschluß.

Foto: Gerhard Beyer
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